SPD-Fraktion
im Rat der Stadt Oberhausen

Geschäftsordnung Rat der Stadt

Beschlossen: 14.12.2020

§ 1 Einberufung des Rates

(1)
Der Rat ist von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister zu seinen Sitzungen schriftlich einzuladen. Nutzt ein Ratsmitglied einen von der Stadt Oberhausen gestellten Tablet-PC, erfolgt die Einladung ausschließlich durch Bereitstellung in elektronischer Form. Dies gilt nicht, wenn ein Ratsmitglied die Übersendung schriftlicher Einladungen ausdrücklich wünscht. Die Einladung ist mindestens acht Tage vor dem Sitzungstag abzusenden bzw. in elektronischer Form bereitzustellen. Der Tag des Absendens und der Sitzungstag sind nicht einzurechnen. In besonders dringenden Fällen kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister die Ladungsfrist bis auf drei Tage verkürzen, wobei der Tag des Absendens und der Sitzungstag ebenfalls nicht einzurechnen sind; die Verkürzung der Ladungsfrist ist in der Einladung zu begründen.

(2)
In der Einladung sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung anzugeben.

(3)
Die Einladung ist auch den Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen (Zusammenschlüsse von Stadtverordneten ohne Fraktionsstatus) zuzuleiten.

(4)
Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister öffentlich bekannt zu machen (§ 48 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW ).

(5)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister hat den Rat unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion es schriftlich unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangen.

§ 2 Tagesordnung

(1)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister hat in die Tagesordnung auch Vorschläge aufzunehmen, die ihr / ihm bis spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Stadtverordneten schriftlich benannt werden. Der Vorschlag einer Fraktion muss von der / dem Fraktionsvorsitzenden oder ihrer / seiner Stellvertreter/in, der Vorschlag der Stadtverordneten muss von allen Vorschlagenden unterschrieben sein. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Ausschussmitglieds hat die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister auch den auf die Wahl einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers gerichteten Vorschlag einer gemäß § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW vorschlagsberechtigten Gruppe in die Tagesordnung aufzunehmen; Satz 2 gilt entsprechend. Hat ein Ausschussmitglied sein Ausschussmandat niedergelegt, reicht die betreffende Fraktion oder Gruppe seine schriftliche Niederlegungserklärung mit dem Antrag bei der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister ein. Hinsichtlich sämtlicher in diesem Absatz genannten Vorschläge ist zur Wahrung der in Satz 1 geregelten Frist die Übersendung des unterschriebenen Dokuments, ggf. nebst Anlagen/n, vorab durch Email in Dateiform (Scan) ausreichend; der schriftliche Vorschlag, ggf. nebst Anlage/n, ist der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister bis zur betreffenden Sitzung im Original nachzureichen. Liegt der schriftliche Vorschlag, ggf. nebst Anlage/n, nicht bis zur betreffenden Sitzung vor, beschließt der Rat, ob er den Tagesordnungspunkt berät oder von der Tagesordnung absetzt.

(2)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister kann Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung bis drei Tage vor Sitzungsbeginn vornehmen, wenn der Beratungsgegenstand bereits in einem Ausschuss oder in einer Bezirksvertretung beraten oder im Rahmen der Vorberatung des Haupt- und Finanzausschusses angekündigt wurde. Die geänderte bzw. ergänzte Tagesordnung ist den Stadtverordneten zuzuleiten und ebenfalls öffentlich bekannt zu machen.

(3)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister legt die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden. Vorschläge zur Tagesordnung im Sinne von Abs. 1 werden grundsätzlich am Schluss des öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister beraten.

(4)
Der Rat kann die Tagesordnung in der Sitzung durch Beschluss nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW erweitern. Im Übrigen kann der Rat in der Sitzung durch Beschluss Tagesordnungspunkte in anderer Reihenfolge beraten, verwandte Tagesordnungspunkte verbinden oder einzelne Tagesordnungspunkte absetzen. Vor Beschlussfassung über die Absetzung eines Tagesordnungspunktes ist derjenigen / demjenigen, die/ der die Aufnahme des Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung veranlasst hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 3 Beratungsunterlagen

(1)
Zu den Tagesordnungspunkten sind Beratungsunterlagen, insbesondere Vorlagen der Verwaltung, zu erstellen. Vorlagen der Verwaltung bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

(2)
Die Beratungsunterlagen sind grundsätzlich am Tage der Einladung in das Ratsinformationssystem ALLRIS einzustellen. Sie sind als Drucksachen in papiergebundener Form den Stadtverordneten mit Fraktionsstatus am Tage der Einladung in die Fraktionsgeschäftsstellen, den Stadtverordneten ohne Fraktionsstatus in ein dafür bestimmtes Postfach zuzuleiten. Nutzt ein Ratsmitglied einen von der Stadt Oberhausen gestellten Tablet-PC, erhält es in Abweichung von Satz 2 keine gesonderten Drucksachen in papiergebundener Form. Beratungsunterlagen können bei erheblichem Umfang den Stadtverordneten abweichend von Satz 2 in elektronischer Form zugeleitet werden.

