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TOP 3:
Verbot von Gehsteigbelästigungen

Vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Arztpraxen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, kommt es immer öfter zu sogenannten Gehsteigbelästigungen durch Abtreibungsgegner:innen. Wir wollen Schwangere und das Fachpersonal wirksam davor schützen und auf Bundesebene Rechtssicherheit im Umgang mit Gehsteigbelästigungen schaffen. Deshalb bringt die Bundesregierung in dieser Woche einen Gesetzentwurf in den Bundestag ein, durch den solche Handlungen unterbunden werden sollen.

Der Entwurf sieht vor, Gehsteigbelästigungen in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Einrichtungen zu verbieten und mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro als Ordnungswidrigkeit zu belegen. Auch das Personal von Beratungsstellen und Einrichtungen soll vor Beeinträchtigungen geschützt werden.

Zudem soll die Bundesstatistik nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine zusätzliche jährliche Auswertung der Schwangerschaftsabbrüche in Praxen und Krankenhäusern unterhalb der Landesebene ergänzt werden. Damit soll die statistische Übersicht über die regionale Versorgungslage mit Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, verbessert werden. Bisher werden nur die Daten auf Bundes- und Landesebene ausgewertet.

TOP 8:
Startchancen-Programm zügig umsetzen

Studien zeigen, dass Bildungserfolg stark von der sozialen Herkunft abhängt. In einem gemeinsamen Antrag begrüßen die Koalitionsfraktionen den für August 2024 geplanten Beginn des Startchancen-Programms, das für mehr Bildungschancen in rund 4.000 Schulen sorgen soll. In den nächsten zehn Jahren wollen Bund und Länder jeweils zehn Milliarden Euro in Schulen in besonders herausfordernden Lagen investieren.

Beim Startchancen-Programm handelt es sich um das größte Bund-Länder-Programm zur Förderung sozioökonomisch benachteiligter Schüler:innen. Eine Million Schüler:innen sollen von der Förderung profitieren. Ziel ist unter anderem, die Zahl der Schüler:innen, die die Mindeststandards in Deutsch und Mathematik nicht erreichen, zu halbieren. Die Zielvorgaben werden wissenschaftlich evaluiert und überprüft.

Von der Förderung sollen zu 60 Prozent Grundschulen und zu 40 Prozent weiterführende Schulen profitieren. Es gibt drei Fördersäulen: In der ersten Säule werden investive Mittel für eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung bereitgestellt, etwa für Kreativlabore oder Multifunktionsräume. Die zweite Säule ist ein Chancenbudget zur freien Verfügung der Schulen, mit dem bedarfsgerechte Lösungen für die Schul- und Unterrichtsentwicklung geschaffen werden können. Über die dritte Säule sollen die Personalausgaben für mehr Schulsozialarbeiter:innen und andere Fachkräfte finanziert werden.

Mit dem Startchancen-Programm wird die Bildungsfinanzierung zielgerichteter. Zum einem werden die Bundesmittel, die in die erste Säule – das Investitionsprogramm – fließen, nicht wie sonst üblich über den Königsteiner Schlüssel an die Länder verteilt. Stattdessen werden die Armutsgefährdungsquote, der Anteil der unter 18-Jährigen mit Migrationshintergrund und ein negatives Bruttoinlandsprodukt des jeweiligen Landes berücksichtigt. Zum anderen wählen die Länder anhand von Sozialkriterien die zu fördernden Schulen aus. Dadurch fließen die Mittel dorthin, wo sie am dringendsten gebraucht werden.

Die Koalitionsfraktionen begrüßen das Programm der Bundesregierung und fordern diese auf, das Startchancen-Programm gemeinsam mit den Ländern zügig umzusetzen.

