SPD-Fraktion
im Rat der Stadt Oberhausen

Bezirksvertretungen

Die Bezirksvertretungen sind die Oberhausener „Stadtteil-Parlamente“ von Alt-Oberhausen, Osterfeld und Sterkrade. Sie beraten und entscheiden über alle wichtigen Angelegenheiten von bezirklicher Bedeutung. Die Mitglieder der Bezirksvertretungen werden wie die Ratsmitglieder alle fünf Jahre von den Bürgerinnen und Bürgern bei der Kommunalwahl bestimmt. Es wird in der Regel einmal monatlich getagt. Die Bezirksbürgermeisterin bzw. der Bezirksbürgermeister leitet die Sitzungen und repräsentiert den Stadtbezirk nach außen.

Bezirksvertretungen: | Kalender

April 2024

Di23Apr18:00Bezirksvertretung Osterfeld18:00 Gesamtschule Osterfeld (Mensa)Veranstalter:Bezirksvertretung Osterfeld,Stadt Oberhausen

Mi24Apr18:00Bezirksvertretung Alt-Oberhausen18:00 Rathaus Oberhausen (Ratssaal)Veranstalter:Bezirksvertretung Alt-Oberhausen,Stadt Oberhausen

Do25Apr18:00Bezirksvertretung Sterkrade18:00 Technisches Rathaus Sterkrade (Sitzungssaal 6. OG)Veranstalter:Bezirksvertretung Sterkrade,Stadt Oberhausen

Juni 2024

Di11Jun18:00Bezirksvertretung Osterfeld18:00 Gesamtschule Osterfeld (Mensa)Veranstalter:Bezirksvertretung Osterfeld,Stadt Oberhausen

Mi12Jun18:00Bezirksvertretung Alt-Oberhausen18:00 Rathaus Oberhausen (Ratssaal)Veranstalter:Bezirksvertretung Alt-Oberhausen,Stadt Oberhausen

Do13Jun18:00Bezirksvertretung Sterkrade18:00 Technisches Rathaus Sterkrade (Sitzungssaal 6. OG)Veranstalter:Bezirksvertretung Sterkrade,Stadt Oberhausen

Bezirksvertretungen: | Aus der Gemeindeordnung NRW

§ 35 Stadtbezirke in den kreisfreien Städten

(1)
Die kreisfreien Städte sind verpflichtet, das gesamte Stadtgebiet in Stadtbezirke einzuteilen.

(2)
Bei der Einteilung des Stadtgebiets in Stadtbezirke soll auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden. Die einzelnen Stadtbezirke sollen eine engere örtliche Gemeinschaft umfassen und nach der Fläche und nach der Einwohnerzahl so abgegrenzt werden, dass sie gleichermaßen bei der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben beteiligt werden können; zu diesem Zweck können benachbarte Wohngebiete zu einem Stadtbezirk zusammengefaßt werden. Der Kernbereich des Stadtgebiets soll nicht auf mehrere Stadtbezirke aufgeteilt werden.

(3)
Das Stadtgebiet soll in nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Stadtbezirke eingeteilt werden.

(4)
Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. Stadtbezirksgrenzen können nur zum Ende der Wahlperiode des Rates geändert werden.

(5)
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass das Stadtgebiet in mehr als zehn Stadtbezirke eingeteilt wird, wenn dies wegen der Abgrenzungsmerkmale nach Absatz 2 erforderlich sein sollte.

§ 36 Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten

(1)
Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksvertretung zu wählen. Die Mitglieder der Bezirksvertretungen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz. Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder der Bezirksvertretungen ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neugewählten Bezirksvertretung weiter aus.

(2)
Die Bezirksvertretung besteht aus mindestens elf und höchstens neunzehn Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die Bezeichnung Bezirksvorsteher. Der Rat kann beschließen, dass der Bezirksvorsteher die Bezeichnung Bezirksbürgermeister führt. Die Mitgliederzahlen können nach den Einwohnerzahlen der Stadtbezirke gestaffelt werden; die Gesamtzahl der Mitglieder muß ungerade sein. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(3)
Nach Beginn der Wahlperiode der Bezirksvertretung muss die erste Sitzung innerhalb von sechs Wochen stattfinden; dazu beruft der bisherige Bezirksvorsteher die Bezirksvertretung ein. Die Bezirksvertretung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache den Bezirksvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter. § 67 Abs. 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. Der Bezirksvorsteher und die Stellvertreter dürfen nicht zugleich Bürgermeister oder Stellvertreter des Bürgermeisters sein.

