SPD-Fraktion
im Rat der Stadt Oberhausen

Hauptsatzung Stadt Oberhausen

Zuletzt geändert: 20.12.2021

§ 1 Die Stadt und ihr Aufgabenbereich

(1)
Die Stadt Oberhausen ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat den Status einer kreisfreien Stadt.

(2)
Die Stadt Oberhausen erfüllt auf örtlicher Ebene in freier Selbstverwaltung alle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, soweit Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

§ 2 Stadtbezirke

(1)
Das Stadtgebiet wird in folgende Stadtbezirke eingeteilt:

  • Stadtbezirk Alt-Oberhausen,
  • Stadtbezirk Sterkrade,
  • Stadtbezirk Osterfeld.
(2)
Die Grenzen der Stadtbezirke entsprechen den Gemarkungsgrenzen von Alt-Oberhausen, Sterkrade und Osterfeld; sie ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.

§ 3 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1)
Die Stadt führt ein Wappen. Das Aussehen des Wappens ergibt sich aus der als Anlage 2 beigefügten Abbildung, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.

(2)
Die Flagge der Stadt ist blau-weiß längsgeteilt.

(3)
Die Stadt führt ein großes Dienstsiegel mit dem Stadtwappen und der Umschrift „Stadt Oberhausen“ sowie ein kleines Dienstsiegel mit dem Stadtwappen und der Umschrift „Oberhausen“.

§ 4 Rat der Stadt

(1)
Der Rat besteht gemäß § 40 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aus den gewählten Ratsmitgliedern und der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister (Mitglied kraft Gesetzes). Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung Stadtverordnete.

(2)
Der Rat der Stadt ist als oberstes Organ der Stadt Oberhausen grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Stadtverwaltung zuständig. Er entscheidet über

  1. alle nicht übertragbaren Angelegenheiten gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ,
  2. Verträge der Stadt Oberhausen mit Stadtverordneten, Mitgliedern der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen sowie mit der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister und mit leitenden Dienstkräften (§11 Abs. 2), soweit der Wert bzw. bei laufenden Leistungen der Jahreswert einen Betrag von 5.000 € übersteigt oder der Vertrag die Benutzung städtischer Anstalten und Einrichtungen zum Inhalt hat,
  3. alle übrigen Angelegenheiten, soweit diese nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, dieser Hauptsatzung oder anderer Beschlüsse des Rates einem Ausschuss, den Bezirksvertretungen oder der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister zustehen.
(3)
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Ausschüsse

(1)
Der Rat bildet die gemäß § 57 Abs. 2 GO NRW und sonstigen gesetzlichen Vorschriften zwingend vorgeschriebenen Ausschüsse. Darüber hinaus kann der Rat weitere Ausschüsse bilden.

(2)
Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Ausschüsse werden in einer vom Rat zu beschließenden Zuständigkeitsordnung festgelegt. Die darin geregelten Entscheidungszuständigkeiten sind als Übertragung gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW anzusehen.

(3)
Die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz NRW werden dem Planungsausschuss zugewiesen. An Beratungen von Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz NRW im Planungsausschuss können auf Beschluss des Planungsausschusses zusätzlich für die Denkmalpflege sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen im Übrigen bleiben unberührt.

§ 6 Bezirksvertretungen

(1)
Für jeden Stadtbezirk ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GO NRW eine Bezirksvertretung zu wählen.

(2)
Die Bezirksvertretungen in den Stadtbezirken haben folgende Sitze:

  • Bezirksvertretung Alt-Oberhausen 19 Sitze,
  • Bezirksvertretung Sterkrade 17 Sitze,
  • Bezirksvertretung Osterfeld 15 Sitze.
(3)
Die Bezirksvorsteherinnen / Bezirksvorsteher führen die Bezeichnung Bezirksbürgermeisterin / Bezirksbürgermeister; ihre Stellvertreterinnen / Stellvertreter führen die Bezeichnung stellvertretende Bezirksbürgermeisterin / stellvertretender Bezirksbürgermeister.

(4)
Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Bezirksvertretungen ergeben sich aus § 37 GO NRW und aus den als Anlage 3 beigefügten Bezirksvertretungsrichtlinien, die Bestandteil dieser Hauptsatzung sind. Die Zuständigkeiten des Rates, der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters bleiben unberührt.

(5)
In den Bezirksvertretungen sind Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner vorzusehen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rates.

(6)
An den Sitzungen der Bezirksvertretungen nimmt die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 Satz 1 GO NRW teil. Sie / Er kann sich durch eine Beigeordnete / einen Beigeordneten oder von einer anderen leitenden Dienstkraft (§ 11 Abs. 2) vertreten lassen (§ 36 Abs. 7 Satz 2 GO NRW ).