TOP 10:
Kapitalanleger:innen besser schützen – KapMuG reformieren

Als Reaktion auf den Zusammenbruch des „Neuen Marktes“ und zahlreiche Klagen gegen die Telekom wegen Fehlinformationen bei den Telekom-Aktien wurde 2005 das so genannte Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) eingeführt. Das KapMuG ermöglicht es Kapitalanleger:innen kollektiv ihre Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation durchzusetzen. Vor Landgerichten geführte Individualklageverfahren, die sich in Tatsachen oder Rechtsfragen gleichen, werden dann dem jeweiligen Oberlandesgericht vorgelegt, in einem einheitlichen Verfahren verhandelt und entschieden. So soll die effektive Rechtsdurchsetzung bei Streuschäden im kapitalmarktrechtlichen Bereich vereinheitlicht, beschleunigt und erleichtert werden.

In der Praxis haben sich jedoch Schwächen gezeigt. Hinzu kommt, dass das KapMuG bis zum 31. August 2024 befristet ist. Deshalb bringt die Bundesregierung in dieser Woche einen Gesetzentwurf zur Änderung des KapMuG in den Bundestag ein. Die bei den Oberlandesgerichten geführten Musterverfahren sollen beschleunigt werden, indem unter anderem gesetzliche Fristen verkürzt, die Zahl der Verfahrensbeteiligten reduziert und die Stellung des Oberlandesgerichts gestärkt wird. Auch soll künftig der Krypto-Bereich eingeschlossen werden. Das reformierte KapMuG soll unbefristet gelten und dauerhaft etabliert werden.

TOP 14:
Für eine sozialverträgliche Landwirtschaft

Um Direktzahlungen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU zu erhalten, müssen Landwirt:innen bestimmte Anforderungen („Konditionalitäten“) erfüllen. Dazu zählen bisher die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) sowie die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB). Diese Grundanforderungen adressieren Themen wie den Umwelt- und Tierschutz, die Lebens- und Futtermittelsicherheit, die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren sowie den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Werden die Anforderungen nicht eingehalten, können die Zahlungen gekürzt werden.

Im Zuge der letzten GAP-Reform auf EU-Ebene wurde beschlossen, die Grundanforderungen (GAB) und die Standards (GLÖZ) um eine soziale Komponente zu erweitern (die sogenannte „soziale Konditionalität“). Das bedeutet, dass europäische Direktzahlungen aus der GAP ab dem 1. Januar 2025 an die Einhaltung von Arbeits- und Gesundheitsschutzstandards geknüpft werden. Verstöße gegen die bestehenden Verpflichtungen werden künftig mit Sanktionen auf die GAP-Direktzahlungen geahndet.

Um die rechtliche Grundlage zur Einführung der sozialen Konditionalität in Deutschland zu schaffen, bringt die Bundesregierung in dieser Woche einen Gesetzentwurf zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in den Bundestag ein. Die genauen Anforderungen für die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und Arbeitgeberverpflichtungen werden in einer eigenen Rechtsverordnung konkretisiert.

TOP 19:
Gesunde und nachhaltige Ernährung in Deutschland

Rund 14 Prozent aller Todesfälle in Deutschland hängen mit einer ungesunden Ernährung zusammen. Umso wichtiger ist es, allen Menschen in Deutschland eine gesunde und nachhaltige Ernährung zu ermöglichen – unabhängig von Bildungsstand, Einkommen oder Herkunft. Genau das ist das Ziel der Ernährungsstrategie der Bundesregierung, die der Bundestag in dieser Woche im Plenum berät.

In der Strategie, die unter breiter Beteiligung verschiedener Bundesministerien sowie von Wissenschaft, Ernährungswirtschaft, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie Zivilgesellschaft erarbeitet wurde, werden insgesamt sechs Ziele identifiziert, deren Umsetzung durch erste Maßnahmen bis 2025 beginnen soll. Sie umfassen eine ausgewogene Ernährung und ausreichende Bewegung, eine pflanzenbetonte Ernährung mit mehr Gemüse, Obst und Hülsenfrüchten sowie einen sozial gerechten Zugang zu gesunder und nachhaltiger Ernährung. Auch das Angebot von nachhaltig und ökologisch produzierten Lebensmitteln soll erhöht, die Lebensmittelverschwendung reduziert und die Gemeinschaftsverpflegung verbessert werden.