§ 4 Anträge zur Sache

(1)
Jede Fraktion, jede Gruppe und jede/r Stadtverordnete ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Anträge zur Sache sind

  1. Anträge auf Beschlussfassung durch den Rat sowie
  2. Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten oder zu den in Nr. 1 genannten Anträgen.
(2)
Anträge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 können sich auf Beratungsgegenstände ohne Beschlussvorschlag beziehen und z. B. Prüfaufträge, Maßgaben, Anregungen etc. enthalten. Sie können bis spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin bei der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister schriftlich eingebracht werden. Die Anträge müssen einen Beschlussvorschlag enthalten.

(3)
Anträge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 können von Stadtverordneten jederzeit, jedoch vor Eintritt in die Abstimmung, formlos gestellt werden. Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister kann verlangen, dass ihr / ihm Anträge, die während der Beratung gestellt werden, vor der Abstimmung schriftlich vorgelegt werden.

(4)
Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW oder Angelegenheiten, die der Rat gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW auf die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister übertragen hat, können erst dann zum Gegenstand eines Antrages gemacht werden, wenn der Rat sich zuvor die Entscheidung über die Angelegenheit vorbehalten hat.

(5)
Anträge, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des verabschiedeten Haushaltsplanes zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie einen Deckungsvorschlag enthalten.

(6)
Abgelehnte Anträge dürfen frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung

(1)
Anträge zur Geschäftsordnung betreffen die Durchführung der Ratssitzung oder das Verfahren der Beschlussfassung; hierzu gehören insbesondere folgende Anträge:

  1. Antrag auf Aufhebung, Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
  2. Antrag auf Absetzung oder Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
  3. Antrag auf Beschlussfassung über eine Abweichung von den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung (Redezeiten),
  4. Antrag auf Schluss der Aussprache,
  5. Antrag auf Abschluss der Liste der Rednerinnen und Redner,
  6. Antrag auf Überweisung an eine Bezirksvertretung oder einen Ausschuss,
  7. Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
  8. Antrag auf geheime Abstimmung (§ 50 Abs. 1 Satz 5 GO NRW ),
  9. Antrag auf namentliche Abstimmung (§ 50 Abs. 1 Satz 4 GO NRW ).
(2)
Anträge zur Geschäftsordnung können grundsätzlich von jeder / jedem Stadtverordneten frist- und formlos gestellt werden, sofern und soweit nicht die GO NRW oder diese Geschäftsordnung anderweitige Voraussetzungen bestimmt.

(3)
Anträge auf Schluss der Aussprache (Abs. 1 Nr. 4) oder auf Abschluss der Liste der Rednerinnen und Redner (Abs. 1 Nr. 5) können nur gestellt werden, wenn jede Fraktion, jede Gruppe und jede / jeder fraktions- und gruppenlose Stadtverordnete Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen.

(4)
Ein Antrag auf namentliche oder geheime Abstimmung (Abs. 1 Nr. 8 und 9) ist nur bis zur Eröffnung der Abstimmung zur Sache zulässig. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Rates ist geheim abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Rates ist namentlich abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber dem Verlangen auf namentliche Abstimmung (§ 50 Abs. 1 Satz 6 GO NRW ).

(5)
Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so erhält jede Fraktion oder Gruppe Gelegenheit, für oder gegen den Antrag zu sprechen. Danach ist über den Geschäftsordnungsantrag abzustimmen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anträge auf namentliche oder geheime Abstimmung (Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9).

(6)
Werden mehrere Geschäftsordnungsanträge gleichzeitig gestellt, so ist über diese Anträge in der in Abs. 1 geregelten Reihenfolge abzustimmen.

§ 6 Große Anfragen

(1)
Im Rahmen einer Großen Anfrage können eine Fraktion oder mindestens ein Fünftel der Stadtverordneten von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister schriftlich Auskunft über Angelegenheiten der Stadt Oberhausen von besonderer kommunalpolitischer Bedeutung verlangen. Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister beantwortet die Große Anfrage in der nächsten turnusmäßigen Ratssitzung, ist hierzu jedoch nicht vor Ablauf von acht Wochen, gerechnet ab dem Zugang der Großen Anfrage, verpflichtet. Im Hinblick auf die Beantwortung einer Großen Anfrage findet eine Vorberatung in Ausschüssen nicht statt.