§ 7 Integrationsrat

(1)
Zur Mitwirkung der Ausländerinnen und Ausländer an den kommunalen Willensbildungsprozessen wird ein Integrationsrat gebildet, der aus 31 Mitgliedern besteht.

(2)
Der Integrationsrat setzt sich wie folgt zusammen:

  1. aus 21 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen des § 27 GO NRW gewählt werden,
  2. aus 10 Mitgliedern, die vom Rat aus seiner Mitte nach den für die Ausschüsse geltenden Bestimmungen der GO NRW bestellt werden.
(3)
Einzelheiten für die Durchführung der Wahl der nach § 27 GO NRW zu wählenden Mitglieder des Integrationsrates sind in der entsprechenden, vom Rat beschlossenen Wahlordnung festgelegt.

(4)
Zur Erledigung seiner Aufgaben verfügt der Integrationsrat über eine eigene Geschäftsstelle.

§ 8 Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister und ihre / seine ehrenamtliche Stellvertretung

(1)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister wird gemäß § 65 GO NRW von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählt. Sie / Er ist für die Leitung der gesamten Verwaltung verantwortlich (§ 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ).

(2)
Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften, aus dieser Hauptsatzung und aus der vom Rat zu beschließenden Zuständigkeitsordnung. Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten Angelegenheiten bis zu einem Wert von 200.000,00 EUR, soweit nicht der Rat insbesondere in der von ihm zu beschließenden Zuständigkeitsordnung oder in den Bezirksvertretungsrichtlinien sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Sofern und soweit der betreffenden Angelegenheit eine steuerbare Leistung zugrunde liegt, versteht sich der Betrag von 200.000,00 EUR als Netto-Betrag zzgl. der jeweils zu entrichtenden Steuer.

(3)
Der Rat der Stadt wählt aus seiner Mitte drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen / Stellvertreter der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters, die diese / diesen bei der Leitung der Ratssitzungen und in repräsentativen Angelegenheiten vertreten. Die Stellvertreterinnen / Stellvertreter führen die Amtsbezeichnung „Bürgermeisterin“ bzw. „Bürgermeister“.

§ 9 Beigeordnete

(1)
Der Rat der Stadt wählt sechs Beigeordnete.

(2)
Eine Beigeordnete / Ein Beigeordneter wird vom Rat zur allgemeinen Vertretung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters bestellt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ). Diese / Dieser trägt die Amtsbezeichnung „Erste Beigeordnete“ bzw. „Erster Beigeordneter“.

(3)
Eine Beigeordnete / Ein Beigeordneter wird vom Rat als Stadtkämmerin / Stadtkämmerer bestellt (§ 71 Abs. 4 GO NRW ).

§ 10 Verwaltungsvorstand

(1)
Die Beigeordneten bilden zusammen mit der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister den Verwaltungsvorstand (§ 70 Abs. 1 GO NRW ). Die Gleichstellungsbeauftragte soll an den Sitzungen des Verwaltungsvorstandes teilnehmen. Über die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen des Verwaltungsvorstandes entscheidet die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister.

(2)
Der Verwaltungsvorstand wird regelmäßig von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister einberufen; die Mitglieder des Verwaltungsvorstands sind verpflichtet, sich im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gegenseitig zu unterrichten und zu beraten (§ 70 Abs. 3 GO NRW ).

(3)
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister (§ 70 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ).

§ 11 Führungskräfte und leitende Dienstkräfte

(1)
Führungskräfte (Bedienstete in Führungsfunktionen) sind Leiterinnen / Leiter von Organisationseinheiten, die der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister oder einer / einem Beigeordneten oder einer Dezernentin / einem Dezernenten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben einer/eines persönlichen Referentin / Referenten oder Pressereferentin / Pressereferenten (§ 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW ).

(2)
Leitende Dienstkräfte im Sinne der GO NRW sind die Beigeordneten, die Dezernentinnen und Dezernenten, die Gleichstellungsbeauftragte, die Betriebsleiterinnen / Betriebsleiter und deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter, die Führungskräfte und deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter sowie die Fachbereichsleiterinnen / Fachbereichsleiter.

§ 12 Gleichstellung von Frau und Mann

(1)
Die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Stadt Oberhausen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bestellt die Stadt gemäß § 5 Abs. 2 GO NRW und § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) eine Gleichstellungsbeauftragte. Diese ist hauptamtlich tätig; ihre dienstliche Stellung richtet sich nach § 16 LGG .

(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet auf kommunaler Ebene entsprechend dem LGG darauf hin, vorhandene Benachteiligungen von Frauen abzubauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern. Zu diesem Zweck ist die Gleichstellungsbeauftragte für alle frauen- und gleichstellungsrelevanten Fragen zuständig. Die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus § 5 GO und aus den Vorschriften des LGG.