Vor allem die Gemeinschaftsverpflegung birgt ein großes Potenzial, weil täglich 17 Millionen Menschen in Kitas, Schulen, Mensen, Kantinen und ähnlichen Einrichtungen eine Mahlzeit zu sich nehmen. Ziel ist, dort ein größeres, attraktiveres Angebot an saisonalen Bio-Lebensmitteln zu schaffen und fleisch- und zuckerhaltige Lebensmittel zu reduzieren. Bessere Aufklärung ist auch nötig. Dazu sieht die Strategie vor, die Aufklärungsarbeit über nachhaltige und gesunde Ernährung im außerschulischen Bereich – etwa bei Sozial- und Familienämtern – zu stärken.

ZP:
Weg frei für eine nationale Wasserstoffinfrastruktur

Bis 2045 muss Deutschland klimaneutral sein. Neben dem Ausbau der erneuerbaren Energien setzt die Ampel dabei auf Wasserstoff. Der Aufbau einer Wasserstoff-Infrastruktur erfolgt zweistufig. Zunächst soll bis 2032 ein ca. 9.700 Kilometer langes Wasserstoff-Kernnetz aufgebaut werden, das deutschlandweit wesentliche Wasserstoff-Standorte erschließen soll, etwa große Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore. Dieses dient als Basis für den weiteren, zukünftigen Ausbau der Wasserstoff-Infrastruktur. Den Grundstein dafür haben wir bereits im Oktober 2023 mit einer Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gelegt. In dieser Woche beraten wir nun eine weitere Änderung des EnWG in 2./3. Lesung, um letzte Details der Finanzierung des Kernnetzes und die zweite Stufe der Wasserstoffinfrastrukturregulierung an den Start zu bringen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, die Finanzierung des Kernnetzes privatwirtschaftlich zu realisieren. Seitens der SPD-Fraktion haben wir uns im parlamentarischen Verfahren dafür eingesetzt, die Rahmenbedingungen für die dazu notwendigen Investitionen zu verbessern. Die Investitions- und Betriebskosten sollen dabei vollständig über Netzentgelte gedeckt werden. Diese werden zunächst allerdings gedeckelt, damit möglicherweise zu hohe anfängliche Netzentgelte den Wasserstoff-Hochlauf nicht hemmen.

Die Finanzierung aus Netzentgelten wird bis 2055 mit Hilfe eines sogenannten Amortisationskontos gestreckt. Die Differenz zwischen anfangs hohen Investitionskosten und geringen Einnahmen aufgrund gedeckelter Netzentgelte wird auf dieses Amortisationskonto verbucht. Wenn später mehr Nutzer:innen an das Netz angeschlossen sind, soll das Konto durch steigende Mehreinnahmen aus Netzentgelten bis spätestens 2055 ausgeglichen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass private Investitionen von Beginn an wirtschaftlich tragfähig sind und die Kosten für die ersten Wasserstoffnutzer:innen bezahlbar bleiben. Sollten die Kosten langfristig nicht durch Netzentgelte ausgeglichen werden können, kann der Bund mit Hilfe von Zuschüssen einspringen. Alle drei Jahre soll überprüft werden, ob das Finanzierungsmodell tragfähig ist oder Anpassungen erforderlich sind.

Der Entwurf sieht außerdem Instrumente vor, um die Entwicklung eines flächendeckenden Wasserstoffnetzes zu ermöglichen, das auf dem Kernnetz aufbaut. Dazu wird ab 2025 eine integrierte Netzentwicklungsplanung für Wasserstoff und Erdgas im EnWG eingeführt. Künftig sollen Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von Wasserstofftransportnetzen alle zwei Jahre einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan erarbeiten. Dort soll unter anderem auch ausgewiesen werden, welche Erdgasleitungen auf Wasserstoff umgestellt werden können.

