SPD-Fraktion
im Rat der Stadt Oberhausen

Bezirksvertretungsrichtlinien

Beschlossen: 16.11.2020

§ 1 Stellung der Bezirksvertretungen

 
Die Bezirksvertretungen wirken auf der Grundlage repräsentativer Demokratie im Rahmen des § 37 GO NRW und nach Maßgabe dieser Richtlinien in allen Angelegenheiten ihres Bezirks durch Entscheidungen, Anhörungen und Anregungen mit. Die qualifizierten Beteiligungsrechte geben den Bezirksvertretungen umfassende Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Stadtbezirks. Sie sollen dabei insbesondere das bürgerschaftliche Interesse an der kommunalen Selbstverwaltung und die gesamtstädtische Integration fördern, orts- und bürgernahe Entscheidungen ermöglichen, die örtlichen Belange der Bezirke fördern, Initiativen entwickeln, Mängel aufzeigen sowie Vorschläge und Anregungen an den Rat der Stadt, die Ausschüsse und an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister richten.

§ 2 Entscheidungszuständigkeiten der Bezirksvertretungen

(1)
Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW, soweit nicht der Rat ausschließlich zuständig ist, im Rahmen dieser Richtlinien und der ihnen bereitgestellten Haushaltsmittel unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.

(2)
Bei den folgenden öffentlichen Einrichtungen geht die Bedeutung von Entscheidungen stets wesentlich über den jeweiligen Stadtbezirk hinaus:

  1. Schulen: Gymnasien, Realschulen, Gesamtschulen, berufsbildende Schulen und Förderschulen für geistige Entwicklung (Schillerschule) sowie für emotionale und soziale Entwicklung (Otfried-Preußler-Schule),
  2. Sportanlagen: Sportstadion Niederrhein, Sporthalle Oberhausen (Willy-Jürissen-Halle),
  3. Öffentliche Einrichtungen: Theater Oberhausen, Stadtbibliothek (Zentralstelle), Volkshochschule, Ludwig Galerie Schloss Oberhausen, Artothek, Malschule, Musikschule, Stadtarchiv und Medienzentrum,
  4. Sonstige städtische Gebäude, Einrichtungen und Flächen: Kaisergarten mit Tiergehege, Forstwirtschaftsflächen, Burg Vondern,
  5. Straßen, Wege und Plätze mit Ausnahme der Gemeindestraßen, Wege und Plätze, deren Verkehrsbedeutung auf den jeweiligen Stadtbezirk beschränkt ist.
(3)
Die Bezirksvertretungen entscheiden bei den folgenden Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Einrichtungen über alle in dem jeweils zugeordneten Entscheidungskatalog aufgeführten Angelegenheiten:

  1. Schulen:
    1. Gebäudeunterhaltung,
    2. Erstausstattung sowie jährliche Programme zur Ergänzung und Ersatzbeschaffung der Ausstattung,
    3. Ausstattung der Räumlichkeiten,
    4. Unterhaltung der Frei- und Grünflächen,
    5. Freigabe von Schulhöfen und Freiflächen außerhalb der Schulzeit,
    6. Waren- und Getränkeverkauf auf Schulgrundstücken,
    7. Benennung und Umbenennung von Schulen.
  2. Sportanlagen:
    1. Gebäude- und Anlagenunterhaltung,
    2. Erstausstattung sowie über das jährliche Programm zur Ergänzung von Ersatzbeschaffung der Ausstattung,
    3. Frei- und Grünflächenunterhaltung,
    4. Waren- und Getränkeverkauf auf Sportanlagengrundstücken,
    5. Benennung und Umbenennung von Sportanlagen.
  3. Stadtbibliothek:
    1. Gebäudeunterhaltung, sofern die Büchereien in städtischen Gebäuden untergebracht sind,
    2. Gestaltung und Ausstattung der Räume,
    3. Erstausstattung und das Jahresprogramm zur Ergänzung der Ausstattung bzw. der Ersatzbeschaffung.
  4. Friedhöfe:
    1. Erstmalige Gestaltung von Friedhöfen sowie deren Unterhaltung, Umgestaltung und Erneuerung,
    2. Erstellung, Unterhaltung und Ausstattung der baulichen Anlagen und Einfriedungen sowie das Programm zu ihrer Ergänzung bzw. Ersatzbeschaffung,
    3. Errichtung, Unterhaltung und Ausstattung von Mahn- und Ehrenmalen sowie von Gedenkstätten,
    4. Benennung und Umbenennung von Friedhöfen.
  5. Grün- und Parkanlagen:
    1. Erstmalige Gestaltung von Grün-, Park- und Dauerkleingartenanlagen sowie deren Unterhaltung, Umgestaltung und Erneuerung,
    2. Errichtung und Unterhaltung von besonderen Anlagen in den vorgenannten Einrichtungen, wie z. B. Springbrunnen, Plastiken, Skulpturen, Teichen usw.
    3. Benennung und Umbenennung von Grün- und Parkanlagen.
  6. Straßen, Wege und Plätze:
    1. Reihenfolge der Um- und Ausbauarbeiten sowie der Unterhaltung und Instandsetzung, ausgenommen Maßnahmen zur Erfüllung der baulichen Verkehrssicherungspflicht,
    2. Reihenfolge des Um- und Ausbaus sowie der Unterhaltung und Instandsetzung der Straßenbeleuchtung,
    3. Widmung und Entwidmung von öffentlichen Verkehrsflächen, sofern sie ausschließlich bezirkliche Bedeutung haben,
    4. Einrichtung und Aufhebung von Fußgängerzonen und Fußgängerbereichen,
    5. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen.

