SPD-Unterbezirk Oberhausen
UB-Parteitag
Der Parteitag ist das höchste Gremium der Partei und findet mindestens einmal im Jahr statt. Er setzt sich zusammen aus 101 in den Ortsvereinen gewählten stimmberechtigten Delegierten, je 3 in den aktiven Arbeitsgemeinschaften gewählten stimmberechtigten Delegierten sowie beratenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
UB-Parteitag: | Aus der Satzung
§ 7 – Unterbezirksparteitag
(1)
Der Unterbezirksparteitag ist das höchste Organ des Unterbezirks. Er findet mindestens einmal im Jahr statt und setzt sich zusammen aus:
- den in den Ortsvereinen 165 gewählten Delegierten.
- den bis zu fünf gewählten Delegierten der Arbeitsgemeinschaften auf Unterbezirksebene.
(2)
Beratend nehmen an den Unterbezirksparteitagen teil:
- die Revisoren / Revisorinnen
- die im Bereich des Unterbezirks gewählten SPD-Mitglieder des Europaparlaments, des Bundestages, des Landtages NRW, der Ratsfraktion sowie der Bezirksvertretungsfraktionen
- der/die Vorsitzende des Unterbezirksausschusses und dessen/deren StellvertreterIn
- der/die Oberhausener VertreterInnen im Bundes- und Landesvorstand, im Bundesparteikonvent, Landesparteirat, der Regionalkonferenz und des Regionalausschusses
- BetriebsrätInnen und PersonalrätInnen aus Oberhausener Betrieben und Verwaltungen sowie sozialdemokratische Hauptamtliche aus den DGB-Gewerkschaften im Bereich Oberhausen
- der/die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Oberhausen
- ein/e VertreterIn der Arbeiterwohlfahrt – Kreisverband Oberhausen
- ein/e VertreterIn der SJD – Die Falken – Kreisverband Oberhausen
- die SprecherInnen der vom UB-Vorstand berufenen Projektgruppen
- der/die Vorsitzende der UB-Schiedskommission
- die GeschäftsführerInnen der SPD Oberhausen und der SPD-Ratsfraktion
(3)
Der UB-Parteitag prüft die Legitimation der TeilnehmerInnen, wählt sein Präsidium und beschließt die Geschäftsordnung. Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.
(4)
Zu den besonderen Aufgaben des Unterbezirksparteitages gehören:
- Entgegennahme und Diskussion der Berichte des UB-Vorstandes, der Ratsfraktion, der Bundestags- und Landtagsabgeordneten, der RevisorInnen sowie der Delegierten zu übergeordneten Organen der SPD
- Entlastung des UB-Vorstandes in Finanzangelegenheiten auf Antrag der RevisorInnen
- Wahl des UB-Vorstandes, der RevisorInnen, der Antragskommission, der Delegierten zu Landes- und Bundesparteitagen, der Delegierten zum Landesparteirat, der Delegierten zu den Regionalkonferenzen, der UB-Schiedskommission für die Dauer von 2 Jahren
- Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge
- Empfehlung der KandidatInnen für die Landtags- und Bundestagswahlkreis
- Entscheidung über die Vorschläge des Unterbezirks für die Landesliste zu Landtags-, Bundestags- und Europawahlen
(5)
Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden für die Dauer der Amtszeit des UB-Vorstandes drei RevisorInnen gewählt. Ein Drittel der RevisorInnen – jeweils die Amtsältesten – kann nicht wiedergewählt werden. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich nach Maßgabe des § 6 der Finanzordnung zu erfolgen.
(6)
Die Einberufung des Parteitages und die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung erfolgen durch den UB-Vorstand. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung ist den Delegierten schriftlich mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
Die Verteilung der 165 Delegierten auf die Ortsvereine erfolgt nach der Stückzahl der in den vorausgegangenen Geschäftsjahr abgerechneten monatlichen Beiträge.
Die Verteilung der 165 Delegierten auf die Ortsvereine erfolgt nach der Stückzahl der in den vorausgegangenen Geschäftsjahr abgerechneten monatlichen Beiträge.
(7)
Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn beim UB-Vorstand eingegangen sein. Auf dem UB-Parteitag gestellte Anträge (Initiativanträge) bedürfen der Unterstützung von 18 stimmberechtigten Delegierten.
§ 8 – Außerordentlicher Unterbezirksparteitag
(1)
Ein außerordentlicher Unterbezirksparteitag ist einzuberufen:
- auf Beschluss des UB-Parteitages
- auf Beschluss des UB-Vorstandes
- auf Beschluss des UB-Ausschusses
- auf Antrag von mindestens zwei Ortsvereinen
- auf Antrag eines 1/3 der Delegierten zum UB-Parteitag
- auf Antrag aller auf UB-Ebene eingerichteter Arbeitsgemeinschaften
(2)
Ein außerordentlicher Unterbezirksparteitag ist spätestens mit einer Frist von 14 Tagen nach Beschluss oder auf Antrag schriftlich einzuberaumen.
