UB-Satzung

Die Satzung regelt die innere Verfassung und das Verfahren der politischen Willensbildung im Unterbezirk Oberhausen. Sie kann nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Delegierten eines UB-Parteitages geändert werden.

Zuletzt geändert: 10.09.2022

§ 1 – Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

(1)
Der Unterbezirk Oberhausen führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands“ (SPD), „Unterbezirk Oberhausen“.

(2)
Sein Sitz ist Oberhausen. Sein Tätigkeitsgebiet ist das Gebiet der kreisfreien Stadt Oberhausen.

§ 2 – Gliederung

(1)
Der Unterbezirk gliedert sich in Ortsvereine.

(2)
Die Abgrenzung der Ortsvereine nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit wird vom Unterbezirksvorstand nach Anhörung der betroffenen Ortsvereinsvorstände festgelegt.

§ 3 – Parteizugehörigkeit

(1)
Die Parteizugehörigkeit richtet sich nach den §§ 2 bis 7 des Organisationsstatuts.

§ 4 – Arbeitsgemeinschaften, Projektgruppen

(1)
Für besondere Aufgaben können auf Beschluss des Unterbezirksvorstandes im Bereich des Unterbezirks tätige Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(2)
Ihre Tätigkeit richtet sich nach den hierfür vom Parteivorstand beschlossenen
Grundsätzen.

(3)
Vom Unterbezirksvorstand und Unterbezirksparteitag können themenspezifische Projektgruppen eingerichtet werden, denen auch Nichtmitglieder angehören können.

(4)
Den Projektgruppen steht das Antrags- und Rederecht für den Unterbezirksparteitag zu.

(5)
Für besondere Themen kann auf Beschluss des UB-Vorstandes eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 5 – Ortsverein

(1)
Die Organe des Ortsvereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

(2)
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die im Bereich des Ortsvereins durchzuführenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4)
Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten zu den Unterbezirksparteitagen und zum Unterbezirksausschuss. Die Delegierten zu den Unterbezirksparteitagen werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Mitgliederversammlung nominiert die Kandidatinnen und Kandidaten für den Rat der Stadt Oberhausen für die im Bereich des Ortsvereins liegenden Wahlkreise sowie für die Listenkandidatinnen und -kandidaten für die jeweilige Bezirksvertretung. Die innerparteilichen Nominierungsverfahren sollen drei Monate vorher parteiöffentlich bekannt gegeben werden.

(5)
Vom Ortsvereinsvorstand und der Mitgliederversammlung können themenspezifische Projektgruppen eingerichtet werden, denen auch Nichtmitglieder angehören können. Den Projektgruppen steht das Antragsrecht und Rederecht für die Mitgliederversammlung zu.

(6)
Zur Prüfung der Kassenführung der Ortsvereine werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens drei RevisorInnen gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Ortsvereinsvorstandes sein. Ein Drittel der RevisorInnen – jeweils die Amtsältesten – kann nicht wiedergewählt werden. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich nach Maßgabe des § 6 der Finanzordnung zu erfolgen.

(7)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsvereins. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen und organisatorischen Aufgaben und er sichert die Zusammenarbeit zwischen Parteiorganisation und den örtlichen Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen. Ortsvereinsvorstandssitzungen sind in der Regel parteiöffentlich.

(8)
Die Ortsvereine können ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen entsprechend der Mustersatzung des Parteivorstandes für Ortsvereine regeln. Diese Satzungen dürfen nicht im Widerspruch zum Organisationsstatut, der Satzung des Landesbezirks NRW und der Unterbezirkssatzung stehen. Soweit Ortsvereine keine eigenen Satzungen aufstellen, gelten die Bestimmungen der UB-Satzung entsprechend.

§ 6 – Unterbezirk

(1)
Organe des Unterbezirks sind:

  • der Unterbezirksparteitag
  • der Unterbezirksvorstand
  • der Unterbezirksausschuss

§ 7 – Unterbezirksparteitag

(1)
Der Unterbezirksparteitag ist das höchste Organ des Unterbezirks. Er findet mindestens einmal im Jahr statt und setzt sich zusammen aus:

  • den 101 in den Ortsvereinen gewählten Delegierten und
  • den bis zu drei gewählten Delegierten der Arbeitsgemeinschaften auf Unterbezirksebene.

