
Nun ist es leider immer noch so, dass sich die Vergütung ausschließlich, nach §§ 1, 2 der Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher richtet. Sofern die Vergütung nicht auskömmlich sei, besteht die Möglichkeit eines Härtefallantrags gemäß § 5 GVVergVO. Bedeutet: Die Vergütung nach den oben genannten Vorschriften umfasst nicht (auskömmlich) die Kosten für die Einführung und nunmehr den Betrieb des elektronischen Rechtsverkehrs. Mehr …