(3)
Soweit hier nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des § 7 (1), (2), (3), (6), (7).
§ 9 – Vertreterversammlungen
(1)
Die Vertreterversammlungen setzen sich aus den nach den Wahlgesetzen gewählten Wahlfrauen und -männern zusammen. Die Vorschriften über den UB-Parteitag § 7 (2), (3), (6), (7) finden Anwendung.
Darüber hinaus nehmen die Mitglieder des UB-Vorstandes beratend an den Vertreterversammlungen teil.
Darüber hinaus nehmen die Mitglieder des UB-Vorstandes beratend an den Vertreterversammlungen teil.
(2)
Die Kandidatin/der Kandidat für den Deutschen Bundestag wird in einer gemeinsamen Wahlkreiskonferenz des Unterbezirks Oberhausen und des Unterbezirks Wesel, soweit dieser zum gemeinsamen Bundestagswahlkreis 118 (Oberhausen/Dinslaken) zählt, gewählt. Die Zahl der Delegierten wird von den beteiligten Unterbezirksvorständen einvernehmlich festgestellt. Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Mandate der Oberhausener Delegierten ist die Stückzahl der im vorausgegangenen Geschäftsjahr abgerechneten monatlichen Beiträge. Die dazu im Verhältnis festzusetzenden Mandate des Unterbezirks Wesel (Bereich des Stadtverbandes Dinslaken) beruhen auf dem im Unterbezirk Wesel geltenden entsprechenden Berechnungsverfahren. Die Einberufung und die Einladung zur Wahlkreisdelegiertenkonferenz verabreden die beteiligten Unterbezirksvorstände und der SPD-Landesbezirk NRW einvernehmlich miteinander.
(3)
Der/die KandidatInnen für den Landtag NRW werden auf Unterbezirksebene für den Wahlkreis 055 – Oberhausen I (Stadtbezirke Alt-Oberhausen und Osterfeld) von den Delegierten der Ortsvereine Ost, Mitte, West und Osterfeld in einer gemeinsamen Wahlkreiskonferenz gewählt.
Für den Wahlkreis 056 – Oberhausen II /Wesel I von der kreisfreien Stadt Oberhausen der Stadtbezirk Sterkrade sowie vom Kreis Wesel die Gemeinde Dinslaken) in einer gemeinsamen Wahlkreiskonferenz von den Delegierten der Ortsvereine Alsfeld-Holten, Sterkrade-Süd, Sterkrade-Nord und des Unterbezirks Wesel (Dinslaken-Mitte, Dinslaken-Nord und Dinslaken-Hiesfeld) gewählt.
Für den Wahlkreis 056 – Oberhausen II /Wesel I von der kreisfreien Stadt Oberhausen der Stadtbezirk Sterkrade sowie vom Kreis Wesel die Gemeinde Dinslaken) in einer gemeinsamen Wahlkreiskonferenz von den Delegierten der Ortsvereine Alsfeld-Holten, Sterkrade-Süd, Sterkrade-Nord und des Unterbezirks Wesel (Dinslaken-Mitte, Dinslaken-Nord und Dinslaken-Hiesfeld) gewählt.
(4)
Die DirektkandidatInnen für den Rat der Stadt, die Reserveliste für den Rat der Stadt zur Kommunalwahl sowie die Listen für die Bezirksvertretungen Alt-Oberhausen, Sterkrade und Osterfeld werden in einer gemeinsamen Vertreterversammlung auf Unterbezirksebene gewählt.
Die Ortsvereine haben ein Nominierungsrecht hinsichtlich der Kandidatinnen und Kandidaten für die auf ihren Bereich entfallenden Direktwahlkreise für den Rat der Stadt und für die auf sie entfallenden Listenplätze zur Aufstellung der Bezirksvertretungslisten. Für diese Wahlen wird die angemessene Vertretung von Frauen und Männern durch die Aufstellung der Liste gesichert. Die Aufstellung erfolgt alternierend; eine Frau, ein Mann, beginnend mit dem Spitzenkandidaten oder der Spitzenkandidatin, jeder 5. Platz kann entweder mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden.
Die Ortsvereine haben ein Nominierungsrecht hinsichtlich der Kandidatinnen und Kandidaten für die auf ihren Bereich entfallenden Direktwahlkreise für den Rat der Stadt und für die auf sie entfallenden Listenplätze zur Aufstellung der Bezirksvertretungslisten. Für diese Wahlen wird die angemessene Vertretung von Frauen und Männern durch die Aufstellung der Liste gesichert. Die Aufstellung erfolgt alternierend; eine Frau, ein Mann, beginnend mit dem Spitzenkandidaten oder der Spitzenkandidatin, jeder 5. Platz kann entweder mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden.
(5)
Die Oberbürgermeisterkandidatin bzw. der Oberbürgermeisterkandidat wird in einer gemeinsamen Vertreterversammlung auf Unterbezirksebene gewählt.
(6)
Die vorgenannten Bestimmungen werden ergänzt durch das Organisationsstatut und die Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils gültigen Fassung.
UB-Parteitag: | Termine
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