SPD-Fraktion
im Rat der Stadt Oberhausen
im Rat der Stadt Oberhausen
Fraktion
Die sozialdemokratischen Mitglieder des Rates der Stadt Oberhausen bilden für die Dauer der Wahlperiode die SPD-Fraktion. Die Fraktion berät über Anträge und Anregungen aus der Bürgerschaft und der Partei, soweit sie kommunalpolitische Fragen betreffen, und über die Vorlagen der Verwaltung. Seit der letzten Kommunalwahl am 13.09.2020 gehören der SPD-Fraktion 19 Mitglieder an. Vorsitzende ist die Rechtsanwältin und Landtagsabgeordnete Sonja Bongers.
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Aktueller Monat
Januar 2025
Februar 2025
März 2025
April 2025
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Juni 2025
SPD-Fraktion: | Mitglieder
SPD-Fraktion: | Aus der Gemeindeordnung NRW
(1)
Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Im Rat einer kreisangehörigen Gemeinde muss eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern, im Rat einer kreisfreien Stadt aus mindestens drei Mitgliedern, in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat oder einer Bezirksvertretung entsprechend. Eine Gruppe im Rat oder in einer Bezirksvertretung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2)
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muß demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Sie geben sich ein Statut, in dem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluß aus der Fraktion geregelt werden.
(3)
Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde. Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren.
(4)
Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion kann Ratsmitglied sein. Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob eine Fraktion ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, als Hospitant aufnehmen kann. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.
(5)
Soweit personenbezogene Daten an Ratsmitglieder oder Mitglieder einer Bezirksvertretung übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Mitarbeiter einer Fraktion oder einer Gruppe oder eines einzelnen Ratsmitgliedes nach Absatz 3 Satz 4 zulässig, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
SPD-Fraktion: | Aus der Geschäftsordnung Rat
(1)
Die Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt und in den Bezirksvertretungen, denen nur die Stadtverordneten bzw. die Mitglieder der Bezirksvertretungen angehören können, haben der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister ihre Bezeichnung, die Namen ihrer Vorsitzenden / ihres Vorsitzenden und ihrer / seiner Stellvertretung sowie der Mitglieder schriftlich mitzuteilen. Fraktionen haben der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister zudem eine Ausfertigung ihres Statuts im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 3 GO NRW auszuhändigen.
(2)
Die Teilnahme jeweils einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers der Fraktionen und Gruppen oder ihrer / seiner Stellvertreter/in an nichtöffentlichen Rats-, Ausschuss oder Bezirksvertretungssitzungen ist zulässig, sofern für sie / ihn eine Verschwiegenheitspflicht aufgrund eines Dienstverhältnisses bei der Stadt Oberhausen besteht oder sie/ er nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet worden ist.
(3)
Den Fraktionen und Gruppen werden nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 GO NRW Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt. Diese Zuwendungen sind untereinander deckungsfähig.
(4)
Fraktions- und Gruppensitzungen können auch als Video- oder Onlinesitzungen durchgeführt werden. Solche Video- oder Onlinesitzungen gelten als Sitzungen im Sinne des § 17 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen, sofern und soweit die betreffende Fraktion oder Gruppe der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister zu der jeweiligen Sitzung den Zeitpunkt, die Einladung und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Textform nachweist.
(5)
Wird eine Fraktion oder Gruppe bzw. die entsprechende Geschäftsstelle aufgelöst, so sind geschützte Daten und Unterlagen sowie die aus städtischen Haushaltsmitteln angeschafften Büroausstattungen der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister zu übergeben.
SPD-Fraktion: | Geschäftsordnung
(1)
Die sozialdemokratischen Mitglieder des Rates der Stadt Oberhausen bilden für die Dauer der Wahlperiode die SPD-Fraktion.
(2)
Mandatsträgerinnen / Mandatsträger, die keiner anderen Fraktion angehören, können auf Antrag Mitglied der Fraktion werden, wenn die Mitglieder der Fraktion mit 2/3-Mehrheit zustimmen.
(3)
Für sie gelten gemäß § 11 des Organisationsstatutes der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands die Bestimmungen für Parteiämter sowie
der § 2 der Finanzordnung der SPD.
der § 2 der Finanzordnung der SPD.
(1)
Organe der Fraktion sind:
- die Gesamtfraktion,
- der Fraktionsvorstand und
- die / der Fraktionsvorsitzende.