(2)
Die Große Anfrage wird in der Ratssitzung zuerst von der antragstellenden Fraktion oder den antragstellenden Stadtverordneten begründet. Daran schließt sich die Beantwortung der Großen Anfrage durch die Verwaltung an; diese erfolgt mündlich auf der Grundlage einer schriftlichen Antwort, die allen Stadtverordneten vorgelegt wird. Der Rat der Stadt tritt sodann in eine weitere Beratung ein, wenn es von einer Fraktion oder von mindestens einem Fünftel der Stadtverordneten verlangt wird. Es ist zulässig, Anträge zu der Großen Anfrage zu stellen.

§ 7 Kleine Anfragen

(1)
Im Rahmen einer Kleinen Anfrage können Stadtverordnete und Mitglieder der Bezirksvertretungen von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister Auskünfte zu einzelnen Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Stadt Oberhausen verlangen; zur Einholung von Auskünften Dritter ist die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister nicht verpflichtet.

(2)
Das Instrument der Kleinen Anfrage hat der Rat freiwillig geschaffen; es steht den Stadtverordneten und den Mitgliedern der Bezirksvertretungen zusätzlich zu den gesetzlichen Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten im Sinne der §§ 47 Abs. 2 Satz 2 , 55 GO NRW zu ihrer Information zur Verfügung. Daher ist die Zahl der zulässigen Kleinen Anfragen auf zwei pro Stadtverordneter/ Stadtverordnetem sowie pro Mitglied einer Bezirksvertretung im Kalendermonat (Zugang bei der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister) begrenzt; eine Übertragung auf Folgemonate ist ausgeschlossen.

(3)
Eine Kleine Anfrage ist schriftlich zu stellen, von Mitgliedern der Bezirksvertretungen über die Bezirksbürgermeisterin / den Bezirksbürgermeister. Sie muss kurz, sachlich und bestimmt sein und darf nicht mehr als fünf Einzelfragen enthalten.

(4)
Die Kleine Anfrage wird von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister grundsätzlich innerhalb von drei Wochen schriftlich beantwortet. Die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Verwaltung darf durch die Beantwortung Kleiner Anfragen nicht beeinträchtigt werden. Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister entscheidet daher im Zweifel nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Weise sowie über den Zeitpunkt der Beantwortung.

(5)
Eine Kleine Anfrage darf nicht veröffentlicht werden, soweit ihr Gegenstand nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

(6)
Soweit eine Veröffentlichung zulässig ist, erfolgt auf Wunsch der Fragestellerin/ des Fragestellers eine pressemäßige Auswertung der Kleinen Anfrage und der Antwort durch die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister. Die pressemäßige Auswertung ist der / dem Anfragenden zuzuleiten. Zusätzlich sind die Kleine Anfrage und ihre Beantwortung im Ratsinformationssystem ALLRIS oder an ähnlich geeigneter Stelle zu veröffentlichen.

§ 8 Aktuelle Stunde

(1)
Stadtverordnete können zu einem aktuellen Thema eine Aussprache beantragen. Diese Aussprache findet in Form einer „Aktuellen Stunde“ statt. In einer Aktuellen Stunde können maximal drei aktuelle Themen behandelt werden.

(2)
Zulässig sind Themen aus dem Bereich der Kommunalpolitik und der Verwaltung, wenn sie nicht bereits durch Aufnahme in die Tagesordnung zur Beratung in den Bezirksvertretungen oder Ausschüssen anstehen oder Gegenstand einer Kleinen Anfrage (§ 7) der Antragstellerin / des Antragstellers sind.

(3)
Eine Aktuelle Stunde soll als Pkt. 2 der Tagesordnung des Rates durchgeführt werden. Der dafür vorgesehene Zeitrahmen beträgt maximal insgesamt eine Stunde, bei mehreren aktuellen Themen zu gleichen Zeitanteilen.

(4)
Das Thema der Aktuellen Stunde wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt, wenn der Antrag zulässig ist. Wird der Antrag für unzulässig erachtet, so hat der Rat zu Beginn der nächsten Sitzung durch Abstimmung zu entscheiden.

(5)
Zwischen dem Tag, an dem ein Antrag nach Abs. 1 eingeht, und dem Tag, an dem die Aktuelle Stunde durchgeführt wird, müssen mindestens drei Tage liegen.

(6)
Bei der Aussprache erhält als erste Rednerin / erster Redner eine/ einer der Antragstellerinnen / Antragsteller das Wort. Sie / Er hat eine Redezeit von drei Minuten. Die übrigen Rednerinnen / Redner einer Fraktion oder Gruppe und die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister oder ihre / seine Vertreterin/ ihr/ sein Vertreter haben eine Redezeit von fünf Minuten. Bei der Worterteilung sollen alle Fraktionen und Gruppen angemessen berücksichtigt werden.

(7)
Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.

§ 9 Teilnahme an Ratssitzungen

(1)
Die Stadtverordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Rates der Stadt teilzunehmen und sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.