ZP:
Namensrecht modernisieren

Namen zeigen Zugehörigkeit und bedeuten Identifikation. Das Namensrecht in Deutschland ist allerdings sehr restriktiv: Namensänderungen sind nur unter sehr hohen Hürden möglich. Trennungsfamilien, Patchworkfamilien und nationale Minderheiten werden in dem geltenden Rechtsrahmen nicht angemessen abgebildet. Auch begünstigt das System tradierte Rollenbilder: Noch immer nehmen 75 Prozent aller Frauen bei einer Heirat den Nachnamen ihres Mannes an. Nur etwa 12 Prozent der Paare entscheiden sich für den Familiennamen der Frau. Echte Doppelnamen für die ganze Familie sind bislang nicht möglich. Dies soll ein Gesetzentwurf der Bundesregierung nun ändern und mehr Freiheit und Flexibilität ermöglichen. Wir sorgen so für ein moderneres Familienrecht und passen es der Entwicklung in anderen europäischen Staaten an.

Künftig soll ein Doppelname für beide Ehegatten und die Kinder möglich sein. Auch können Eltern, egal ob verheiratet oder nicht, den gemeinsamen Kindern einen aus ihren Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen geben und ihren Nachnamen jeweils behalten. Zur Vermeidung von Namensketten wird der Doppelname auf zwei Namen beschränkt. Auch Namensänderungen bei Scheidungs- und Stiefkindern werden künftig erleichtert.

Namensrechtliche Traditionen der in Deutschland anerkannten Minderheiten werden ebenfalls berücksichtigt, wie bei der sorbischen Minderheit, den Familiennamen nach dem Geschlecht abzuwandeln. Auch der friesischen Volksgruppe soll ermöglicht werden, eine Ableitung vom Vornamen des Vaters und der Mutter als Geburtsname des Kindes zu bestimmen.

Wir beraten den Gesetzentwurf der Bundesregierung in dieser Woche abschließend. Im parlamentarischen Verfahren wurde insbesondere die Möglichkeit für volljährige Kinder erweitert, den Namensänderungen eines Elternteils zu folgen. In Kraft treten sollen die neuen Regelungen am 1. Mai 2025.

ZP:
Justiz weiter digitalisieren

Wir beraten in dieser Woche in 1. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Digitalisierung der Justiz. Damit soll u.a. die digitale Strafantragstellung vereinfacht werden. Künftig ist dann ein Strafantrag auch per E-Mail oder Online-Formular (zum Beispiel bei einer Internetwache) möglich, wenn die Identität der antragstellenden Person und ihre Bitte um Verfolgung der Straftat eindeutig erkennbar werden. Um zeit- und ressourcenintensive Anreisen zu vermeiden und Hauptverhandlungen flexibler zu terminieren und durchzuführen, sollen künftig Verfahrensbeteiligte (auf Antrag) an der strafgerichtlichen Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz teilnehmen können.

Auch die elektronische Kommunikation mit Gerichten soll erleichtert werden. Anträge oder Erklärungen von Mandant:innen können dann künftig als Scan formwahrend elektronisch an die Gerichte übermittelt werden können. Wir werden uns als SPD-Fraktion im parlamentarischen Verfahren weiter dafür einsetzen, die Digitalisierung voranzutreiben. Wichtig ist uns dabei aber auch, dass die Hinweis- und Schutzfunktion, die Schriftformerfordernisse haben, auch im digitalen Raum bestmöglich abgebildet wird.

ZP:
Besserer Datenaustausch. Bezahlkarte für Geflüchtete

Um den digitalen Datenaustausch zwischen Ausländerbehörden und den Leistungsbehörden (wie Sozialämtern und Jobcentern) zu verbessern, beraten wir in dieser Woche den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) abschließend. Die Behörden sollen durch die Digitalisierungsmaßnahmen auch entlastet werden. Zudem führen wir eine bundesweite Bezahlkarte für Geflüchtete ein. Mit den Vorhaben setzen wir auch Beschlüsse von Ministerpräsidentenkonferenzen um.