(2)
Beratend nehmen an den Unterbezirksparteitagen teil:

  • die Revisoren / Revisorinnen
  • die im Bereich des Unterbezirks gewählten SPD-Mitglieder des Europaparlaments, des Bundestages, des Landtages NRW, der Ratsfraktion sowie der Bezirksvertretungsfraktionen
  • der/die Vorsitzende des Unterbezirksausschusses und dessen/deren StellvertreterIn
  • der/die Oberhausener VertreterInnen im Bundes- und Landesvorstand, im Bundesparteikonvent, Landesparteirat, der Regionalkonferenz und des Regionalausschusses
  • SPD-Mitglieder des Verwaltungsvorstandes, soweit sie keine ordentlichen Delegierten sind
  • sozialdemokratische BetriebsrätInnen und PersonalrätInnen aus Oberhausener Betrieben und Verwaltungen sowie sozialdemokratische Hauptamtliche aus den DGB-Gewerkschaften im Bereich Oberhausen
  • der/die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Oberhausen, sofern er / sie SPD-Mitglied ist
  • ein/e VertreterIn der Arbeiterwohlfahrt – Kreisverband Oberhausen
  • ein/e VertreterIn der SJD – Die Falken – Kreisverband Oberhausen
  • die SprecherInnen der vom UB-Vorstand berufenen Projektgruppen
  • der/die Vorsitzende der UB-Schiedskommission
  • die GeschäftsführerInnen der SPD Oberhausen und der SPD-Ratsfraktion

(3)
Der UB-Parteitag prüft die Legitimation der TeilnehmerInnen, wählt sein Präsidium und beschließt die Geschäftsordnung. Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.

(4)
Zu den besonderen Aufgaben des Unterbezirksparteitages gehören:

  1. Entgegennahme und Diskussion der Berichte des UB-Vorstandes, der Ratsfraktion, der Bundestags- und Landtagsabgeordneten, der RevisorInnen sowie der Delegierten zu übergeordneten Organen der SPD
  2. Entlastung des UB-Vorstandes in Finanzangelegenheiten auf Antrag der RevisorInnen
  3. Wahl des UB-Vorstandes, der RevisorInnen, der Antragskommission, der Delegierten zu Landes- und Bundesparteitagen, der Delegierten zum Landesparteirat, der Delegierten zu den Regionalkonferenzen, der UB-Schiedskommission für die Dauer von 2 Jahren
  4. Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge
  5. Empfehlung der KandidatInnen für die Landtags- und Bundestagswahlkreise
  6. Entscheidung über die Vorschläge des Unterbezirks für die Landesliste zu Landtags-, Bundestags- und Europawahlen
(5)
Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden für die Dauer der Amtszeit des UB-Vorstandes drei RevisorInnen gewählt. Ein Drittel der RevisorInnen – jeweils die Amtsältesten – kann nicht wiedergewählt werden. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich nach Maßgabe des § 6 der Finanzordnung zu erfolgen.

(6)
Die Einberufung des Parteitages und die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung erfolgen durch den UB-Vorstand. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung ist den Delegierten schriftlich mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
Die Verteilung der Delegierten auf die Ortsvereine erfolgt nach der Stückzahl der im vorausgegangenen Geschäftsjahr abgerechneten monatlichen Beiträge.

(7)
Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn beim UB-Vorstand eingegangen sein. Auf dem UB-Parteitag gestellte Anträge (Initiativanträge) bedürfen der Unterstützung von einem Fünftel der stimmberechtigten Delegierten.

§ 8 – Außerordentlicher Unterbezirksparteitag

(1)
Ein außerordentlicher Unterbezirksparteitag ist einzuberufen:

  • auf Beschluss des UB-Parteitages
  • auf Beschluss des UB-Vorstandes
  • auf Beschluss des UB-Ausschusses
  • auf Antrag von mindestens zwei Ortsvereinen
  • auf Antrag eines Drittels der Delegierten zum UB-Parteitag
  • auf Antrag aller auf UB-Ebene eingerichteter Arbeitsgemeinschaften

(2)
Ein außerordentlicher Unterbezirksparteitag ist spätestens mit einer Frist von 14 Tagen nach Beschluss oder auf Antrag schriftlich einzuberaumen.

(3)
Soweit hier nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des § 7 (1), (2), (3), (6), (7).

§ 9 – Vertreterversammlungen

(1)
Die Vertreterversammlungen setzen sich aus den nach den Wahlgesetzen gewählten Wahlfrauen und -männern zusammen. Die Vorschriften über den UB-Parteitag § 7 (2), (3), (6), (7) finden Anwendung.
Darüber hinaus nehmen die Mitglieder des UB-Vorstandes beratend an den Vertreterversammlungen teil.