(4)
Der Bezirksvorsteher kann neben den Entschädigungen, die ihm als Mitglied der Bezirksvertretung zustehen, eine in der Hauptsatzung festzusetzende Aufwandsentschädigung erhalten. Für Stellvertreter des Bezirksvorstehers sowie für Fraktionsvorsitzende können in der Hauptsatzung entsprechende Regelungen getroffen werden. Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(5)
Die Bezirksvertretungen dürfen keine Ausschüsse bilden. Auf die Mitglieder der Bezirksvertretungen und das Verfahren in den Bezirksvertretungen finden die für den Rat geltenden Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Geschäftsordnung des Rates besondere Regelungen für die Bezirksvertretungen enthält und in Fällen äußerster Dringlichkeit der Bezirksvorsteher mit einem Mitglied der Bezirksvertretung entscheiden kann; § 60 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 findet keine Anwendung. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 4 brauchen Zeit und Ort der Sitzungen der Bezirksvertretungen sowie die Tagesordnung nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden; der Oberbürgermeister soll die Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter Weise unterrichten. Zu einzelnen Punkten der Tagesordnung können Sachverständige und Einwohner gehört werden. § 58a findet entsprechende Anwendung.

(6)
Die nicht der Bezirksvertretung als ordentliche Mitglieder angehörenden Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, haben das Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind der Oberbürgermeister und diese Ratsmitglieder wie die ordentlichen Mitglieder der Bezirksvertretung zu deren Sitzungen zu laden. Die übrigen Ratsmitglieder und ausschussmitglieder können nach Maßgabe der Geschäftsordnung an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme an Sitzungen als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.

(7)
Der Oberbürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen einer Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Er kann sich von einem Beigeordneten oder einer anderen leitenden Dienstkraft vertreten lassen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 37 Aufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten

(1)
Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtungder Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  1. Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen und öffentlichen Einrichtungen, wie Sportplätze, Altenheime, Friedhöfe, Bibliotheken und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen;
  2. Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der Pflege des Ortsbildes sowie der Grünpflege;
  3. die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt;
  4. Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk;
  5. kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks einschließlich Kunst im öffentlichen Raum, Heimat- und Brauchtumspflege im Stadtbezirk, Pflege von vorhandenen Paten- oder Städtepartnerschaften;
  6. Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks.

Die näheren Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln. Der Rat kann dabei die in Satz 1 aufgezählten Aufgaben im einzelnen abgrenzen. Hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung gilt § 41 Abs. 3.

(2)
Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen Bezirksvertretungen und den Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall entscheidet der Hauptausschuss.

(3)
Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel; dabei sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein entscheiden können. Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sollen unter Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen und Gesamtauszahlungen der Stadt sowie des Umfangs der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen fortgeschrieben werden.

(4)
Die Bezirksvertretungen wirken an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Sie beraten über alle Haushaltspositionen, die sich auf ihren Bezirk und ihre Aufgaben auswirken, und können dazu Vorschläge machen und Anregungen geben. Über die Haushaltspositionen nach Satz 2 und die Haushaltsmittel nach Absatz 1 ist den Bezirksvertretungen eine geeignete Übersicht als Auszug aus dem Entwurf der Haushaltssatzung nach § 80, getrennt nach Bezirken, zur Beratung vorzulegen. Die Übersichten sind dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen.

(5)
Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören. Insbesondere ist ihr vor der Beschlußfassung des Rates über Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk und über Bebauungspläne für den Bezirk Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus hat die Bezirksvertretung bei diesen Vorhaben, insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung, für ihr Gebiet dem Rat gegenüber ein Anregungsrecht. Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen wird. Die Bezirksvertretung kann zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen. Insbesondere kann sie Vorschläge für vom Rat für den Stadtbezirk zu wählende oder zu bestellende ehrenamtlich tätige Personen unterbreiten. Bei Beratungen des Rates oder eines ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung einer Bezirksvertretung zurückgehen, haben der Bezirksvorsteher oder sein Stellvertreter das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden.

(6)
Der Oberbürgermeister oder der Bezirksvorsteher können einem Beschluß der Bezirksvertretung spätestens am 14. Tag nach der Beschlußfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn sie der Auffassung sind, dass der Beschluß das Wohl der Stadt gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der Bezirksvertretung, die frühestens am dritten Tag und spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluß, so entscheidet der Rat endgültig, wenn der Widersprechende das verlangt. Im übrigen gilt § 54 Abs. 3 entsprechend.

