Stichwort:  
Digitalisierung des Unterrichts

Lernmittelfreiheit in Nordrhein-Westfalen konsequent sichern:

Familien entlasten, Chancengleichheit stärken und Schulen verlässlich ausstatten

Die Lernmittelfreiheit ist in Nordrhein-Westfalen im Schulgesetz (§ 96 SchulG NRW) verankert. Sie verpflichtet das Land dazu, Schülerinnen und Schüler grundsätzlich unentgeltlich mit Lernmitteln auszustatten und begrenzt die finanzielle Beteiligung der Eltern auf einen gesetzlich festgelegten Eigenanteil. Damit soll sichergestellt werden, dass Bildung unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Familien zugänglich ist.

In der schulischen Realität im Jahr 2026 zeigt sich jedoch, dass dieser Anspruch nur noch teilweise eingelöst wird. Der Schulbesuch verursacht für Familien regelmäßig erhebliche zusätzliche Kosten, die über die im Gesetz vorgesehene Lernmittelversorgung hinausgehen. Dazu zählen insbesondere Arbeitshefte, Kopierkosten, verpflichtende Materialien, Sport- und Ausstattungserfordernisse sowie zunehmend digitale Endgeräte, Softwarelizenzen und Zugänge zu digitalen Lernplattformen. Mehr …