TOP 7:
Rückführungen verbessern
Die Zahl der Geflüchteten aus anderen Staaten ist in Deutschland in den letzten Jahren deutlich angestiegen, über eine Million Menschen davon alleine aus der Ukraine. Dabei ist klar: Wer Schutz braucht, soll ihn erhalten. Wer aber kein Anrecht auf Asyl hat, kann nicht in Deutschland bleiben, sondern muss konsequent zurückgeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Rückführung von Straftäter:innen und Gefährder:innen. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen – auch in Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) – schnellere Rückführungen von Ausländer:innen ohne Bleiberecht in Deutschland ermöglicht und die Ausländerbehörden entlastet werden.
Dafür sieht der Gesetzentwurf Maßnahmen für effektivere Verfahren und eine konsequentere Durchsetzung der Ausreisepflicht vor. So soll die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams auf 28 Tage verlängert und die Ausweisung von Schleuser:innen sowie von Angehörigen von Strukturen der Organisierten Kriminalität erleichtert werden.
Zudem sollen die Möglichkeiten zum Betreten von Räumlichkeiten in Gemeinschaftsunterkünften erweitert werden und Einreise- und Aufenthaltsverbote, Wohnsitzauflagen sowie räumliche Beschränkungen künftig sofort vollziehbar sein. Auch sollen die Identitätsfeststellung und die Abschiebung von Straftäter:innen und Gefährder:innen erleichtert werden.
Weiter ist vorgesehen, Vollzugshindernisse zu beseitigen. So soll eine Abschiebung bei Ausreisepflichtigen in Haft nicht mehr angekündigt werden müssen. Ebenso soll die einmonatige Ankündigungspflicht für Abschiebungen, denen eine mindestens einjährige Duldung vorausging, gestrichen werden. Ausnahmen gelten für Familien mit Kindern unter zwölf Jahren.
Geplant sind außerdem Maßnahmen, die die Ausländerbehörden entlasten sollen, wie beispielsweise eine längere Gültigkeitsdauer von Aufenthaltserlaubnissen von subsidiär Schutzberechtigten.
TOP 9:
Wir reformieren das Staatsangehörigkeitsrecht
Deutschland ist ein Einwanderungsland. Dies spiegelt sich jedoch im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht nicht ausreichend wider. Was lange überfällig und längst gesellschaftliche Realität ist, geht die Ampel nun an: Wir reformieren das Staatsangehörigkeitsrecht. Das ist ein klarer Paradigmenwechsel. Menschen, die schon lange hier leben, ihren Lebensmittelpunkt hier haben, die Werte unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung teilen, senden wir ein klares Zeichen: Ihr gehört zu uns, ihr seid Teil der Gesellschaft, ihr könnt künftig mitentscheiden und mitbestimmen. Der Entwurf der Bundesregierung, den wir in dieser Woche in 1. Lesung beraten, sieht folgende grundlegenden Änderungen vor.
Mehrstaatigkeit ist künftig generell möglich. Die Einbürgerung ist nach fünf statt bisher acht Jahren, bei besonderen Integrationsleistungen bereits nach drei Jahren möglich. In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch, wenn die Eltern fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland sind und ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht haben (bislang acht Jahre).
Auch für die Gastarbeitergeneration und die bis 1990 in die DDR eingereisten sogenannten Vertragsarbeiter:innen wird die Einbürgerung leichter, sie müssen deutsche Sprachkenntnisse nur mündlich nachweisen, auf den Einbürgerungstest wird bei ihnen verzichtet.
Es bleibt grundsätzlich dabei, dass bei Einbürgerungsbewerber:innen der Lebensunterhalt für sich selbst und die unterhaltspflichtigen Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII erbracht werden muss. Ausnahmen hiervon werden nunmehr ausdrücklich im Gesetz benannt.
Ausgeschlossen ist der Erwerb auch im Fall einer Mehrehe oder wenn Personen durch ihr Verhalten zeigen, dass sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten. Ebenso bleiben (weiterhin) Personen mit einer antisemitischen, rassistischen oder sonst menschenverachtenden Einstellung bei entsprechenden Handlungen oder Straftaten von einer Einbürgerung ausgeschlossen.
TOP 11:
Völkerstrafrecht fortentwickeln
Mit der Schaffung des Völkerstrafgesetzbuchs vor über 20 Jahren wurde sichergestellt, dass die deutsche Justiz nach dem Weltrechtsprinzip im Krieg verübte Gräueltaten verfolgen kann – und zwar unabhängig vom Tatort und von der Staatsangehörigkeit der Täter:innen. Krieg findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Es ist Aufgabe der internationalen Gemeinschaft, die Täter:innen von Völkerrechtsverbrechen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Aktualität des Völkerstrafrechts dramatisch deutlich gemacht. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, den wir in dieser Woche in 1. Lesung beraten, entwickelt das Völkerstrafrecht nun weiter.