§ 38 Bezirksverwaltungsstellen in den kreisfreien Städten

(1)
Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksverwaltungsstelle einzurichten. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass eine Bezirksverwaltungsstelle für mehrere Stadtbezirke zuständig ist oder dass im Stadtbezirk gelegene zentrale Verwaltungsstellen die Aufgaben einer Bezirksverwaltungsstelle miterfüllen.

(2)
In der Bezirksverwaltungsstelle sollen im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung Dienststellen so eingerichtet und zusammengefaßt werden, dass eine möglichst ortsnahe Erledigung der Verwaltungsaufgaben gewährleistet ist. Die Befugnisse, die dem Oberbürgermeister nach § 62 und § 73 zustehen, bleiben unberührt.

(3)
Bei der Bestellung des Leiters einer Bezirksverwaltungsstelle ist die Bezirksvertretung anzuhören. Der Leiter der Bezirksverwaltungsstelle oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung teilzunehmen.

Bezirksvertretungen: | Aus der Geschäftsordnung Rat

§ 22 Sitzungen der Bezirksvertretungen

(1)
An nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen können Stadtverordnete, soweit sie nach der GO NRW nicht ohnehin teilnahmeberechtigt sind, stellvertretende Ausschussmitglieder und Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, als Zuhörerinnen / Zuhörer teilnehmen.

(2)
Die Bezirksvertretungen nehmen in die Tagesordnung als Punkt 1 eine Fragestunde von höchstens 30 Minuten für Einwohnerinnen/ Einwohner auf. Die Fragen von bezirklicher Bedeutung sollen der Bezirksbürgermeisterin/ dem Bezirksbürgermeister spätestens vier Tage vor der Sitzung der Bezirksvertretung vorliegen. Betrifft eine Frage einen bereits auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenstand, kann diese mit Zustimmung der Bezirksvertretung dort beantwortet werden. Jede fragestellende Person kann Zusatzfragen stellen, die in direktem Zusammenhang mit der Eingangsfrage stehen müssen. Eine weitere Aussprache findet nicht statt. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Ist eine mündliche Antwort in der Sitzung nicht möglich, erfolgt eine schriftliche Beantwortung, von der die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretung eine Kopie zur Kenntnis erhalten.

(3)
Mitglieder von Bezirksvertretungen können Anträge nach § 8 auf Aussprache zu Themen stellen, die in die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen fallen. Dafür sehen die Bezirksvertretungen eine Aktuelle Stunde als Punkt 2 ihrer Tagesordnung vor.

(4)
Im Übrigen gelten für die Sitzungen der Bezirksvertretungen die Regelungen für die Ratssitzungen mit Ausnahme der §§ 6 und 19 Abs. 1 sowie die für Ausschusssitzungen geltenden Vorschriften des § 21 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Bezirksvertretungen: | Aus der Hauptsatzung

§ 6 Bezirksvertretungen

(1)
Für jeden Stadtbezirk ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GO NRW eine Bezirksvertretung zu wählen.

(2)
Die Bezirksvertretungen in den Stadtbezirken haben folgende Sitze:

  • Bezirksvertretung Alt-Oberhausen 19 Sitze,
  • Bezirksvertretung Sterkrade 17 Sitze,
  • Bezirksvertretung Osterfeld 15 Sitze.
(3)
Die Bezirksvorsteherinnen / Bezirksvorsteher führen die Bezeichnung Bezirksbürgermeisterin / Bezirksbürgermeister; ihre Stellvertreterinnen / Stellvertreter führen die Bezeichnung stellvertretende Bezirksbürgermeisterin / stellvertretender Bezirksbürgermeister.

(4)
Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Bezirksvertretungen ergeben sich aus § 37 GO NRW und aus den als Anlage 3 beigefügten Bezirksvertretungsrichtlinien, die Bestandteil dieser Hauptsatzung sind. Die Zuständigkeiten des Rates, der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters bleiben unberührt.

(5)
In den Bezirksvertretungen sind Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner vorzusehen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rates.

(6)
An den Sitzungen der Bezirksvertretungen nimmt die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 Satz 1 GO NRW teil. Sie / Er kann sich durch eine Beigeordnete / einen Beigeordneten oder von einer anderen leitenden Dienstkraft (§ 11 Abs. 2) vertreten lassen (§ 36 Abs. 7 Satz 2 GO NRW ).