(2)
Stadtverordnete, die an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen können, sind gehalten, hierüber die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister möglichst noch vor der Sitzung zu unterrichten. Stadtverordnete, die eine Sitzung vorzeitig verlassen wollen, haben diese Absicht der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister vorher anzuzeigen.

(3)
Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer/innen teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Die Teilnahme als Zuhörer/in begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO NRW ).

§ 10 Befangenheit von Stadtverordneten

(1)
Muss ein/e Stadtverordnete/r annehmen, nach §§ 50 Abs. 6, 31 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat er/ sie den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann der/ die betreffende Stadtverordnete sich in dem für die Zuhörer/innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

(2)
In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht; der / die betreffende Stadtverordnete nimmt an dieser Beratung und Abstimmung nicht teil.

(3)
Verstößt ein/e Stadtverordnete/r gegen die Anzeigepflicht aus Abs. 1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest.

(4)
Ist ein/e Stadtverordnete/r von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen, weil der betreffende Tagesordnungspunkt ihre / seine Mandatstätigkeit als Vertreter/in der Stadt im Aufsichtsrat einer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung der Stadt (§ 113 GO NRW ) betrifft, darf er / sie entgegen Abs. 1 im Sitzungsraum verweilen. Er / Sie nimmt an der Beratung und Entscheidung über den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht teil.

§ 11 Öffentlichkeit der Ratssitzungen

(1)
Die Sitzungen des Rates sind gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW öffentlich.

(2)
Folgende Angelegenheiten sind stets in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln:

  1. Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Rat wegen besonderer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Angelegenheit beschlossen worden ist,
  2. Personalangelegenheiten,
  3. Grundstücksgeschäfte (Erwerb, Veräußerung, Pacht, Miete u. ä. Geschäfte),
  4. Vertrags- und Vergabeangelegenheiten, soweit schutzwürdige Belange Dritter betroffen sind,
  5. Bürgschaften, Darlehen und Anleihen,
  6. Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Jahresabschlusses und der Entlastung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters (§ 96 Abs. 1 GO NRW ).
(3)
Ein Ausschluss der Öffentlichkeit in sonstigen Einzelfällen richtet sich nach § 48 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 GO NRW .

(4)
Die Erforderlichkeit einer nichtöffentlichen Beratung der Angelegenheit ist in der Verwaltungsvorlage zu begründen. In den Fällen des Abs. 2 genügt die Benennung der jeweiligen Fallgruppe dem Begründungserfordernis.

(5)
In wichtigen nichtöffentlichen Angelegenheiten ist der Rat in öffentlicher Sitzung über die wesentlichen nicht der Geheimhaltung oder dem Datenschutz unterliegenden allgemeinen Sachverhalte durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister zu informieren.

§ 12 Beschlussfähigkeit

 
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister fest, ob der Rat beschlussfähig ist (§ 49 Abs. 1 GO NRW ).

§ 13 Worterteilung

(1)
Antragstellerinnen / Antragsteller (§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1) erhalten zuerst das Wort.

(2)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister erteilt das Wort zur Sache in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Rednerinnen / Redner gleichzeitig, so entscheidet die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister über die Reihenfolge. Die Oberbürgermeisterin/ Der Oberbürgermeister kann im Interesse sachgemäßer Aufklärung hiervon abweichen.

(3)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister darf jederzeit das Wort nehmen.

(4)
Wortbeiträge zur Sache haben sich auf den Beratungsgegenstand zu beschränken.

(5)
Die Redezeit zur Sache beträgt höchstens fünf Minuten, bei einer bereits erfolgten Vorberatung in Ausschüssen höchstens drei Minuten. Für Haushaltsreden und die Beratung von Großen Anfragen wird die jeweilige Redezeit vom Ältestenrat festgelegt. Ein/e Stadtverordnete/r darf höchstens dreimal zum selben Tagesordnungspunkt sprechen. Der Rat kann auf Antrag im Einzelfall von den Bestimmungen dieses Absatzes durch Beschluss abweichen.

(6)
Das Wort zur Geschäftsordnung muss außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen zur Sache unverzüglich erteilt werden. Die Ausführungen dürfen nicht länger als drei Minuten dauern und nur das Verfahren betreffen, nicht aber auf die Sache eingehen.

(7)
Stadtverordnete sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag; sie können dazu Aufzeichnungen benutzen.

(8)
Jeder Einsatz von medialen Präsentationstechniken im Rahmen von Wortbeiträgen ist der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister spätestens zwei Werktage vor den Sitzungen anzuzeigen. Die gezeigte Präsentation ist der Schriftführerin / dem Schriftführer für die Anfertigung der Niederschrift zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Persönliche Bemerkungen

(1)
Für eine persönliche Bemerkung zu einem Tagesordnungspunkt wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung dieses Tagesordnungspunktes erteilt. Die Rednerin / Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in Bezug auf ihre / seine Person vorgekommen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.