Alle relevanten Informationen aus den Bereichen Integration, Arbeitsmarktzugang und soziale Leistungen sollen künftig im oder über das Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert und abgerufen werden können. Das AZR soll auch zum zentralen Speicherort und Ausländerdateisystem ausgebaut werden. Dazu werden rechtliche Hürden für die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren aus dem AZR abgebaut und im AZR die Art der existenzsichernden Leistungen erstmalig erfasst. Ausländer- und Leistungsbehörden sollen durch diese möglichst automatisierte Datenübermittlung entlastet werden. Des Weiteren werden im Bereich der Dokumentenprüfung bundeseinheitliche IT-Sicherheitsstandards für die Datenverarbeitung bei Identitätssicherung und -überprüfung von etabliert (nach §49 oder §16 Asylgesetz).

Der Gesetzentwurf dient auch dazu, die Bezahlkarte für Geflüchtete als Option in das Asylbewerberleistungsgesetz aufzunehmen. Damit setzen wir einen offenen Punkt aus dem MPK-Beschluss vom 6. November 2023 um. Mit der bundesweit einheitlich geregelten Bezahlkarte sollen die Barauszahlungen an Asylbewerber:innen neu geregelt und der Verwaltungsaufwand für Kommunen möglichst reduziert werden. Auch künftig können Asylbewerber:innen einen Teil ihrer Leistung in bar erhalten. An der Höhe der Gesamtleistung ändert sich nichts. Überweisungen ins Ausland sind jedoch nicht möglich.

Ebenso haben wir klargestellt, dass Direktzahlungen an Vermieter:innen ermöglicht werden. Wir haben ebenfalls klargestellt, dass Bargeld ausgezahlt werden kann, wenn mit der Bezahlkarte bestimmte Bedarfe nach dem SGB XII nicht gedeckt werden können. Letzteres gilt für den sogenannten Analogleistungsbezug, also nach 18 (künftig 36) Monaten Aufenthalt in Deutschland, wenn die Leistungen für Geflüchtete ungefähr der Höhe des Bürgergelds entsprechen.

ZP:
Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung

In dieser Woche beraten wir den Entwurf der Bundesregierung zum Selbstbestimmungsgesetz abschließend. Das Gesetz soll das in wesentlichen Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz von 1980 ablösen. Durch das Selbstbestimmungsgesetz sollen staatliche Diskriminierung abgebaut und verfassungs- und menschenrechtliche Vorgaben umgesetzt werden.

Durch die Reform können trans- und intergeschlechtliche sowie nichtbinäre Menschen ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Personenstandsregister durch eine einfache Erklärung beim Standesamt ändern lassen. Regelungen zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen sind nicht Gegenstand des Gesetzes.

Somit müssen Betroffene keine Gerichtsverfahren mehr durchlaufen, auch Sachverständigengutachten sind nicht mehr notwendig. Nötig ist nur, sich drei Monate vorher beim Standesamt anzumelden. Nach der Änderung gilt eine Sperrfrist von einem Jahr, in der der Eintrag nicht erneut geändert werden kann.

Für Minderjährige sieht der Entwurf unterschiedliche Regeln vor. Bei Jugendlichen bis 14 Jahren müssen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung abgeben, wobei das Kind anwesend sein muss, damit Standesbeamt:innen sich davon überzeugen können, dass die Änderung nicht gegen den Willen des Kindes erfolgt. Bei Personen zwischen 14 und 18 Jahren kann die Erklärung selbst eingereicht werden, allerdings müssen die Sorgeberechtigten zustimmen. Kommt es zu Konflikten, entscheidet ein Familiengericht, wie bei vergleichbaren Fallkonstellationen.

Die besondere Situation von Kindern und Jugendlichen wird mit einem Hinweis auf die Beratungsangebote im Gesetz berücksichtigt.

Vertragsfreiheit und Hausrecht gelten wie bisher weiter. Wird eine betroffene Person durch die Offenbarung ihres früheren Geschlechtseintrags oder Vornamens absichtlich geschädigt, kann ein Bußgeld verhängt werden. Im parlamentarischen Verfahren wurde vor allem die verfassungsrechtlich problematische Regelung zur automatischen Datenübermittlung an alle Sicherheitsbehörden und -dienste gestrichen. Stattdessen soll die Bundesregierung bei der Liberalisierung des öffentlichen Namensrechts für alle Namensänderungen eine diskriminierungsfreie Regelung finden, damit Personen identifiziert werden können.

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