Bezirksvertretungen: | Richtlinien

§ 1 Stellung der Bezirksvertretungen

 
Die Bezirksvertretungen wirken auf der Grundlage repräsentativer Demokratie im Rahmen des § 37 GO NRW und nach Maßgabe dieser Richtlinien in allen Angelegenheiten ihres Bezirks durch Entscheidungen, Anhörungen und Anregungen mit. Die qualifizierten Beteiligungsrechte geben den Bezirksvertretungen umfassende Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Stadtbezirks. Sie sollen dabei insbesondere das bürgerschaftliche Interesse an der kommunalen Selbstverwaltung und die gesamtstädtische Integration fördern, orts- und bürgernahe Entscheidungen ermöglichen, die örtlichen Belange der Bezirke fördern, Initiativen entwickeln, Mängel aufzeigen sowie Vorschläge und Anregungen an den Rat der Stadt, die Ausschüsse und an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister richten.

§ 2 Entscheidungszuständigkeiten der Bezirksvertretungen

(1)
Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW, soweit nicht der Rat ausschließlich zuständig ist, im Rahmen dieser Richtlinien und der ihnen bereitgestellten Haushaltsmittel unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.

(2)
Bei den folgenden öffentlichen Einrichtungen geht die Bedeutung von Entscheidungen stets wesentlich über den jeweiligen Stadtbezirk hinaus:

  1. Schulen: Gymnasien, Realschulen, Gesamtschulen, berufsbildende Schulen und Förderschulen für geistige Entwicklung (Schillerschule) sowie für emotionale und soziale Entwicklung (Otfried-Preußler-Schule),
  2. Sportanlagen: Sportstadion Niederrhein, Sporthalle Oberhausen (Willy-Jürissen-Halle),
  3. Öffentliche Einrichtungen: Theater Oberhausen, Stadtbibliothek (Zentralstelle), Volkshochschule, Ludwig Galerie Schloss Oberhausen, Artothek, Malschule, Musikschule, Stadtarchiv und Medienzentrum,
  4. Sonstige städtische Gebäude, Einrichtungen und Flächen: Kaisergarten mit Tiergehege, Forstwirtschaftsflächen, Burg Vondern,
  5. Straßen, Wege und Plätze mit Ausnahme der Gemeindestraßen, Wege und Plätze, deren Verkehrsbedeutung auf den jeweiligen Stadtbezirk beschränkt ist.
(3)
Die Bezirksvertretungen entscheiden bei den folgenden Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Einrichtungen über alle in dem jeweils zugeordneten Entscheidungskatalog aufgeführten Angelegenheiten:

  1. Schulen:
    1. Gebäudeunterhaltung,
    2. Erstausstattung sowie jährliche Programme zur Ergänzung und Ersatzbeschaffung der Ausstattung,
    3. Ausstattung der Räumlichkeiten,
    4. Unterhaltung der Frei- und Grünflächen,
    5. Freigabe von Schulhöfen und Freiflächen außerhalb der Schulzeit,
    6. Waren- und Getränkeverkauf auf Schulgrundstücken,
    7. Benennung und Umbenennung von Schulen.
  2. Sportanlagen:
    1. Gebäude- und Anlagenunterhaltung,
    2. Erstausstattung sowie über das jährliche Programm zur Ergänzung von Ersatzbeschaffung der Ausstattung,
    3. Frei- und Grünflächenunterhaltung,
    4. Waren- und Getränkeverkauf auf Sportanlagengrundstücken,
    5. Benennung und Umbenennung von Sportanlagen.
  3. Stadtbibliothek:
    1. Gebäudeunterhaltung, sofern die Büchereien in städtischen Gebäuden untergebracht sind,
    2. Gestaltung und Ausstattung der Räume,
    3. Erstausstattung und das Jahresprogramm zur Ergänzung der Ausstattung bzw. der Ersatzbeschaffung.
  4. Friedhöfe:
    1. Erstmalige Gestaltung von Friedhöfen sowie deren Unterhaltung, Umgestaltung und Erneuerung,
    2. Erstellung, Unterhaltung und Ausstattung der baulichen Anlagen und Einfriedungen sowie das Programm zu ihrer Ergänzung bzw. Ersatzbeschaffung,
    3. Errichtung, Unterhaltung und Ausstattung von Mahn- und Ehrenmalen sowie von Gedenkstätten,
    4. Benennung und Umbenennung von Friedhöfen.
  5. Grün- und Parkanlagen:
    1. Erstmalige Gestaltung von Grün-, Park- und Dauerkleingartenanlagen sowie deren Unterhaltung, Umgestaltung und Erneuerung,
    2. Errichtung und Unterhaltung von besonderen Anlagen in den vorgenannten Einrichtungen, wie z. B. Springbrunnen, Plastiken, Skulpturen, Teichen usw.
    3. Benennung und Umbenennung von Grün- und Parkanlagen.
  6. Straßen, Wege und Plätze:
    1. Reihenfolge der Um- und Ausbauarbeiten sowie der Unterhaltung und Instandsetzung, ausgenommen Maßnahmen zur Erfüllung der baulichen Verkehrssicherungspflicht,
    2. Reihenfolge des Um- und Ausbaus sowie der Unterhaltung und Instandsetzung der Straßenbeleuchtung,
    3. Widmung und Entwidmung von öffentlichen Verkehrsflächen, sofern sie ausschließlich bezirkliche Bedeutung haben,
    4. Einrichtung und Aufhebung von Fußgängerzonen und Fußgängerbereichen,
    5. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen.