(2)
Für eine persönliche Bemerkung außerhalb der Tagesordnung kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister das Wort erteilen; sie / er kann die Worterteilung von der vorherigen schriftlichen Vorlage der persönlichen Bemerkung abhängig machen.

(3)
Eine persönliche Bemerkung soll jeweils drei Minuten nicht überschreiten.

§ 15 Abstimmung und Beschlusskontrolle

(1)
Der Rat trifft seine Entscheidungen im Wege der Abstimmung über Beschlüsse und Wahlen.

(2)
Von mehreren Anträgen, die denselben Gegenstand betreffen, ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.

(3)
Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt (§ 50 Abs. 1 Satz 3 GO NRW ), soweit nicht nach § 50 Abs. 1 Satz 4 GO NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 3 dieser Geschäftsordnung eine namentliche oder nach § 50 Abs. 1 Satz 5 GO NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 2 dieser Geschäftsordnung eine geheime Abstimmung stattzufinden hat. Wahlen werden ebenfalls durch offene Abstimmung vollzogen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ).

(4)
Offen abgestimmt wird durch allgemeine Zustimmung auf entsprechende Frage der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters, durch Handzeichen oder durch Erheben von den Plätzen.

(5)
Die namentliche Abstimmung erfolgt durch namentliches Aufrufen und mündliche Stimmabgabe.

(6)
Wird geheim abgestimmt, ist zunächst eine Auszählungskommission zu bilden, der je ein/e Stadtverordnete/r pro Fraktion und Gruppe angehört. Die an der Abstimmung teilnehmenden Stadtverordneten werden in alphabetischer Reihenfolge namentlich aufgerufen und erhalten sodann von einem Mitglied der Auszählungskommission einen neutralen Stimmzettel, welchen sie jeweils geheim kennzeichnen und in ein zum Zweck der Stimmabgabe vorgehaltenes Behältnis einwerfen. Die Abstimmung ist abgeschlossen, wenn alle stimmberechtigten Stadtverordneten ihre Stimme abgegeben haben. Nach Abschluss der Abstimmung ermittelt die Auszählungskommission das Abstimmungsergebnis und teilt es der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister mit.

(7)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister hat das Ergebnis der Abstimmung festzustellen und bekannt zu geben.

(8)
Der Rat und die Bezirksvertretungen erhalten unter Nutzung des Ratsinformationssystems ALLRIS eine regelmäßige Berichterstattung über den Umsetzungsstand aller Beschlüsse, die für eine Beschlussverfolgung vorgesehen sind.

§ 16 Ordnung in den Sitzungen

(1)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister ist berechtigt,

  1. eine/n Redner/in, die / der vom Gegenstand der Beratung abweicht, „zur Sache“ zu rufen;
  2. eine/n Stadtverordnete/n, die / der sich ungebührlich oder beleidigend äußert oder durch ihr / sein Verhalten die Ordnung verletzt, unter Nennung ihres / seines Namens „zur Ordnung“ zu rufen;
  3. einer/ einem Redner/in, die/ der bei der Behandlung eines Tagesordnungspunktes „zur Ordnung“ oder dreimal „zur Sache“ gerufen worden ist, das Wort zu entziehen.
(2)
Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von nachfolgenden Rednerinnen / Rednern nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.

(3)
Ein/e Stadtverordnete/r, die / der wiederholt gegen die Ordnung verstößt (insbesondere durch beleidigende Äußerungen, ein Verhalten, das die Würde der Versammlung verletzt oder ungebührliches Benehmen), kann von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister nach vorherigem – ohne Aussprache gefasstem – Beschluss des Rates mit sofortiger Wirkung von der Sitzung ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss setzt einen mindestens zweimaligen Ordnungsruf voraus.

(4)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister kann eine/n Stadtverordnete/n sofort von der Sitzung ausschließen, wenn diese/r die Ordnung im Sinne des Absatzes 3 gröblich verletzt. Der Rat befindet in der nächsten Sitzung, ob die Maßnahme berechtigt war.

(5)
Ein/e ausgeschlossene/r Stadtverordnete/r hat den Sitzungsbereich sofort zu verlassen. Kommt sie / er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister den Ordnungsdienst oder die Polizei hinzurufen.

(6)
Das Recht zur Teilnahme als Zuhörer/in an öffentlichen Sitzungen wird durch einen Ausschluss von der Sitzung nicht berührt.
(7)
In den Fällen der Abs. 4 und 5 kann der Rat beschließen, dass der / dem betreffenden Stadtverordneten die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden und sie / er für eine oder mehrere Sitzungen ausgeschlossen wird.