Die Rechte der Opfer sollen gestärkt werden. Völkerverbrechen, also Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gegen Personen, sollen in den Katalog der Straftaten aufgenommen werden, die zur Nebenklage berechtigen. Damit können sich die Opfer dieser Delikte als Nebenkläger:innen anschließen. Sie sollen dann auch berechtigt sein, auf Antrag eine:n Opferanwalt:in beigeordnet zu bekommen – und zwar unabhängig von den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe – und eine:n psychosoziale:n Prozessbegleiter:in an die Seite gestellt zu bekommen.
Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch ist bislang insbesondere bei sexualisierter Gewalt lückenhaft. Diese Lücken sollen nun im Hinblick auf sexuelle Übergriffe, sexuelle Sklaverei und erzwungenen Schwangerschaftsabbruch geschlossen werden. Auch die Verfolgung des zwangsweisen Verschwindenlassens von Personen wird entsprechend der völkerrechtlichen Vorgaben erleichtert, etwa durch Streichung des bisher vorgeschriebenen Nachfrageerfordernisses.
Das Völkerstrafgesetzbuch wird ebenfalls angepasst an das Verbot der Verwendung von Waffen, deren Splitter mit Röntgenstrahlen nicht erkennbar sind, sowie von dauerhaft blindmachenden Laserwaffen.
Damit Völkerstrafverfahren auch für die internationale Gemeinschaft besser zugänglich werden, soll künftig die Ton- und Bild-Aufnahme von Prozessen erleichtert werden. Bei Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung, insbesondere völkerstrafrechtliche Verfahren, können zukünftig Ton- und Filmaufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken gefertigt werden. Außerdem sollen Medienvertreter:innen Zugang zu bestehenden Verdolmetschungen bekommen und wegweisende Urteile sollen ins Englische übersetzt werden.
TOP 13:
Arbeitsschutz in der Landwirtschaft
In dieser Woche beraten wir in 1. Lesung einen Entwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Übereinkommens Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 21. Juni 2001 über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft. Das Übereinkommen ist bereits am 20. September 2003 in Kraft getreten. Es ist das erste internationale Instrument, das umfassende Mindeststandards in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer:innen in der Landwirtschaft festlegt.
Diese beinhalten insbesondere Regeln zum Schutz von Zeit- und Saisonarbeitskräften und von jungen Beschäftigten, die gefährliche Arbeit verrichten, sowie auf besondere Bedürfnisse von Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz. Sicherheit von Maschinen, Umgang mit Chemikalien, Instandhaltung von Anlagen – neben Regelungen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitszeit enthält das Übereinkommen eine Reihe weiterer Mindeststandards.
Da die im Übereinkommen beschriebenen Standards in Deutschland bereits gelten, müssen hierzulande keine gesetzlichen Vorschriften angepasst werden. Durch die Ratifikation trägt Deutschland zur Förderung der internationalen Arbeits- und Sozialstandards der ILO bei.
TOP 17:
Mehr Transparenz bei Agrarzahlungen aus Brüssel
Landwirtschaft und Fischerei in Deutschland erhalten jedes Jahr finanzielle Mittel aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sowie der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der EU. Diese Zahlungen werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Internet veröffentlicht. Aus ihnen geht hervor, welche Betriebe wie viel Geld aus Brüssel erhalten haben.
Auf EU-Ebene wurden die Veröffentlichungspflichten reformiert, um die Transparenz zu erhöhen. Diese Änderungen müssen nun auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes beraten wir in dieser Woche abschließend im Bundestag.
Künftig soll angegeben werden, ob Empfänger von EU-Geldern einer Unternehmensgruppe angehören. Trifft dies zu, muss auch der Mutterkonzern bei der Veröffentlichung genannt werden. Des Weiteren müssen die jeweiligen Projekte, die durch die erhaltenen EU-Gelder finanziert werden, sowie der Zeitraum, in welchem das Geld ausgegeben wurde, genannt werden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) muss die Informationen künftig im offenen, maschinenlesbaren Format im Internet bereitstellen.
Darüber hinaus wird das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) angepasst. Das Bundesverfassungsgericht hat Teile des TAMG mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, weil sie Tierheilpraktiker:innen bei ihrer Berufsausübung einschränken. Danach sei eine Vorschrift nichtig, die die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren unter einen Tierarztvorbehalt stellt. Dies wird nun im TAMG geändert.
Ferner wird die Verordnungsermächtigung zum Erlass von Betriebsordnungen – insbesondere der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) – neu strukturiert, wobei der Inhalt der bisherigen Regelungskompetenzen nicht erweitert wird. Die Regelungen werden präzisiert und zudem wird sichergestellt, dass insbesondere Fallkonstellationen mit Humanarzneimitteln zur Anwendung bei Tieren geregelt werden können.
TOP 21:
Nachtragshaushaltsgesetz 2023
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. November 2023, das den zweiten Nachtragshaushalt 2021 für verfassungswidrig erklärt, hat nicht nur für den Haushalt 2021 Auswirkungen, sondern auch für den Haushalt 2023 und den des kommenden Jahres.