(4)
Ferner entscheiden die Bezirksvertretungen über folgende Angelegenheiten, sofern deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht:

  1. Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk,
  2. kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks einschließlich Kunst im öffentlichen Raum sowie Heimat- und Brauchtumspflege; dazu gehören insbesondere
    1. Jubiläumsveranstaltungen zu besonderen Jahrestagen und Ereignissen aus der stadtbezirklichen Geschichte,
    2. Durchführung und Förderung bezirklicher Volksfeste und Weihnachtsmärkte sowie von Veranstaltungen der bezirklichen Bürgervereine,
  3. Entscheidung über die Denkmaleigenschaft nach dem Denkmalschutzgesetz,
  4. Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten ihres Stadtbezirks (einschließlich der Förderung solcher Maßnahmen durch Vereine, Verbände und Vereinigungen),
  5. grundsätzliche Regelungen zur Lenkung des Straßenverkehrs auch anlässlich besonderer Veranstaltungen und Bauarbeiten, die eine erhebliche Verkehrsumleitung erfordern, mit Ausnahme der Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlagen,
  6. Festlegung von Taxiständen,
  7. Vergabe von Bauleistungen nach VOB und Leistungen nach VOL in Angelegenheiten, die der Entscheidung der Bezirksvertretung unterliegen,
  8. Fällung von Bäumen auf öffentlichen Verkehrsflächen, Friedhöfen, in öffentlichen und im Verwaltungsgebrauch stehenden Grünanlagen,
  9. Entscheidungen im Rahmen eines Projektes „Soziale Stadt“ nach vorheriger Beteiligung der zuständigen Fachausschüsse.

§ 3 Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen

(1)
Die Bezirksvertretungen sind gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 GO NRW zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören.

(2)
Das Anhörungsrecht besteht insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderung der Bezirksgrenzen,
  2. Verlagerung der Bezirksverwaltungsstellen im Stadtbezirk,
  3. Bestellung der Leiterinnen/der Leiter der Bezirksverwaltungsstellen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 GO NRW),
  4. Einrichtung und Auflösung von Bürgersprechstunden,
  5. Mitwirkung an den Beratungen der vom Rat zu beschließenden Haushaltssatzung und des Investitionsprogramms in Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen,
  6. Einrichtung, Änderung oder Aufhebung der im Stadtbezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen,
  7. Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Planungen von überbezirklicher Bedeutung sowie von Stadtentwicklungs- und Sanierungsplänen,
  8. Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie von Planungs- und Investitionsvorhaben, soweit diese den Stadtbezirk berühren,
  9. Festlegung von Förderungsbereichen, Modernisierungszonen und Sanierungsgebieten,
  10. Schulentwicklungsplanung, Schulbauprogramme,
  11. Widmung und Entwidmung von im Stadtbezirk gelegenen Straßen, Wegen und Plätzen mit überbezirklicher Bedeutung,
  12. Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen/Schöffen und Geschworenen (einschließlich der Jugendschöffinnen/Jugendschöffen),
  13. Errichtung und erstmalige Gestaltung von im Stadtbezirk gelegenen Grün-, Park- und Dauerkleingartenanlagen, soweit diese überbezirkliche Bedeutung haben,
  14. Errichtung und Schließung von Stadtteilbibliotheken,
  15. Wahl der Schiedsfrauen/Schiedsmänner,
  16. Festlegung und Änderungen von Leistungsumfang und Leistungsstandards von Gesellschaften, die für die Stadt Oberhausen den Bezirk berührende Leistungen bei der Stadtentsorgung und der Grünflächenunterhaltung erbringen,
  17. Errichtung, Änderung und Aufhebung der im Stadtbezirk gelegenen städtischen Kindertageseinrichtungen, öffentlichen Kinderspielplätze und sonstigen Spielgelegenheiten im öffentlichen Raum sowie jährliche Programme zur Ergänzung und Ersatzbeschaffung.