(8)
Entsteht während der Sitzung des Rates störende Unruhe, kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister die Sitzung unterbrechen. Kann sie / er sich kein Gehör verschaffen, verlässt sie er ihren / seinen Platz. Dadurch ist die Sitzung unterbrochen. Ist es nicht möglich, die unterbrochene Sitzung ordnungsgemäß weiterzuführen, kann sie die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister endgültig beenden.

§ 17 Ordnung im Zuhörerinnen- / Zuhörerraum

 
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister kann Zuhörerinnen oder Zuhörern, die anhaltend und störend Beifall oder Missbilligung äußern, Ordnung und Anstand verletzen oder in anderer Weise auf die Verhandlungen Einfluss nehmen, ermahnen, ihr störendes Verhalten einzustellen. Als Störungen können auch das Telefonieren, das Verteilen von Schriftstücken, das Mitführen oder Anbringen von Plakaten, Transparenten etc. sowie alle weiteren Möglichkeiten der Störung oder der Einflussnahme gemahnt werden. Nach erfolgloser Mahnung kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister den oder die Störer/in durch den Ordnungsdienst oder die Polizei aus dem Zuhörerbereich weisen lassen. Die Öffentlichkeit der Sitzung bleibt davon unberührt.

§ 18 Schriftführerin / Schriftführer

 
Der Rat bestellt die Schriftführerin / den Schriftführer für die Ratssitzungen und ihre Stellvertreterinnen/ Stellvertreter.

§ 19 Ton- und Bildaufzeichnungen, Kommunikationsmittel

(1)
Für die Dokumentation der Sitzungen des Rates werden diese auf Tonträger aufgezeichnet. Für die Aufzeichnung wird das Einverständnis der jeweiligen Rednerin / des jeweiligen Redners unterstellt, sofern sie / er der Aufnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat. Eine Fraktion oder Gruppe kann auf Antrag nach vorheriger Zustimmung des Rates bei der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister die Tonaufzeichnung auszugsweise anhören. Abschriften und auszugsweise Abschriften der Tonaufzeichnungen (Wortprotokolle) können auf Antrag einer Fraktion oder Gruppe nach vorheriger Zustimmung des Rates ausgehändigt werden.

(2)
Falls Wortprotokolle zur Dokumentation des Sitzungsverlaufs oder einzelner Beratungsergebnisse durch die Verwaltung gefertigt werden, ist dies dem Ältestenrat zur Kenntnis zu geben.

(3)
Für die Information der Öffentlichkeit sind Ton- und Bildaufzeichnungen sowie Übertragungen ins Internet aus öffentlichen Ratssitzungen grundsätzlich zulässig, soweit der Rat diese nicht im Einzelfall durch Beschluss untersagt. Medienvertreter/innen haben eine Berichterstattung nach Satz 1 rechtzeitig vor der Sitzung bei der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister anzumelden. Vor der Einführung von Übertragungen ins Internet sowie vor jedem Wechsel in der Person eines Sitzungsteilnehmers / einer Sitzungsteilnehmerin ist jeweils die schriftliche Zustimmung der Sitzungsteilnehmer/innen zur Übertragung ihrer / seiner Person und ihrer/ seiner Wortbeiträge in das Internet einzuholen. Auch nach Abgabe dieser Zustimmungserklärung kann jede Sitzungsteilnehmerin/ jeder Sitzungsteilnehmer zu jeder Zeit -auch während der Sitzungverlangen, dass die Aufzeichnung bzw. Übertragung ihrer/ seiner Person und ihrer / seiner Wortbeiträge zur Medienberichterstattung oder in das Internet unterbleibt.

(4)
Sonstige Ton- und Bildaufzeichnungen sind unzulässig.

(5)
Im Ratssaal ist das Telefonieren während der Sitzung unzulässig.

§ 20 Sitzungsniederschriften

(1)
Die Schriftführerin / Der Schriftführer nimmt über die Sitzung eine Niederschrift auf. Sie enthält mindestens:

  1. Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns und des Schlusses der Sitzung,
  2. die Namen der anwesenden Sitzungsteilnehmerinnen / Sitzungsteilnehmer sowie ihre Funktion in Vertretungskörperschaft, Verwaltung usw.
  3. die Namen der Abwesenden mit dem Vermerk, ob sie entschuldigt oder unentschuldigt fehlen,
  4. die Namen der wegen Befangenheit vorübergehend Abwesenden und die während deren Abwesenheit beratenen Tagesordnungspunkte,
  5. die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse sowie die der Verwaltung erteilten Aufträge,
  6. Hinweise auf den tatsächlichen Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
  7. die Wahl- und Beschlussergebnisse, bei namentlicher Abstimmung mit Nennung des Namens.
(2)
Die Niederschrift unterzeichnen die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister und die Schriftführerin / der Schriftführer (§ 52 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ). Soweit in der Sitzung eine Vertretung erfolgt ist, unterzeichnet die jeweilige Vertreterin / der jeweilige Vertreter.