(2)
Die Kandidatin / der Kandidat für den Deutschen Bundestag wird in einer gemeinsamen Wahlkreiskonferenz des Unterbezirks Oberhausen und des Unterbezirks Wesel, soweit dieser zum gemeinsamen Bundestagswahlkreis 117 (Oberhausen / Dinslaken) zählt, gewählt. Die Zahl der Delegierten wird von den beteiligten Unterbezirksvorständen einvernehmlich festgestellt. Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Mandate der Oberhausener Delegierten ist die Stückzahl der im vorausgegangenen Geschäftsjahr abgerechneten monatlichen Beiträge. Die dazu im Verhältnis festzusetzenden Mandate des Unterbezirks Wesel (Bereich des Stadtverbandes Dinslaken) beruhen auf dem im Unterbezirk Wesel geltenden entsprechenden Berechnungsverfahren. Die Einberufung und die Einladung zur Wahlkreisdelegiertenkonferenz verabreden die beteiligten Unterbezirksvorstände und der SPD-Landesbezirk NRW einvernehmlich miteinander.

(3)
Der / die KandidatInnen für den Landtag NRW werden auf Unterbezirksebene für den Wahlkreis 055 – Oberhausen I (Stadtbezirke Alt-Oberhausen und Osterfeld) von den Delegierten der Ortsvereine Ost, Mitte, West und Osterfeld in einer gemeinsamen Wahlkreiskonferenz gewählt.
Für den Wahlkreis 056 – Oberhausen II / Wesel I von der kreisfreien Stadt Oberhausen der Stadtbezirk Sterkrade sowie vom Kreis Wesel die Gemeinde Dinslaken) in einer gemeinsamen Wahlkreiskonferenz von den Delegierten der Ortsvereine Alsfeld-Holten, Sterkrade-Süd, Sterkrade-Nord und des Unterbezirks Wesel (Dinslaken-Mitte, Dinslaken-Nord und Dinslaken-Hiesfeld) gewählt.

(4)
Die DirektkandidatInnen für den Rat der Stadt, die Reserveliste für den Rat der Stadt zur Kommunalwahl sowie die Listen für die Bezirksvertretungen Alt-Oberhausen, Sterkrade und Osterfeld werden in einer gemeinsamen Vertreterversammlung auf Unterbezirksebene gewählt.
Die Ortsvereine haben ein Nominierungsrecht hinsichtlich der Kandidatinnen und Kandidaten für die auf ihren Bereich entfallenden Direktwahlkreise für den Rat der Stadt und für die auf sie entfallenden Listenplätze zur Aufstellung der Bezirksvertretungslisten. Für diese Wahlen wird die angemessene Vertretung von Frauen und Männern durch die Aufstellung der Liste gesichert. Die Aufstellung erfolgt alternierend; eine Frau, ein Mann, beginnend mit dem Spitzenkandidaten oder der Spitzenkandidatin, jeder 5. Platz kann entweder mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden.

(5)
Die Oberbürgermeisterkandidatin bzw. der Oberbürgermeisterkandidat wird in einer gemeinsamen Vertreterversammlung auf Unterbezirksebene gewählt.

(6)
Die vorgenannten Bestimmungen werden ergänzt durch das Organisationsstatut und die Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10 – Unterbezirksvorstand

(1)
Der Unterbezirksvorstand wird vom UB-Parteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er setzt sich zusammen aus:

  • dem / der Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem / einer SchatzmeisterIn
  • 13 weiteren Vorstandsmitgliedern
    Die Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder kann vom Unterbezirksparteitag hiervon abweichend mit einfacher Mehrheit festgelegt werden.

Mit beratender Stimme gehören dem UB-Vorstand an:

  • der / die sozialdemokratische Vorsitzende der Ratsfraktion
  • der / die sozialdemokratische Oberbürgermeister/in, der / die sozialdemokratische Bürgermeister/in der Stadt Oberhausen
  • die sozialdemokratischen Europa-, Bundes- und Landtagsabgeordneten
  • je eine Vertreterin / ein Vertreter der im Unterbezirk tätigen Arbeitsgemeinschaften gemäß § 10 Organisationsstatut
  • die/der Vorsitzende des Unterbezirksausschusses
  • die Geschäftsführer/innen der Partei und der Ratsfraktion
  • SPD-Mitglieder des Verwaltungsvorstandes
  • BezirksbürgermeisterInnen, sofern sie der SPD angehören

(2)
Der jeweilige UB-Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheiden Mitglieder des UB-Vorstandes aus, so findet auf dem nächsten UB-Parteitag eine Nachwahl statt.

(3)
Der UB-Vorstand leitet den Unterbezirk und vertritt ihn nach außen. Er trägt die Verantwortung für die politischen und organisatorischen Aufgaben im Bereich des Unterbezirks und hat für die Zusammenarbeit zwischen Parteiorganisation, Ratsfraktion, Bezirksvertretungsfraktionen, den sonstigen MandatsträgerInnen sowie den UB-Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen zu sorgen. Er kann Berichte anfordern und Abrechnungen verlangen. Die Mitglieder des Unterbezirksvorstandes sowie der / die GeschäftsführerIn haben das Recht, an allen Zusammenkünften der Partei teilzunehmen.