§ 4 Vorschläge und Anregungen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme

(1)
Die Bezirksvertretungen können gemäß § 37 Abs. 5 Satz 5 GO NRW zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen.

(2)
Das Anregungs- und Vorschlagsrecht der Bezirksvertretungen gilt insbesondere im Rahmen der Mitwirkung an den Beratungen der Haushaltssatzung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) hinsichtlich aller Haushaltspositionen, die sich auf den Bezirk und ihre Aufgaben auswirken (§ 37 Abs. 4 Satz 2 GO NRW); dabei umfasst das Vorschlagsrecht der Bezirksvertretungen auch das Recht, zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben nach Vorlage des Haushaltsplanentwurfs Anträge zu stellen.

(3)
Das Vorschlagsrecht besteht auch für die vom Rat für den Stadtbezirk zu wählenden oder zu bestellenden ehrenamtlich tätigen Personen (§ 37 Abs. 5 Satz 6 GO NRW).

(4)
Vor Beschlussfassung des Rates über Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk und über Bebauungspläne für den Bezirk ist den Bezirksvertretungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 2 GO NRW Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus hat die Bezirksvertretung in diesen Fällen dem Rat gegenüber ein Anregungsrecht (§ 37 Abs. 5 Satz 3 GO NRW).

§ 5 Kenntnisnahmen

(1)
Die Bezirksvertretungen sind auch für Kenntnisnahmen und Vorabkenntnisnahmen in ihren Bezirk betreffenden Angelegenheiten zuständig, die ihnen bzw. dem Rat der Stadt von der Verwaltung vorzulegen sind oder vorgelegt werden.

(2)
Die Kenntnisnahmezuständigkeit der Bezirksvertretungen erstreckt sich u. a. auf Berichte über den Betriebsablauf in den Aufgabenbereichen von Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 16 dieser Richtlinien, soweit die Berichte den jeweiligen Stadtbezirk betreffen und Gegenstand der Berichterstattung in den jeweils zuständigen Fachausschüssen sind.

§ 6 Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen

(1)
Den Bezirksvertretungen wird bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, deren Bedeutung räumlich auf den Stadtbezirk begrenzt ist, das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) übertragen.

(2)
Die Durchführung des Beteiligungsverfahrens richtet sich nach den dazu vom Rat der Stadt erlassenen Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 Mittel für laufende Geschäfte und unaufschiebbare Mängelbeseitigung

(1)
In die jährlichen Programme zur Unterhaltung und Ausstattung von Schulen und öffentlichen Einrichtungen sind ausreichende Beträge für die Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung und für die unaufschiebbare Beseitigung von Mängeln pauschal einzusetzen.

(2)
Die Bezirksvertretungen entscheiden auch über Einzelmaßnahmen außerhalb der jährlichen Programme, soweit es sich nicht um Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung oder um unaufschiebbare Beseitigung von Mängeln handelt.

§ 8 Zuständigkeiten der Ausschüsse

 
Die Zuständigkeiten der Ausschüsse und deren Befugnisse zur Entscheidung werden durch diese Bezirksvertretungsrichtlinien nicht berührt.

§ 9 Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters

(1)
Die Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters und deren / dessen Entscheidungsbefugnisse werden durch diese Bezirksvertretungsrichtlinien nicht berührt. Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister über Zuständigkeiten im Einzelfall entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss.

(2)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister ist verpflichtet, den Bezirksvertretungen die in § 5 Abs. 2 genannten Berichte zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 10 Zuständigkeiten der Bezirksbürgermeister/innen und deren Stellvertreter/innen

 
Die Bezirksbürgermeister/innen und deren Stellvertreter/innen nehmen außer den Aufgaben nach der GO NRW und der Hauptsatzung auch die Aufgabe wahr, ihren/seinen Stadtbezirk bei Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums, der Vereine, der Verbände und der sonstigen Vereinigungen zu repräsentieren.

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