§ 13 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1)
Die Einwohnerinnen und Einwohner werden gemäß § 23 Abs. 1 GO NRW über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde vom Rat unterrichtet. Sie erhalten Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Die Unterrichtung erfolgt durch Einwohnerversammlungen, durch Einwohnerbriefe, durch Medienveröffentlichung oder in anderer geeigneter Form; über die Form der Unterrichtung entscheidet der Rat.

(2)
Soweit der Rat zur Unterrichtung gemäß § 23 Abs. 2 GO NRW Einwohnerversammlungen anberaumt, die auf einen Stadtbezirk beschränkt sind, wird die Durchführung der Versammlungen den Bezirksvertretungen übertragen. Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt durch die Bezirksbürgermeisterin / den Bezirksbürgermeister in Abstimmung mit der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister. Die Ergebnisse der Erörterungen sind zu protokollieren und dem Rat bei einer Entscheidung vorzulegen.

§ 14 Anregungen und Beschwerden

(1)
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW werden, wenn die Angelegenheit in die Entscheidungszuständigkeit des Rates oder eines Fachausschusses fällt, durch den Haupt- und Finanzausschuss erledigt.

(2)
Anregungen und Beschwerden, die bis dreißig Tage vor der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses eingehen, werden in der nächsten Sitzung, im Übrigen in der übernächsten Sitzung behandelt.

(3)
Der Haupt- und Finanzausschuss kann der Verfasserin bzw. dem Verfasser der Anregung oder Beschwerde ein Rederecht einräumen. In diesem Fall ist die Redezeit auf fünf Minuten begrenzt.

§ 15 Auskunft und Akteneinsicht

(1)
Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen haben nach Maßgabe des § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 GO NRW und der Geschäftsordnung ein Recht auf Auskunft gegenüber der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister.

(2)
Der Rat, von ihm benannte Stadtverordnete sowie jede / jeder Stadtverordnete und jedes Mitglied einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses haben ein Recht auf Akteneinsicht nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 bis 5 GO NRW .

(3)
Bezirksbürgermeisterinnen / Bezirksbürgermeister und Ausschussvorsitzende haben gemäß § 55 Abs. 2 GO NRW ein Recht auf Auskunft und Akteneinsicht über Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich ihrer Bezirksvertretung bzw. ihres Ausschusses gehören.

(4)
Sofern keine Beschlussfassung erforderlich ist, ist das Verlangen auf Auskunft oder Akteneinsicht schriftlich an die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister zu richten.

(5)
Akten können nur in den Diensträumen in Gegenwart einer / eines Beauftragten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters eingesehen werden. Die Fertigung von Notizen ist zulässig. Auf Verlangen kann die / der Beauftragte der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters auszugsweise Kopien des Akteninhalts fertigen.

§ 16 Entscheidungen in Personalangelegenheiten

(1)
Die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen über die Bediensteten werden gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW grundsätzlich von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister getroffen.

(2)
Für Bedienstete in Führungspositionen (§ 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW ) werden folgende Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis zur Stadt Oberhausen begründen, ändern oder beenden, vom Rat im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister getroffen:

  1. Ernennungen, Beförderungen und Entlassungen von Beamtinnen / Beamten,
  2. Einstellungen, Eingruppierungen und Kündigungen von Tarifbeschäftigten.
(3)
Kommt in den Fällen des Abs. 2 ein Einvernehmen zwischen dem Rat und der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister nicht zustande, so ist gemäß § 73 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 GO NRW zu verfahren.

(4)
Die Zuständigkeiten der Betriebsausschüsse und der Betriebsleitungen der Eigenbetriebe und der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen für die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen ergeben sich aus den entsprechenden Betriebssatzungen.

(5)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister informiert den Haupt- und Finanzausschuss im Rahmen der regelmäßig vorzulegenden Personal- und Organisationsberichte über alle Personalentscheidungen im Sinne des Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ab der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bzw. ab der Entgeltgruppe E 10 TVöD.

(6)
Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamtinnen / Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Arbeitsverhältnisse von Bediensteten unterzeichnet die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister oder die Erste Beigeordnete / der Erste Beigeordnete.

(7)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister kann die Unterschriftsbefugnis nach Abs. 6 durch Dienstanweisung übertragen.

§ 17 Ersatz des Verdienstausfalls und der Kinderbetreuungskosten, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung

(1)
Als Ersatz des gemäß § 45 Abs. 2 GO NRW zu zahlenden Verdienstausfalls wird ein Regelstundensatz von 10,00 € festgelegt. Für Mitglieder des Integrationsrates (§ 7) gilt Satz 1 entsprechend.