Unmittelbar davon betroffen ist der Klima- und Transformationsfonds (KTF), dem mit dem Nachtragshaushalt 2021 60 Milliarden Euro zugeführt wurden. Dabei handelt es sich um nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen zur Bewältigung der Corona-Krise. Dies ist durch das Urteil nun nichtig. In weiterer, mittelbarer Konsequenz des Urteils ist davon auch der Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) betroffen, aus dem beispielsweise die Strom- und Gaspreisbremse finanziert wird, sowie gegebenenfalls weitere Sonderfonds. Diese Fonds müssen nun angepasst werden, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Damit der diesjährige Bundeshaushalt verfassungskonform wird, ist ein Nachtragshaushalt für das Jahr 2023 erforderlich. Er setzt die notwendigen Anpassungsbedarfe in den Wirtschaftsplänen des KTF, des WSF und des Aufbauhilfefonds 2021 (Flutschäden) um. Im Wirtschaftsplan des KTF verringern sich die Einnahmen um 60 Milliarden Euro. Der WSF muss angepasst werden. Dafür werden 43,2 Milliarden Euro Krediteinnahmen veranschlagt. Verfassungsrechtlich und finanziell abgesichert wird so insbesondere die Finanzierung der Strom- und Gaspreisbremse in diesem Jahr. Dem Aufbauhilfefonds 2021 werden rund 1,6 Milliarden Euro zugeführt.
Der Nachtragshaushalt 2023 schafft die Grundlage für die zusätzlichen Kreditermächtigungen. Notwendig ist, dass der Bundestag zuvor eine außergewöhnliche Notsituation feststellt, damit die Schuldenbremse auch 2023 ausgesetzt wird. Diese Notlage besteht aufgrund der humanitären, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine auch in diesem Jahr fort. Nach wie vor beeinträchtigen diese erheblich die staatliche Finanzlage.
Wir beraten den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Nachtragshaushalt 2023 im Bundestag diesen Freitag in 1. Lesung. Er muss in diesem Jahr abschließend beraten werden.
TOP 25:
Nationaler Aktionsplan für den Europäischen Forschungsraum
Im Jahr 2000 wurde der Europäische Forschungsraum (EFR) geschaffen, ein „Binnenmarkt für Wissen“, der eine enge Vernetzung sowie eine europäisch abgestimmte Ausrichtung der nationalen Forschungs- und Wissenschaftssysteme fördern soll. Jeder einzelne Mitgliedstaat trägt mit seiner Forschungspolitik dazu bei, europäische Ziele in der Forschungs- und Innovationspolitik zu erreichen.
2021 haben die EU-Mitgliedstaaten den „Pakt für Forschung und Innovation in Europa“ ins Leben gerufen. Die Bundesregierung hat im November 2023 einen Nationalen Aktionsplan verabschiedet, mit dem sie die Grundlage für die strategische Ausrichtung der deutschen Forschungs- und Innovationspolitik in der EU für die Jahre 2024 bis 2027 legt. Über diesen Aktionsplan unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag in dieser Woche.
Der Aktionsplan enthält drei Leitlinien mit verschiedenen Handlungsfeldern: für ein innovatives Europa, für eine exzellente Forschung in Europa und für ein freies Europa. Inhaltlich knüpft der Plan an die Zukunftsstrategie Forschung und Innovation von Februar 2023 an, welche die Forschungs- und Innovationspolitik entlang klar definierten Missionen ressortübergreifend neu ausrichten soll.
In die Erstellung des Aktionsplans sind auch Ideen und Vorschläge von rund 1.500 Forschenden eingeflossen, die zwischen November 2022 und Februar 2023 befragt wurden. Zudem wurden etwa 60 Organisationen aus Forschung und Innovation beteiligt. Der Fortschritt wird anhand bestimmter Kennzahlen und Zielindikatoren im Rahmen des Monitorings des Aktionsplans gemessen.
TOP 27:
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung stärken
Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) wurde 1991 als Reaktion auf die Veränderungen in Mittel- und Osteuropa gegründet. Ihr politischer Auftrag ist seitdem die Förderung von Demokratie und Marktwirtschaft in 39 Ländern in Mittel-, Ost- und Südosteuropa, der Kaukasusregion, Zentralasien sowie mit schrittweiser Erweiterung in den Ländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums.
Nun soll der Einsatzbereich der EBWE auf sechs Länder in Subsahara-Afrika (Benin, Côte d’Ivoire, Ghana, Kenia, Nigeria, Senegal) und den Irak ausgeweitet werden. Damit soll auch ein geo- und entwicklungspolitisches Signal gesetzt werden.
Zudem wird die Satzung der EBWE geändert, um eine flexiblere Kapitalnutzung zu ermöglichen. Dabei liegt der Fokus weiter auf der Unterstützung der Transition hin zu Marktwirtschaften, und hier insbesondere auf privatwirtschaftliche Vorhaben. Dies dient auch der Umsetzung der UN-Agenda 2023 für nachhaltige Entwicklung, vor allem beim Ziel, leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der in dieser Woche im Bundestag abschließend beraten wird, liegen vom Gouverneursrat der EBWE beschlossene Resolutionen vom 18. Mai 2023 zugrunde, die als Änderung eines völkerrechtlichen Vertrages der Zustimmung durch den Deutschen Bundestag und der anschließenden Ratifikation bedürfen.