(1)
Jedes Fraktionsmitglied und jedes Bürgermitglied ist verpflichtet, sich an der Arbeit der Fraktion zu beteiligen, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und an den Sitzungen der Fraktion sowie aller Gremien, denen es für die Fraktion angehört, teilzunehmen. Die Mitglieder vertreten in diesen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen der Fraktion verpflichtet.
(2)
Beabsichtigt ein Fraktionsmitglied oder ein Bürgermitglied, im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so hat es seine abweichende Meinung rechtzeitig der / dem Fraktionsvorsitzenden mitzuteilen.
(3)
Jedes Fraktionsmitglied und jedes Bürgermitglied, das an einer pflichtigen Sitzung nicht teilnehmen kann, teilt dies rechtzeitig der / dem Fraktionsvorsitzenden oder der / dem Fraktionsgeschäftsführer/in mit. Das Gleiche gilt für das vorzeitige Verlassen einer pflichtigen Sitzung. Die Fraktion kann in besonderen Fällen Präsenzpflicht beschließen.
(1)
Die Gesamtfraktion ist das oberste Organ der Fraktion. Sie bestimmt die Grundlinien der Politik der Fraktion im Rahmen der Ziele der Fraktion. Sie besteht aus den Fraktionsmitgliedern nach § 1 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung.
(2)
Die Gesamtfraktion beschließt über alle Angelegenheiten, die die Fraktion betreffen.
(3)
An den Sitzungen der Gesamtfraktion nehmen beratend abhängig von einzelnen Punkten der Tagesordnung folgende Gäste teil:
- der in § 10 der UB-Satzung festgelegte gewählte Personenkreis,
- der / die auf dem 1. Nachrückplatz der Reserveliste Genannte,
- der / die Oberbürgermeister/in und die Beigeordneten / Dezernenten, soweit sie der SPD angehören,
- ein/e Vertreter/in des Integrationsrates, soweit sie / er der SPD angehört,
- der / die städtische Gleichstellungsbeauftragte, soweit sie / er der SPD angehört.
(4)
Stehen zur Beratung und Beschlussfassung Angelegenheiten auf der Tagesordnung, die Gegenstand von nichtöffentlichen Sitzungen des Rates oder eines seiner Ausschüsse waren oder sind, haben die unter Abs. 3 genannten Personen den Sitzungsraum zu verlassen, sofern sie nicht berechtigt sind, an den genannten Sitzungen teilzunehmen. Das Gleiche gilt für die Öffentlichkeit, wenn die Sitzung öffentlich stattfindet.
(1)
Zur konstituierenden Sitzung der Fraktion nach der Kommunalwahl lädt der / die bisherige Fraktionsvorsitzende ein. Sie / er leitet diese bis zum Abschluss der Wahl des Fraktionsvorstandes. Bei Verhinderung übernimmt die / der Stellvertreter/in diese Aufgabe.
(2)
Es gilt die bisherige Geschäftsordnung. Diese ist in der ersten ordentlichen Sitzung der Fraktion zu bestätigen oder in geänderter Fassung zu beschließen.
(3)
Die Fraktion tagt mindestens zeitnah vor jeder Sitzung des Rates. Bei Bedarf tritt sie zu weiteren Sitzungen zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn dies der Fraktionsvorstand beschlossen oder ein Drittel der Fraktionsmitglieder verlangt hat.
(4)
Die Einladung zu den Sitzungen der Fraktion erfolgt durch die / den Fraktionsvorsitzende/n per E-Mail unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von grundsätzlich einer Woche. Ausnahmen von dieser Frist müssen besonders begründet werden.
(5)
Punkte für die Tagesordnung können vor Einladung zur Sitzung der / dem Fraktionsvorsitzenden oder der / dem Fraktionsgeschäftsführer/in zugeleitet werden. Die / der Fraktionsvorsitzende erstellt den Vorschlag für die mit der Einladung verschickte Tagesordnung.
(1)
Die Fraktionssitzung wird von der / dem Fraktionsvorsitzenden oder einem / einer Stellvertreter/in geleitet.
(2)
Die Fraktion kann vor Eintritt in die Sitzung beschließen, die Tagesordnung zu erweitern, Tagesordnungspunkte zu ändern oder die Tagesordnung in der Reihenfolge zu ändern. Die Änderung, Erweiterung und Veränderung der Tagesordnung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder.
(3)
Fraktionsmitglieder und Gäste, die das Wort ergreifen wollen, melden sich mit Handzeichen. Sie erhalten das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung wird das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt. Die / der Fraktionsvorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen.
