
Nun ist es leider immer noch so, dass sich die Vergütung ausschließlich, nach §§ 1, 2 der Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher richtet. Sofern die Vergütung nicht auskömmlich sei, besteht die Möglichkeit eines Härtefallantrags gemäß § 5 GVVergVO. Bedeutet: Die Vergütung nach den oben genannten Vorschriften umfasst nicht (auskömmlich) die Kosten für die Einführung und nunmehr den Betrieb des elektronischen Rechtsverkehrs.
„Es ist ja klar. Bei der Einführung der Vergütungsordnung für Gerichtsvollzieher im Jahr 2014 waren diese Kosten noch nicht relevant und wurden somit nicht berücksichtigt. Aber die Zeiten haben sich geändert, die Technik schreitet voran und dem muss sich auch die Justiz stellen. Die Anschaffung notwendiger Geräte, sowie der weitere Betrieb des elektronischen Rechtsverkehrs verursacht Mehrkosten und Mehraufwand, die von dieser Vergütung nicht gedeckt sind. Wir brauchen schnellstmöglich eine offizielle Evaluation, um die zu erstattenden Einmalkosten für die genannten Anschaffungen und Büroumstrukturierungen zu bemessen. Aber nicht nur das. Es muss auch noch geklärt werden wie hoch sind die nunmehr entstandenen Dauerkosten, um diese in eine neue Vergütungsregelung zu übersetzen“, so Bongers.