(2)
Sofern kein Verdienstausfall geltend gemacht wird, können notwendige und nachgewiesene Kinderbetreuungskosten gemäß § 45 Abs. 4 GO NRW auf Antrag erstattet werden, wenn mindestens ein im Haushalt lebendes Kind unter 14 Jahren während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt beaufsichtigt wurde.

(3)
Die Stadtverordneten erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale und eines Sitzungsgeldes gemäß § 45 Abs. 5 und 7 GO NRW sowie nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) vom 05. Mai 2014 (GV.NRW. Seite 276 / SGV NRW 2023) in der jeweils gültigen Fassung. In die digitale Ortsrechtssammlung der Stadt Oberhausen ist ein Link zur EntschVO im offiziellen Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen -www.recht.nrw.de- aufzunehmen.

(4)
Bezirksbürgermeisterinnen / Bezirksbürgermeister, deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter sowie Vorsitzende der Fraktionen in den Bezirksvertretungen erhalten neben ihrer Entschädigung als Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Abs. 4 GO NRW eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.

(5)
Ein Sitzungsgeld für die vom Rat bestellten Mitglieder städtischer Gremien (§ 45 Abs. 5 GO NRW ) wird nach Maßgabe der EntschVO gezahlt, soweit das Mitglied des Gremiums nicht Stadtverordnete/Stadtverordneter ist.

(6)
Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen wird für höchstens 50 Sitzungen jährlich gewährt; Sitzungsgeld für Gruppensitzungen wird für höchstens 40 Sitzungen jährlich gezahlt.

(7)
Fahrtkosten werden gem. § 5 Abs. 1 und 2 EntschVO erstattet. Die Stadt Oberhausen nutzt dabei die Möglichkeit zur pauschalierten Abrechnung jeweils für die Wahl der Verkehrsmittel Fahrrad, ÖPNV und motorisierter Individualverkehr.

(8)
Für die Teilnahme an Sitzungen anderer städtischer Gremien, die außerhalb der Vorgaben der GO NRW durch den Rat oder die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister gebildet werden (z. B. Beiräte, Arbeits- und Lenkungskreise), sowie für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten der Stadt Oberhausen nach § 113 GO NRW bestehen grundsätzlich Ansprüche auf Verdienstausfall, Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung soweit dies bei ihrer Bildung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird oder bereits Entschädigungen seitens Dritter gezahlt werden.

§ 18 Öffentliche Bekanntmachungen

(1)
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Oberhausen, die durch die GO NRW oder andere Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden – mit Ausnahme der Tierseuchenverordnungen, die in den örtlichen Ausgaben der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung und der Neuen Ruhr Zeitung verkündet werden – im „Amtsblatt für die Stadt Oberhausen“ bekannt gemacht, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten.

(2)
Soweit durch besondere gesetzliche Bestimmungen eine Veröffentlichung in Tageszeitungen vorgeschrieben ist, sind die örtlichen Ausgaben der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung und der Neuen Ruhr Zeitung amtliches Bekanntmachungsorgan.

(3)
Sind öffentliche Bekanntmachungen in der vorstehend bestimmten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, wird die Öffentlichkeit durch Aushang des Veröffentlichungstextes in den im Verwaltungsgebrauch stehenden und anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden (Räumen) unterrichtet.

§ 19 Ortsrechtssammlung

 
Die Stadt wird im Interesse eines leichteren Zugangs zum Ortsrecht eine Sammlung des aktuell geltenden Ortsrechts der Stadt Oberhausen in geeigneter Form aufbauen und insbesondere auf ihrer Internetseite vorhalten.

§ 20 Inkrafttreten

(1)
Diese Hauptsatzung tritt am 23.12.2021 in Kraft.

(2)
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Oberhausen vom 01.05.2015 (Amtsblatt für die Stadt Oberhausen vom 15.07.2015, Nr. 12/2015, S. 163 – 173) in der Fassung der Satzung vom 07.07.2017 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen vom 01.07.2015 (Amtsblatt für die Stadt Oberhausen vom 01.08.2017, Seite 149); Satzung vom 22.11.2018 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen vom 01.07.2015 (Amtsblatt für die Stadt Oberhausen vom 17.12.2018 Nr. 22, Seite 236-237); Satzung vom 24.11.2020 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen vom 01.07.2015 (Amtsblatt für die Stadt Oberhausen vom 15.12.2020 Nr. 23, Seite 352); Satzung vom 17.02.2021 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen vom 01.07.2015 (Amtsblatt für die Stadt Oberhausen vom 01.03.2021 Nr. 4, Seite 43) außer Kraft.

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