(1)
Die / der Fraktionsvorsitzende stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Beschlussfähigkeit fest. Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2)
Die Fraktion gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird. Das Recht, die Beschlussfähigkeit feststellen zu lassen, steht jedem Fraktionsmitglied zu.
(3)
Nach Schluss der Aussprache stellt die / der Fraktionsvorsitzende die zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Vorrang hat der weitestgehende Antrag. Im Zweifelsfall entscheidet die / der Fraktionsvorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung.
(4)
Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
(5)
Beschlüsse der Fraktion werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(6)
Wahlen sind grundsätzlich in offener Abstimmung durchzuführen. Auf Antrag eines Drittels der Fraktionsmitglieder erfolgt eine geheime oder namentliche Abstimmung.
(1)
Über die Sitzungen der Fraktion und des Fraktionsvorstandes sind Niederschriften zu fertigen, in denen mindestens die Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen festgehalten werden.
(2)
Die Niederschrift kann in der Fraktionsgeschäftsstelle eingesehen werden.
(1)
Die Fraktion wählt in der ersten Sitzung nach der Kommunalwahl aus der Mitte ihrer Mitglieder den Fraktionsvorstand bestehend aus:
- der / dem Vorsitzenden,
- 2 stellvertretenden Vorsitzenden,
- 6 Beisitzerinnen und Beisitzern
(2)
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Fraktionsvorstandes teil:
- die / der Bürgermeister/in,
- die / der Bezirksbürgermeister/in,
- die / der Fraktionsgeschäftsführer/in soweit sie der SPD angehören.
(3)
Abhängig von der jeweiligen Tagesordnung nehmen weiterhin beratend teil:
- der / die Oberbürgermeister/in und die Beigeordneten / Dezernenten/innen, soweit sie der SPD angehören,
- der / die Unterbezirksvorsitzende der Partei oder ein/e von ihm / ihr Beauftragte/r,
- die Oberhausener SPD-Abgeordneten des Landtages NW und des Deutschen Bundestages. Für ihre Teilnahme gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.
(4)
Der Fraktionsvorstand wird für die Hälfte der Wahlperiode gewählt. Beim Ausscheiden eines Fraktionsvorstandsmitglieds hat die Fraktion eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
(5)
Der Fraktionsvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes (Abs. 4) im Amt.
(6)
Eine vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Fraktion; sie ist nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes eingeladen worden ist. Einem Vorstandsmitglied, das abgewählt werden soll, ist zuvor die Möglichkeit der Anhörung zu geben.
(1)
Die / der Fraktionsvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden in geheimer Wahl mit den Stimmen der Mehrheit der Fraktionsmitglieder für die Hälfte der Kommunalwahlperiode gewählt. Für ihre Abwahl gilt § 9
Abs. 6.
Abs. 6.
(2)
Die / der Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion und den Fraktionsvorstand nach innen und außen sowie im Ältestenrat.
(3)
In allen Entscheidungen von Bedeutung kann der / die Vorsitzende Zusagen nur vorbehaltlich der Entscheidung der Fraktion geben, die in solchen Fällen in der nächsten Sitzung einzuholen ist.
(4)
Sie / Er lädt zu den Fraktions- und Fraktionsvorstandssitzungen ein, leitet sie und übt in ihnen die Ordnung aus.
(5)
Die / der Fraktionsvorsitzende ist Dienstvorgesetzte/r der Fraktionsangestellten.
(6)
Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten die / den Fraktionsvorsitzende/n.
(1)
Der Fraktionsvorstand unterbreitet der Fraktion einen Personalvorschlag und die vorgesehenen Anstellungsbedingungen (u.a. Laufzeit des Vertrages, Arbeitszeit, Vergütung).
(2)
Die Fraktion muss die Einstellung einer/s hauptamtliche/n Fraktionsgeschäftsführers/in bestätigen.
(3)
Die / der Fraktionsvorsitzende unterzeichnet den Arbeitsvertrag. Sie / Er ist Dienstvorgesetzte/r.
(4)
Die / der Fraktionsgeschäftsführer/in nimmt die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen der Fraktion und den Weisungen der / des Fraktionsvorsitzenden wahr.
(5)
Die / der Fraktionsgeschäftsführer/in verwaltet die Finanzen der Fraktion.
(1)
Die Fraktion benennt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse sowie anderer Gremien und nominiert Personen für Aufsichtsräte und andere Ämter.
(2)
Die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende eines Ausschusses oder ein/e Ausschusssprecher/in tragen der Fraktion gegenüber die Verantwortung dafür, dass die von der Fraktion in die Ausschüsse entsandten Mitglieder eng zusammenarbeiten und ihre Auffassungen aufeinander abstimmen. Sie sind der Fraktion für eine umfassende Berichterstattung verantwortlich.
