SPD-Fraktion Oberhausen

Die Geschäftsordnung

Beschlossen am 05.09.2016

§ 1 – SPD-Fraktion

 
Die sozialdemokratischen Mitglieder des Rates der Stadt Oberhausen bilden für die Dauer der Legislaturperiode die SPD-Fraktion. Für sie gelten gemäß § 11 des Organisationsstatutes der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands die Bestimmungen für Parteiämter sowie der § 2 der Finanzordnung der SPD.

§ 2 – Zusammensetzung des Fraktionsvorstandes

(1)
Für die laufende Geschäftsführung und Koordinierung aller kommunalpolitischen Angelegenheiten wählt die Fraktion für zunächst zwei Jahre – danach für den Rest der Legislaturperiode – aus ihrer Mitte den Fraktionsvorstand.
(2)
Der Vorstand besteht aus

  1. dem / der Vorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. sechs Beisitzern/innen
(3)
An den Fraktionsvorstandssitzungen nehmen beratend teil – soweit sie nicht als Fraktionsvorstandsmitglieder gewählt sind – der / die Bürgermeister/in, der/die Bezirksbürgermeister/in, soweit sie der SPD angehören, und der / die Fraktionsgeschäftsführer/in. Abhängig von der jeweiligen Tagesordnung nehmen weiterhin beratend teil:

  • der / die Oberbürgermeister/in und die Beigeordneten / Dezernenten/innen, soweit sie der SPD angehören,
  • der / die Unterbezirksvorsitzende der Partei oder ein/e von ihm/ihr Beauftragte/r,
  • die Oberhausener SPD-Abgeordneten des Landtages NW und des Deutschen Bundestages.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Teilnehmer/innen, insbesondere leitende Verwaltungsbeamte/innen, hinzuziehen.

§ 3 – Zusammensetzung der Fraktion / Fraktionssitzungen

(1)
Die Fraktion tagt in regelmäßigen Zeitabständen in Fraktionssitzungen.
(2)
Neben den in den Wahlkreisen und über die Reserveliste gewählten Mitgliedern nehmen abhängig von einzelnen Punkten der jeweiligen Tagesordnung beratend an den Fraktionssitzungen teil:

  1. der in § 9 der UB-Satzung festgelegte gewählte Personenkreis,
  2. der / die auf dem 1. Nachrückplatz der Reserveliste Genannte,
  3. der Oberbürgermeister und die Beigeordneten / Dezernenten, soweit sie der SPD angehören,
  4. ein/e Vertreter/in des Integrationsrates, soweit sie / er der SPD angehört,
  5. der / die städtische Gleichstellungsbeauftragte, soweit sie / er der SPD angehört.
(3)
Weitere Teilnehmer/innen können zu Fraktionssitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung auf Beschluss des Fraktionsvorstandes oder der Fraktion beratend hinzugezogen werden. Über eine regelmäßige Teilnahme an Fraktionssitzungen entscheidet die Fraktion.
(4)
Die Sprecher der Ausschussfraktionen und die namentlich Verantwortlichen nach § 6.1 haben in den Ausschussfraktionen und themenbezogenen Fraktionssitzungen (Arbeitskreise) die sachkundigen Bürger/innen, die der SPD angehören, über wichtige Meinungsbildungen der Fraktion zur Tagesordnung der stattfindenden Ausschusssitzungen rechtzeitig zu unterrichten.
(5)

Nichtöffentliche Sitzungen

Sind Gegenstand der Beratung der Fraktion Tagesordnungspunkte aus Rats- oder Ausschusssitzungen, die dort als „nicht-öffentlich“ deklariert sind, oder aber vom Verständnis der Sache her nichtöffentlichen Charakter haben (Personalentscheidungen etc.), ist die Teilnahme des unter § 3.2 Nummer a), b), d) und e) genannten Personenkreises ausgeschlossen. Der unter § 3.2 Nr. c) genannte Personenkreis kann abhängig von einzelnen Punkten der Tagesordnung zur Beratung hinzugezogen werden. In der Einladung wird auf die nichtöffentliche Beratung hingewiesen. Nichtöffentliche Sitzungsunterlagen sind ausschließlich dem teilnahmeberechtigten Personenkreis zugänglich. Nichtöffentliche Unterlagen sind nach den Bestimmungen der Datenschutzgesetze zu vernichten.