(3)
Die Niederschrift soll grundsätzlich drei Wochen nach dem jeweiligen Sitzungstermin allen Mitgliedern des Rates, den Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen sowie den Mitgliedern des Verwaltungsvorstands übersendet werden.

§ 21 Sitzungen der Ausschüsse

(1)
An nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses können die stellvertretenden Ausschussmitglieder sowie alle Ratsmitglieder als Zuhörer teilnehmen; zudem können auch die Mitglieder der Bezirksvertretungen als Zuhörer teilnehmen, ebenso die Mitglieder anderer Ausschüsse, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

(2)
Sachverständige und Einwohnerinnen / Einwohner können durch Beschluss des Ausschusses bei einzelnen Tagesordnungspunkten zur Teilnahme zugelassen werden. Diese haben jedoch bei Beschlussfassungen in nichtöffentlicher Sitzung den Sitzungsraum zu verlassen.

(3)
Die Niederschrift ist grundsätzlich drei Wochen nach dem jeweiligen Sitzungstermin der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister, den Ausschussmitgliedern, den Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen sowie den Beigeordneten und den Dezernentinnen/ Dezernenten zu übersenden. Dies gilt entsprechend auch für Beiräte, Integrationsrat und Jugendparlament, soweit deren Satzungen und Geschäftsordnungen nicht ausdrücklich abweichende Regelungen treffen.

(4)
Die Ausführung von Beschlüssen der Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis richtet sich nach § 57 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 GO NRW . Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche, gerechnet vom Tag der Sitzung an.

(5)
Im Übrigen finden auf Sitzungen der Ausschüsse die für Ratssitzungen geltenden Regelungen dieser Geschäftsordnung mit Ausnahme der §§ 6 und 8 sowie des § 13 Abs. 3 entsprechende Anwendung; ausgenommen ist auch § 19 mit der Einschränkung, dass Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses auf Tonträger aufgezeichnet werden.

(6)
Zu Beginn einer jeden Wahlperiode benennen die Fraktionen gegenüber der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister für jeden Ausschuss eine/n Sprecher/in der jeweiligen Fraktion in dem jeweiligen Ausschuss. In Abweichung von § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt jede/r Sprecher/in als ermächtigt, neben dem / der Fraktionsvorsitzenden oder dem / der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Vorschläge für die Tagesordnungen des betreffenden Ausschusses im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 zu benennen. Sofern und soweit Sprecher/innen nicht in diesem Sinne berechtigt sein sollen, teilt die betreffende Fraktion, vertreten durch die / den Vorsitzende/n oder die/ den stellvertretende/n Vorsitzende/n, dies dem / der Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses schriftlich mit.

§ 22 Sitzungen der Bezirksvertretungen

(1)
An nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen können Stadtverordnete, soweit sie nach der GO NRW nicht ohnehin teilnahmeberechtigt sind, stellvertretende Ausschussmitglieder und Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, als Zuhörerinnen / Zuhörer teilnehmen.

(2)
Die Bezirksvertretungen nehmen in die Tagesordnung als Punkt 1 eine Fragestunde von höchstens 30 Minuten für Einwohnerinnen/ Einwohner auf. Die Fragen von bezirklicher Bedeutung sollen der Bezirksbürgermeisterin/ dem Bezirksbürgermeister spätestens vier Tage vor der Sitzung der Bezirksvertretung vorliegen. Betrifft eine Frage einen bereits auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenstand, kann diese mit Zustimmung der Bezirksvertretung dort beantwortet werden. Jede fragestellende Person kann Zusatzfragen stellen, die in direktem Zusammenhang mit der Eingangsfrage stehen müssen. Eine weitere Aussprache findet nicht statt. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Ist eine mündliche Antwort in der Sitzung nicht möglich, erfolgt eine schriftliche Beantwortung, von der die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretung eine Kopie zur Kenntnis erhalten.

(3)
Mitglieder von Bezirksvertretungen können Anträge nach § 8 auf Aussprache zu Themen stellen, die in die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen fallen. Dafür sehen die Bezirksvertretungen eine Aktuelle Stunde als Punkt 2 ihrer Tagesordnung vor.

(4)
Im Übrigen gelten für die Sitzungen der Bezirksvertretungen die Regelungen für die Ratssitzungen mit Ausnahme der §§ 6 und 19 Abs. 1 sowie die für Ausschusssitzungen geltenden Vorschriften des § 21 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 23 Ältestenrat

(1)
Der Ältestenrat hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister in ihrer / seiner Funktion als Vorsitzende/r des Rates sowie des Haupt- und Finanzausschusses zu unterstützen. Der Ältestenrat dient der Zusammenarbeit der Fraktionen und Gruppen.