(3)
Die Mitglieder der Ausschüsse können in Ausschusssitzungen über Fragen von kommunalpolitischer oder wesentlich finanzieller Bedeutung nur abstimmen, wenn diese vorher in der Fraktion behandelt wurden und allgemeine Übereinstimmung besteht.
(1)
Die Fraktion definiert auf Vorschlag des Fraktionsvorstandes kommunalpolitische Schwerpunkte und legt hierzu eine namentliche Verantwortungszuordnung fest. Zur Begleitung dieser Schwerpunkte finden regelmäßig themenbezogene Fraktionssitzungen (Arbeitskreise) statt. Kommunalpolitische Schwerpunkte können ggf. auch zeitlich befristet nach Bedarf und Aktualität gebildet werden.
(2)
Themenbezogene Fraktionssitzungen werden aus dem Kreis der Mitglieder aus Fraktion, Ausschuss und Bezirksvertretungen gebildet. Auf Vorschlag der Arbeitskreise können Fachleute hinzugezogen werden, soweit es sich um Parteimitglieder handelt. In Ausnahmefällen ist die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern möglich. Hierüber entscheidet jeweils vorab der Fraktionsvorstand. Die erarbeiteten Ergebnisse werden von dem / der namentlich Verantwortlichen (Arbeitskreisleiter/in) dem Fraktionsvorstand vorgelegt.
(1)
Die Fraktion kann ein Mitglied, das in grober, ordnungswidriger Weise die Fraktion geschädigt hat, mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder ausschließen, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit dem Mitglied nicht mehr zumutbar ist.
(2)
Dem schriftlichen Antrag auf Ausschluss ist eine Begründung und eine Stellungnahme der / des Fraktionsvorsitzenden beizufügen.
(3)
Ein Fraktionsausschluss ist nur zulässig, wenn alle Fraktionsmitglieder – einschließlich der / des Auszuschließenden – ordnungsgemäß und fristgerecht zu dieser Sitzung geladen worden sind und der Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat.
(4)
Dem Fraktionsmitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist zuvor die Möglichkeit der rechtlichen Anhörung einzuräumen. Dazu ist eine ausreichende Zeit der Vorbereitung zu gewähren.
(5)
An der Beschlussfassung über den Ausschluss dürfen nur die Mitglieder der Fraktion teilnehmen.
(6)
Die Fraktion kann auch über folgende – mildere – Ordnungsmaßnahmen beschließen: Ausspruch der Missbilligung des Verhaltens, schriftliche Ausschlussandrohung, zeitlich begrenzte oder vorläufige Ausschließung.
(1)
Außerhalb von Sitzungen der Fraktion, des Fraktionsvorstandes und von Arbeitskreisen finden Information und Austausch auch über E-Mails statt.
(1)
Über Finanzangelegenheiten der Fraktion entscheidet der Fraktionsvorstand. Die Fraktion ist hierüber nachträglich zu unterrichten.
(2)
Bei Beträgen bis zu 2.000,00 EURO entscheidet der / die Fraktionsvorsitzende.
(3)
Beschlüsse des Fraktionsvorstandes, die über einen Betrag von 5.000,00 EURO hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Fraktion.
(4)
Zwei von der Fraktion gewählte Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, prüfen die Einnahmen und Ausgaben und berichten darüber jährlich der Fraktion.
(5)
Der / die Fraktionsgeschäftsführer/in nimmt mit Gegenzeichnung durch den / die Fraktionsvorsitzende/n oder seiner / ihrer Stellvertreter die Kassenführung wahr. Die Fraktionsgeschäftsstelle sorgt für die Schriftführung.
(1)
Die Mitglieder der Fraktion sind Mitglieder der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik in Nordrhein-Westfalen. Die Beiträge werden aus Fraktionsmitteln erbracht.
(2)
Für die Erfüllung der Beitragspflicht sind die/der Fraktionsvorsitzende und die/der Fraktionsgeschäftsführer/in verantwortlich.
(1)
Die Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit der Fraktionsmitglieder beschlossen. Sie tritt mit dem Beschluss in Kraft und gilt bis zum Ende der Kommunalwahlperiode.
(2)
Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur möglich, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion der Änderung zustimmt. Die Änderung tritt mit Beginn der nächsten Fraktionssitzung in Kraft.
SPD-Fraktion: | Reserveliste
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