Geplant ist, die sogenannte Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber zu reformieren. Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens zwanzig Arbeitsplätzen müssen fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten (oder ihnen gleichgestellten) Beschäftigten besetzen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Konkret ist vorgesehen, eine vierte Staffel der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber einzuführen, die trotz Beschäftigungspflicht keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Das heißt: Die sogenannten „Null-Beschäftiger“ müssen dann mehr zahlen. Für kleinere Arbeitgeber gelten weiterhin Sonderregelungen.
Bisher war es möglich, die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu verwenden. Künftig sollen die Mittel vollständig in die Beschäftigungsförderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt investiert werden.
Im Gesetzentwurf sind darüber hinaus weitere Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen. Künftig sollen Leistungen des Integrationsamtes schneller genehmigt werden, etwa für eine Arbeitsassistenz oder eine Berufsbegleitung. Entsprechende Anträge gelten künftig nach sechs Wochen als genehmigt.
Zudem heben wir die Deckelung des Lohnkostenzuschusses auf, den Unternehmen von der Agentur für Arbeit erhalten, wenn sie Menschen mit Behinderung beschäftigen („Budget für Arbeit“). So kann der maximale Lohnkostenzuschuss auch mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro bundesweit gewährt werden.
Um die Perspektive Betroffener besser im Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin zu berücksichtigen, soll dieser neu ausgerichtet werden. Die Zusammensetzung des Beirates soll künftig nicht mehr einem rein medizinischen Verständnis von Behinderung folgen, sondern einem teilhabeorientierten und ganzheitlichen Ansatz.