MdB Wolfgang Grotthaus:

58er-Regelung fällt nicht ersatzlos weg

Wolfgang Grotthaus ist Mitglied des Deutschen Bundestags für den Wahlkreis Oberhausen und stellvertretender Vorsitzender der Oberhausener SPD

Wolfgang Grotthaus ist Mitglied des Deutschen Bundestags für den Wahlkreis Oberhausen und stellvertretender Vorsitzender der Oberhausener SPD

Zu der Einigung von SPD und CDU/CSU auf eine Nachfolgeregelung für die sogenannte 58er-Regelung erklärt der stellvertretende Sprecher der Arbeitsgruppe „Arbeit und Soziales“ der SPD-Bundestagsfraktion Wolfgang Grotthaus:

Die sogenannte 58er-Regelung fällt nicht ersatzlos weg. SPD und Union haben sich auf eine Nachfolgeregelung verständigt. Damit machen wir klar: Ältere gehören nicht zum alten Eisen, sie werden gebraucht, sie müssen eine Job-Chance bekommen. Das Job-Center muss alle Möglichkeiten zur Förderung in Arbeit nutzen.

Die SPD setzt sich über die Nachfolgeregelung hinaus mit konkreten Vorschlägen dafür ein, die Arbeitsbedingungen in den Unternehmen so zu verbessern, dass die Menschen länger gesund im Job bleiben. Wir brauchen eine kontinuierliche Qualifizierung im Erwerbsverlauf. Gleichzeitig wollen wir den Rentenzugang flexibilisieren – insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen.

Die Nachfolgeregelung konkret: Arbeitsuchende, denen nicht innerhalb von 12 Monaten ein Arbeitsangebot gemacht werden kann, gelten zwar weiterhin bis zum Renteneintritt nicht mehr als arbeitsuchend. Ihnen stehen aber auf eigenen Wunsch sämtliche Integrationsangebote der Arbeitsagenturen, der ARGEN und der Optionskommunen zur Verfügung. Der Fallmanager prüft alle sechs Monate, ob nicht doch ein Förder- oder ein Arbeitsangebot gemacht werden kann. Damit ist klar: Keiner wird abgeschrieben. Wir wollen, dass die Menschen eine Perspektive bekommen. Für Arbeitsuchende, die schon heute die 58er-Regelung nutzen, ändert sich nichts.

Eine vorzeitige Rente mit Abschlägen statt Arbeitslosengeld II kommt für uns vor dem 63. Lebensjahr nicht in Frage. Hierauf haben wir uns mit der Union verständigt. Hierbei gilt wie sonst auch: Eine Rente ab 63 ist nur möglich, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Frauen und Menschen mit einer Schwerbehinderung können bisher noch unter bestimmten Voraussetzungen vor dem 63. Lebensjahr in Rente gehen und damit früher als andere Versicherte. Dieser besondere Schutz soll sich nicht in einen Nachteil verkehren. Gerade diese Menschen profitieren von der gefundenen Regelung.

Liegt eine besondere Härte vor, dann ist der Verweis auf einen vorgezogenen Rentenbezug nicht zulässig. Dies gilt beispielsweise für Menschen, die als sogenannte Aufstocker zu ihrem Arbeitseinkommen ergänzend Arbeitslosengeld II bekommen. Es wäre unbillig, die Menschen für einen niedrigen Lohn in Haftung zu nehmen. Weitere Tatbestände, die eine Härte bedeuten, werden durch Verordnung festgelegt.

Zusätzlich erhöhen wir die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Rente für alle Rentner auf 400 Euro.

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