(4)
Der UB-Vorstand kann zu seinen Sitzungen Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.

§ 11 – Unterbezirksausschuss

(1)
Der UB-Ausschuss setzt sich zusammen aus je drei auf die Dauer von zwei Jahren gewählten VertreterInnen bzw. dessen / deren persönlichen StellvertreterInnen der Ortsvereine.

(2)
Die Mitglieder des UB-Vorstandes und der / die GeschäftsführerIn sowie die ständigen BeraterInnen des UB-Vorstandes (mit Ausnahme der / des UB-Ausschussvorsitzenden) nehmen mit beratender Stimme teil.

(3)
Der UB-Ausschuss wählt aus der Mitte seiner Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren eine/n Vorsitzende/n sowie dessen / deren StellvertreterIn und eine/n SchriftführerIn.

(4)
Der UB-Ausschuss ist anzuhören vor Beschlüssen des UB-Vorstandes über grundsätzliche politische Fragen, grundsätzliche organisatorische Fragen und die Vorbereitung von Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen. Der UB-Ausschuss kann Empfehlungen beschließen.

(5)
Der UB-Ausschuss wird mindestens zweimal im Jahr von seinem / seiner Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladungen sollen den Mitgliedern des UB-Ausschusses und seinen BeraterInnen in der Regel mindestens 14 Tage vor der Sitzung zugehen. Auf Antrag von drei Ortsvereinen, einem Drittel der Mitglieder des UB-Ausschusses oder auf Beschluss des UB-Vorstandes ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

§ 12 – Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheid

(1)
Zur Meinungs- und Willensbildung des Unterbezirks gehören Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheid gemäß § 13 Organisationsstatut. Die Durchführung erfolgt nach den vom Parteivorstand beschlossenen Verfahrensrichtlinien zur Durchführung von Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheidungen und Mitgliederbefragungen.

§ 13 – Mitgliederbefragung

(1)
Die Nominierung der OB-Kandidatin bzw. des OB-Kandidaten, der / des Bürgermeisterkandidatin / -kandidaten für die Stadt Oberhausen, der Gemeindevertretungen, der Direktwahlämter und des Stadtrates kann durch eine Mitgliederbefragung der Mitglieder des Unterbezirks erfolgen.

(2)
Die Durchführung der Mitgliederbefragung geschieht nach den vom Parteivorstand beschlossenen Verfahrensrichtlinien zur Durchführung von Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheidungen und Mitgliederbefragungen.

§ 14 – Schiedskommission

(1)
Für den Bereich des Unterbezirks wird eine Schiedskommission gewählt. Die Schiedskommission besteht aus der / dem Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen und vier weiteren Mitgliedern.

(2)
Die Mitglieder der Schiedskommission werden vom Unterbezirksparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3)
Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen weder einem Vorstand der Partei angehören, noch in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen.

§ 15 – Geschäftsjahr

(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 – Beiträge – Abrechnungen

(1)
Die Ortsvereine erhalten einen Anteil von 10,0 % ihrer Beitragseinnahmen.

§ 17 – Allgemeines

(1)
Diese Satzung wird ergänzt durch das Organisationsstatut, die Wahlordnung, die Schiedsordnung, die Finanzordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands sowie die Finanzordnung des Unterbezirkes Oberhausen und die Satzung des SPD-Landesbezirks NRW in der jeweils gültigen Fassung, zu denen diese Satzung nicht in Widerspruch stehen darf.

(2)
Diese übergeordneten Statuten, die jeweiligen Wahlgesetze sowie das Parteiengesetz sind zu beachten und gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.

(3)
Im Übrigen gelten die vom Parteivorstand beschlossenen Verhaltensregeln in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich.

§ 18 – Schlussbestimmung / Inkrafttreten

(1)
Die Unterbezirkssatzung tritt mit ihrer Annahme durch den Unterbezirksparteitag in Kraft. Änderungen können nur von einem Unterbezirksparteitag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Beschlossene Änderungen der Unterbezirkssatzung treten sofort in Kraft.

(2)
Die Unterbezirkssatzung tritt am 20. November 1995 in Kraft. Geändert am 10. April 2000, 18. November 2002, 22. März 2004, am 4. November 2013, am 13. November 2018 – zuletzt geändert am 10. September 2022.

(3)
Inkrafttreten: 10. September 2022

X
Send this to a friend