(4)
Ferner entscheiden die Bezirksvertretungen über folgende Angelegenheiten, sofern deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht:

  1. Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk,
  2. kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks einschließlich Kunst im öffentlichen Raum sowie Heimat- und Brauchtumspflege; dazu gehören insbesondere
    1. Jubiläumsveranstaltungen zu besonderen Jahrestagen und Ereignissen aus der stadtbezirklichen Geschichte,
    2. Durchführung und Förderung bezirklicher Volksfeste und Weihnachtsmärkte sowie von Veranstaltungen der bezirklichen Bürgervereine,
  3. Entscheidung über die Denkmaleigenschaft nach dem Denkmalschutzgesetz,
  4. Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten ihres Stadtbezirks (einschließlich der Förderung solcher Maßnahmen durch Vereine, Verbände und Vereinigungen),
  5. grundsätzliche Regelungen zur Lenkung des Straßenverkehrs auch anlässlich besonderer Veranstaltungen und Bauarbeiten, die eine erhebliche Verkehrsumleitung erfordern, mit Ausnahme der Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlagen,
  6. Festlegung von Taxiständen,
  7. Vergabe von Bauleistungen nach VOB und Leistungen nach VOL in Angelegenheiten, die der Entscheidung der Bezirksvertretung unterliegen,
  8. Fällung von Bäumen auf öffentlichen Verkehrsflächen, Friedhöfen, in öffentlichen und im Verwaltungsgebrauch stehenden Grünanlagen,
  9. Entscheidungen im Rahmen eines Projektes „Soziale Stadt“ nach vorheriger Beteiligung der zuständigen Fachausschüsse.

§ 3 Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen

(1)
Die Bezirksvertretungen sind gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 GO NRW zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören.

(2)
Das Anhörungsrecht besteht insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderung der Bezirksgrenzen,
  2. Verlagerung der Bezirksverwaltungsstellen im Stadtbezirk,
  3. Bestellung der Leiterinnen/der Leiter der Bezirksverwaltungsstellen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 GO NRW),
  4. Einrichtung und Auflösung von Bürgersprechstunden,
  5. Mitwirkung an den Beratungen der vom Rat zu beschließenden Haushaltssatzung und des Investitionsprogramms in Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen,
  6. Einrichtung, Änderung oder Aufhebung der im Stadtbezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen,
  7. Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Planungen von überbezirklicher Bedeutung sowie von Stadtentwicklungs- und Sanierungsplänen,
  8. Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie von Planungs- und Investitionsvorhaben, soweit diese den Stadtbezirk berühren,
  9. Festlegung von Förderungsbereichen, Modernisierungszonen und Sanierungsgebieten,
  10. Schulentwicklungsplanung, Schulbauprogramme,
  11. Widmung und Entwidmung von im Stadtbezirk gelegenen Straßen, Wegen und Plätzen mit überbezirklicher Bedeutung,
  12. Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen/Schöffen und Geschworenen (einschließlich der Jugendschöffinnen/Jugendschöffen),
  13. Errichtung und erstmalige Gestaltung von im Stadtbezirk gelegenen Grün-, Park- und Dauerkleingartenanlagen, soweit diese überbezirkliche Bedeutung haben,
  14. Errichtung und Schließung von Stadtteilbibliotheken,
  15. Wahl der Schiedsfrauen/Schiedsmänner,
  16. Festlegung und Änderungen von Leistungsumfang und Leistungsstandards von Gesellschaften, die für die Stadt Oberhausen den Bezirk berührende Leistungen bei der Stadtentsorgung und der Grünflächenunterhaltung erbringen,
  17. Errichtung, Änderung und Aufhebung der im Stadtbezirk gelegenen städtischen Kindertageseinrichtungen, öffentlichen Kinderspielplätze und sonstigen Spielgelegenheiten im öffentlichen Raum sowie jährliche Programme zur Ergänzung und Ersatzbeschaffung.

