Die Wohngemeinnützigkeit – also die vergünstigte Überlassung von Wohnraum an hilfsbedürftige Personen – wird als neuer gemeinnütziger Zweck aufgenommen. Steuerbegünstigte Körperschaften sollen so bezahlbares Wohnen für Personen mit geringen Einkommen ermöglichen.
Geplant ist auch, Mobilitätsbudgets lohnsteuerlich vereinfacht zu behandeln. Arbeitgeber können demnach künftig ihren Mitarbeiter:innen ein Mobilitätsbudget für private Mobilität von bis zu 2.400 Euro pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und dieses pauschal mit 25 Prozent versteuern, wovon die Mitarbeitenden profitieren. Denn möglich soll es dann auch sein, moderne Mobilität wie E-Scooter, Car-Sharing- und Bike-Sharing zu nutzen. Auch Fahrkarten für Bus- und Bahnverkehr sollen begünstigt werden.
Für Stromspeicher sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessert werden. Bei der Gewerbesteuer sollen künftig Regelungen analog zu Windkraft- und Solaranlagen gelten und die Standortgemeinden der Energiespeicheranlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt werden. Damit soll die Akzeptanz für diese Anlagen vor Ort wachsen.
Zudem soll es höhere Freigrenzen für Haus- und Hobbybrauer geben. Diese sollen künftig fünf statt zwei Hektoliter Bier herstellen können, ohne dafür Steuern zu zahlen.
Die Grenzen für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer werden erhöht. Künftig kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht über 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) liegt.
Der Entwurf regelt auch die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen neu. Die Umsatzsteuerbefreiung soll an die europarechtlichen Vorgaben angepasst werden. Die geänderten Regelungen haben bei vielen Betroffenen, insbesondere Musikschulen, zu großer Unsicherheit über den Fortbestand der bisher gewährten Umsatzsteuerbefreiung geführt. Die SPD-Fraktion wird sich in den parlamentarischen Beratungen für eine vollständige Fortführung der bisherigen Umsatzsteuerbefreiungen einsetzen. Die Leistungen von Musikschulen oder von selbständigen Musiklehrer:innen sollen unverändert umsatzsteuerfrei bleiben.