§ 4 – Aufgaben der Fraktion und des Einzelmitgliedes

(1)
Die Fraktion berät über Anträge und Anregungen aus der Bürgerschaft und der Partei, soweit sie kommunale Fragen betreffen, und die Vorlagen der Verwaltung. Sie fasst mit Mehrheit für alle verbindliche Beschlüsse. Mitglieder, die sich den Beschlüssen der Fraktion nicht anschließen wollen, sind verpflichtet, dieses bei der jeweiligen Beratung anzumelden. Die Fraktion kann durch Beschluss dem Vorstand im Einzelfall die endgültige Erledigung von Angelegenheiten übertragen.
(2)
Über Finanzierungsangelegenheiten der Fraktion entscheidet der Fraktionsvorstand. Die Fraktion ist hierüber nachträglich zu unterrichten. Bei Beträgen bis zu 1000,- EURO entscheidet der / die Vorsitzende. Beschlüsse des Fraktionsvorstandes, die über einen Betrag von 5.000,- EURO hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Fraktion.
(3)
Zwei von der Fraktion gewählte Revisoren/innen, die nicht Mitglied des Fraktionsvorstandes sein dürfen, prüfen die Einnahmen und Ausgaben und geben der Fraktion darüber jährlich einen Bericht.
(4)
Der / die Fraktionsgeschäftsführer/in nimmt mit Gegenzeichnung durch den / die Fraktionsvorsitzende oder seiner/ ihrer Stellvertreter die Kassenführung wahr. Die Fraktionsgeschäftsstelle sorgt für die Schriftführung.
(5)
Zur Unterstützung der Fraktionsarbeit können durch den Fraktionsvorstand nach Beratung in der Fraktion weitere Mitarbeiter/innen eingestellt werden.
(6)
Die Fraktion tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen.
(7)
Unabhängig von dieser Regelung findet mindestens eine Stunde vor jeder Rats- und Ausschusssitzung eine Vorbesprechung statt, es sei denn, dass schon in einer vorhergehenden turnusmäßigen Sitzung die Tagesordnung der Sitzung behandelt worden ist.
(8)
Die Fraktionsmitglieder sind verpflichtet, an den Rats-, Ausschuss-, Fraktions- (§ 3), Ausschussfraktions- (§ 7) und an themenbezogenen Fraktionssitzungen (§ 6) teilzunehmen. Verhinderungen sind der Fraktionsgeschäftsstelle unverzüglich, mindestens jedoch drei Tage vor Beginn der Sitzung, bekannt zu geben. Urlaub ist während der im Sitzungskalender zu Beginn des Jahres ausgewiesenen sitzungsfreien Wochen (in der Regel Schulferientermine NW) zu nehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Fraktionsvorstand auf Antrag. Kann ein Fraktionsmitglied an einer Ausschusssitzung nicht teilnehmen, so hat es die Fraktionsgeschäftsführung zu informieren. In Absprache mit der Fraktionsgeschäftsführung ist die Vertretungsfrage sicherzustellen.
(9)
Jede Fraktionssitzung ist durch den Fraktionsvorstand vorzubereiten. Vorschläge zur Tagesordnung sind beim Fraktionsvorstand anzumelden. Auf Beschluss des Fraktionsvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Fraktionsmitglieder muss eine Fraktionssitzung einberufen werden.
(10)
Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Wünscht ein Fraktionsmitglied, dass seine Ausführungen zu Protokoll genommen werden, so hat es dieses schriftlich zu formulieren. Der/die Schriftführer/in nimmt sie als Anlage zur Protokollurschrift.
(11)
Die Sprecher/innen für die Stellungnahmen in den Ratssitzungen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung werden von der Fraktion bestimmt.
(12)
Anträge an den Rat der Stadt sind dem Fraktionsvorstand zuzuleiten. Das gleiche gilt für „Große“ und „Kleine Anfragen“. Anträge in Ausschüssen und Bezirksvertretungen sind vorab dem Fraktionsvorsitzenden oder der Fraktionsgeschäftsstelle zuzuleiten.
(13)
Über die Sitzungen der Fraktion und des Fraktionsvorstandes sind Niederschriften zu fertigen, aus denen die grundsätzlichen und wesentlichen Auffassungen der Fraktions- und Parteivorstandsmitglieder sowie die Beschlüsse, Empfehlungen und Wahlen und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist von dem / der Vorsitzenden und dem / der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht zur Einsichtnahme in die Niederschrift.

§ 5 – Aufgabe der / des Fraktionsvorsitzenden

 
Der / die Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen. In allen Entscheidungen von Bedeutung kann der / die Vorsitzende Zusagen nur vorbehaltlich der Entscheidung der Fraktion geben, die in solchen Fällen in der nächsten Sitzung einzuholen ist.