§ 4 Vorschläge und Anregungen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme

(1)
Die Bezirksvertretungen können gemäß § 37 Abs. 5 Satz 5 GO NRW zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen.

(2)
Das Anregungs- und Vorschlagsrecht der Bezirksvertretungen gilt insbesondere im Rahmen der Mitwirkung an den Beratungen der Haushaltssatzung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) hinsichtlich aller Haushaltspositionen, die sich auf den Bezirk und ihre Aufgaben auswirken (§ 37 Abs. 4 Satz 2 GO NRW); dabei umfasst das Vorschlagsrecht der Bezirksvertretungen auch das Recht, zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben nach Vorlage des Haushaltsplanentwurfs Anträge zu stellen.

(3)
Das Vorschlagsrecht besteht auch für die vom Rat für den Stadtbezirk zu wählenden oder zu bestellenden ehrenamtlich tätigen Personen (§ 37 Abs. 5 Satz 6 GO NRW).

(4)
Vor Beschlussfassung des Rates über Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk und über Bebauungspläne für den Bezirk ist den Bezirksvertretungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 2 GO NRW Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus hat die Bezirksvertretung in diesen Fällen dem Rat gegenüber ein Anregungsrecht (§ 37 Abs. 5 Satz 3 GO NRW).

§ 5 Kenntnisnahmen

(1)
Die Bezirksvertretungen sind auch für Kenntnisnahmen und Vorabkenntnisnahmen in ihren Bezirk betreffenden Angelegenheiten zuständig, die ihnen bzw. dem Rat der Stadt von der Verwaltung vorzulegen sind oder vorgelegt werden.

(2)
Die Kenntnisnahmezuständigkeit der Bezirksvertretungen erstreckt sich u. a. auf Berichte über den Betriebsablauf in den Aufgabenbereichen von Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 16 dieser Richtlinien, soweit die Berichte den jeweiligen Stadtbezirk betreffen und Gegenstand der Berichterstattung in den jeweils zuständigen Fachausschüssen sind.

§ 6 Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen

(1)
Den Bezirksvertretungen wird bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, deren Bedeutung räumlich auf den Stadtbezirk begrenzt ist, das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) übertragen.

(2)
Die Durchführung des Beteiligungsverfahrens richtet sich nach den dazu vom Rat der Stadt erlassenen Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 Mittel für laufende Geschäfte und unaufschiebbare Mängelbeseitigung

(1)
In die jährlichen Programme zur Unterhaltung und Ausstattung von Schulen und öffentlichen Einrichtungen sind ausreichende Beträge für die Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung und für die unaufschiebbare Beseitigung von Mängeln pauschal einzusetzen.

(2)
Die Bezirksvertretungen entscheiden auch über Einzelmaßnahmen außerhalb der jährlichen Programme, soweit es sich nicht um Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung oder um unaufschiebbare Beseitigung von Mängeln handelt.

§ 8 Zuständigkeiten der Ausschüsse

 
Die Zuständigkeiten der Ausschüsse und deren Befugnisse zur Entscheidung werden durch diese Bezirksvertretungsrichtlinien nicht berührt.

§ 9 Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters

(1)
Die Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters und deren / dessen Entscheidungsbefugnisse werden durch diese Bezirksvertretungsrichtlinien nicht berührt. Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister über Zuständigkeiten im Einzelfall entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss.

(2)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister ist verpflichtet, den Bezirksvertretungen die in § 5 Abs. 2 genannten Berichte zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 10 Zuständigkeiten der Bezirksbürgermeister/innen und deren Stellvertreter/innen

 
Die Bezirksbürgermeister/innen und deren Stellvertreter/innen nehmen außer den Aufgaben nach der GO NRW und der Hauptsatzung auch die Aufgabe wahr, ihren/seinen Stadtbezirk bei Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums, der Vereine, der Verbände und der sonstigen Vereinigungen zu repräsentieren.

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