(2)
Dem Ältestenrat sollen die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister als Vorsitzende/r und ihre/ seine Stellvertreterinnen / Stellvertreter sowie die Vorsitzenden bzw. Sprecherinnen / Sprecher und die Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer der im Rat gebildeten Fraktionen und Gruppen angehören. Eine Stellvertretung der Vorsitzenden und Sprecherinnen/ Sprecher bzw. der Geschäftsführerinnen/ Geschäftsführer ist zulässig. Für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger begründet die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenrates einen Anspruch auf Sitzungsgeld, soweit die übrigen Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt sind.

(3)
Der Ältestenrat tagt nichtöffentlich. Die / Der allgemeine Vertreter/in der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters nimmt an den Sitzungen teil. Weitere Personen können als Gäste zugelassen werden. Der Ältestenrat tagt grundsätzlich in Präsenzsitzungen. Seine Sitzungen können jedoch auch in Form von Video- bzw. OnlineKonferenzen durchgeführt werden. Die Form der Sitzungsdurchführung teilt die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister jeweils in der Einladung mit.

(4)
Dem Ältestenrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Abstimmung und Aufstellung eines jährlichen Sitzungskalenders, in welchem die turnusmäßigen Sitzungstermine für den Rat der Stadt, die Ausschüsse, die Bezirksvertretungen und die Beiräte festgelegt werden,
  2. Vorbereitung der vom Rat durchzuführenden Wahlen,
  3. Unterbreitung von Vorschlägen für die Zahl der Bezirksvertretungen und Ausschüsse und die Anzahl ihrer Mitglieder,
  4. Anregung einer Einberufung des Rates der Stadt in dringenden Fällen ohne Wahrung der Einladungsfrist,
  5. Empfehlungen hinsichtlich der Gesamtdauer der Beratung eines Gegenstandes in der Ratssitzung sowie der Redezeitbegrenzungen; Festlegung der Redezeiten für Haushaltsreden und für die Beratung von Großen Anfragen,
  6. Unterbreitung von Vorschlägen an den Rat zur Verleihung von Auszeichnungen und Ehrenbezeichnungen,
  7. Empfehlungen zur Begründung und Pflege von Städtepartnerschaften.

§ 24 Fraktionen und Gruppen

(1)
Die Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt und in den Bezirksvertretungen, denen nur die Stadtverordneten bzw. die Mitglieder der Bezirksvertretungen angehören können, haben der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister ihre Bezeichnung, die Namen ihrer Vorsitzenden / ihres Vorsitzenden und ihrer / seiner Stellvertretung sowie der Mitglieder schriftlich mitzuteilen. Fraktionen haben der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister zudem eine Ausfertigung ihres Statuts im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 3 GO NRW auszuhändigen.

(2)
Die Teilnahme jeweils einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers der Fraktionen und Gruppen oder ihrer / seiner Stellvertreter/in an nichtöffentlichen Rats-, Ausschuss oder Bezirksvertretungssitzungen ist zulässig, sofern für sie / ihn eine Verschwiegenheitspflicht aufgrund eines Dienstverhältnisses bei der Stadt Oberhausen besteht oder sie/ er nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet worden ist.

(3)
Den Fraktionen und Gruppen werden nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 GO NRW Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt. Diese Zuwendungen sind untereinander deckungsfähig.

(4)
Fraktions- und Gruppensitzungen können auch als Video- oder Onlinesitzungen durchgeführt werden. Solche Video- oder Onlinesitzungen gelten als Sitzungen im Sinne des § 17 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen, sofern und soweit die betreffende Fraktion oder Gruppe der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister zu der jeweiligen Sitzung den Zeitpunkt, die Einladung und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Textform nachweist.

(5)
Wird eine Fraktion oder Gruppe bzw. die entsprechende Geschäftsstelle aufgelöst, so sind geschützte Daten und Unterlagen sowie die aus städtischen Haushaltsmitteln angeschafften Büroausstattungen der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister zu übergeben.

§ 25 Verhaltensregeln für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

 
Den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern im Rat der Stadt Oberhausen, in seinen Ausschüssen und in den Bezirksvertretungen obliegen Pflichten, die durch gesetzliche Vorschriften oder durch Ratsbeschlüsse begründet sind. Diese Pflichten ergeben sich im Wesentlichen aus den als Anlage beigefügten „Verhaltensregeln für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Stadt Oberhausen“.

§ 26 Auslegung der Geschäftsordnung und Abweichungen

(1)
Bei Zweifeln über die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister, bei Widerspruch der Rat.

(2)
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall beschlossen werden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

(3)
Soweit diese Geschäftsordnung keine besonderen Bestimmungen trifft, führt die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister die Geschäfte des Rates nach pflichtgemäßem Ermessen. Erhebt sich Widerspruch, entscheidet der Rat.

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)
Diese Geschäftsordnung tritt am 14.12.2020 in Kraft.

(2)
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 16.11.2020 außer Kraft.

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