§ 6 – Kommunalpolitische Schwerpunkte (Arbeitskreise)

(1)
Die Fraktion definiert auf Vorschlag des Fraktionsvorstandes kommunalpolitische Schwerpunkte und legt hierzu eine namentliche Verantwortungszuordnung fest. Zur Begleitung dieser Schwerpunkte finden regelmäßig themenbezogene Fraktionssitzungen (Arbeitskreise) statt. Kommunalpolitische Schwerpunkte können ggf. auch zeitlich befristet nach Bedarf und Aktualität gebildet werden.
(2)

Aufgaben von themenbezogenen Fraktionssitzungen (Arbeitskreise)

Themenbezogene Fraktionssitzungen (Arbeitskreise) haben die Aufgabe, einzelne Punkte des Kommunalwahlprogramms zu konkretisieren und Vorschläge in die Fraktion einzubringen. Im Rahmen der Haushaltsplanberatung sind mittelfristige Entscheidungen zu erarbeiten und der Gesamtfraktion vorzulegen. Themenbezogene Fraktionssitzungen (Arbeitskreise) sollen grundsätzlich alle zwei Jahre eine „Große Anfrage“ aus ihrem Sachgebiet erarbeiten, sowie kurzfristige Entscheidungen und Stellungnahmen in den Ausschüssen und im Rat vorbereiten – weitgehend in eigener Verantwortung – im Rahmen der mit der Gesamtfraktion abgestimmten mittel- und langfristigen Konzeption.

(3)

Zusammensetzung

Themenbezogene Fraktionssitzungen werden aus dem Kreis der Mitglieder aus Fraktion (§ 3), Ausschussfraktion (§ 7) und Bezirksvertretungen gebildet. Auf Vorschlag der themenbezogenen Fraktionssitzung (Arbeitskreise) können Fachleute hinzugezogen werden, soweit es sich um Parteimitglieder handelt. In Ausnahmefällen ist die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern möglich. Hierüber entscheidet jeweils vorab der Fraktionsvorstand. Die erarbeiteten Ergebnisse werden von dem namentlich Verantwortlichen (Arbeitskreisleiter) dem Fraktionsvorstand vorgelegt.

§ 7 – Ausschussfraktionen

 
Die in den entsprechend der Zuständigkeitsordnung des Rates bestehenden Ausschüssen arbeitenden Mitglieder bilden eine Ausschussfraktion. Mitglieder des Integrationsrates, die von diesem mit beratender Funktion in die Ausschüsse entsandt worden sind, können an themenbezogenen Fraktionssitzungen und Ausschussvorbesprechungen ebenfalls beratend teilnehmen. Voraussetzung ist allerdings die Mitgliedschaft in der SPD. Ihre/n Leiter/in, sowie der / die Sprecher/in der Fraktion im Ausschuss, werden in der Fraktion gewählt. Die Hauptaufgabe der Ausschussfraktionen ist die Vorbereitung der jeweiligen Ausschusssitzungen.

§ 8 – Verpflichtungen der Fraktionsmitglieder

(1)
Die Fraktionsmitglieder sind gehalten:

  1. die Verpflichtungen nach § 32 – Treuepflicht – der GO NW zu wahren,
  2. die Bestimmungen der Ehrenordnung zu beachten und einzuhalten,
  3. an den von der Partei veranstalteten Konferenzen teilzunehmen,
  4. die nach der Finanzordnung der Partei festgelegten Beiträge zu zahlen,
  5. In angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, in ihren Ortsvereinen bzw. Arbeitsgemeinschaften über die Tätigkeit zu berichten.

§ 9 – Fraktionsausschluss

(1)
Der Ausschluss aus der Fraktion geschieht mit (2/3) qualifizierter Mehrheit.
(2)
Dem Fraktionsausschluss muss eine Anhörung des betreffenden Fraktionsmitgliedes vorausgehen, ferner müssen zu der Sitzung, in der über die Ausschließung befunden werden soll, sämtliche Fraktionsmitglieder eine Einladung unter Benennung dieses Punktes der Tagesordnung erhalten.

§ 10 – Änderung der Geschäftsordnung

 
Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur möglich, wenn zwei Drittel der Fraktionsmitglieder einer Änderung zustimmen. Eine Änderung der Geschäftsordnung tritt erst in der folgenden Fraktionssitzung in Kraft. Die beabsichtigte Änderung der Geschäftsordnung ist in der Tagesordnung vorher anzuzeigen. Die Geschäftsordnung und die Regelung zur Abgabeverpflichtung ist in der Fraktionssitzung am 5. September 2016 beschlossen worden. Die Geschäftsordnung wurde danach allen Fraktionsmitgliedern ausgehändigt.
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