SPD-Fraktion
im Rat der Stadt Oberhausen

Geschäftsordnung Rat der Stadt

Beschlossen: 17.11.2025

§ 1 Einberufung des Rates

(1)
Der Rat ist von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung zu seinen Sitzungen einzuladen. Hierzu stellt die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister jeweils das Einladungsschreiben, die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen in digitaler Form im Ratsinformationssystem bereit. Über diese Bereitstellung werden die Ratsmitglieder und die Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen im Rat mit einer aus dem Ratsinformationssystem generierten E-Mail informiert. Die Einladung ist mindestens acht Tage vor dem Sitzungstag in digitaler Form im Ratsinformationssystem bereitzustellen. Der Tag der Bereitstellung und der Sitzungstag sind nicht einzurechnen. In besonders dringenden Fällen kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister die Ladungsfrist bis auf drei Tage verkürzen, wobei der Tag der Bereitstellung und der Sitzungstag ebenfalls nicht einzurechnen sind; die Verkürzung der Ladungsfrist ist in der Einladung zu begründen.

(2)
Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister öffentlich bekannt zu machen (§ 48 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW).

(3)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister hat den Rat unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion es schriftlich unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangen.

§ 2 Tagesordnung

(1)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister hat in die Tagesordnung auch Vorschläge aufzunehmen, die bis spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Stadtverordneten digital im Ratsinformationssystem eingereicht werden. Sofern der siebte Tag vor der Sitzung auf einen Feiertag fällt, endet die Frist am Tag davor. Der Vorschlag einer Fraktion muss als Verantwortliche/n die/den Fraktionsvorsitzende/n oder ihre/seine/n Stellvertreter/in benennen. Der Vorschlag der Stadtverordneten muss alle Vorschlagenden als Verantwortliche benennen. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Ausschussmitglieds gilt § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW. Die Fraktion oder Gruppe, der das ausgeschiedene Ausschussmitglied angehört, bestimmt die Nachfolgerin oder den Nachfolger durch schriftliche Erklärung gegenüber der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister, der/die die jeweilige Änderung der Ausschusszusammensetzung bei der Eröffnung der nächsten auf den Zugang dieser Erklärung folgenden Ratssitzung bekanntgibt. Hinsichtlich sämtlicher in diesem Absatz genannten Vorschläge ist unter Wahrung der in Satz 1 geregelten Frist das Dokument, ggf. nebst Anlage/n, durch E-Mail an die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister zu richten.

(2)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister kann Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung bis drei Tage vor Sitzungsbeginn vornehmen, wenn der Beratungsgegenstand bereits in einem Ausschuss oder in einer Bezirksvertretung beraten oder im Rahmen der Vorberatung des Haupt- und Finanzausschusses angekündigt wurde. Die geänderte bzw. ergänzte Tagesordnung ist den Stadtverordneten und den Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen im Rat in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 f. durch Bereitstellung im Ratsinformationssystem zuzuleiten und ebenfalls öffentlich bekannt zu machen.

(3)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister legt die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden. Vorschläge zur Tagesordnung im Sinne von Abs. 1 werden grundsätzlich am Schluss des öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister beraten.

(4)
Der Rat kann die Tagesordnung in der Sitzung durch Beschluss nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW erweitern. Im Übrigen kann der Rat in der Sitzung durch Beschluss Tagesordnungspunkte in anderer Reihenfolge beraten, verwandte Tagesordnungspunkte verbinden oder einzelne Tagesordnungspunkte absetzen. Vor Beschlussfassung über die Absetzung eines Tagesordnungspunktes ist derjenigen/demjenigen, die/der die Aufnahme des Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung veranlasst hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 3 Beratungsunterlagen

 
Zu den Tagesordnungspunkten sind Beratungsunterlagen, insbesondere Vorlagen der Verwaltung in digitaler Form grundsätzlich am Tage der Einladung im Ratsinformationssystem bereitzustellen.

§ 4 Anträge zur Sache

(1)
Jede Fraktion, jede Gruppe und jede/r Stadtverordnete ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Anträge zur Sache sind

  1. Anträge auf Beschlussfassung durch den Rat sowie
  2. Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten oder zu den in Nr. 1 genannten Anträgen.
(2)
Anträge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 können sich auf Beratungsgegenstände ohne Beschlussvorschlag beziehen und z. B. auf Prüfaufträge, Maßgaben, Anregungen, Sachdarstellungen etc. gerichtet sein; sie müssen einen Beschlussvorschlag enthalten. Solche Anträge können bis spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin bei der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister schriftlich eingebracht werden. Sofern der siebte Tag vor der Sitzung auf einen Feiertag fällt, endet die Frist am Tag davor.

(3)
Sachdarstellungen werden dem Rat grundsätzlich in seiner folgenden Sitzung vorgelegt. Die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Verwaltung darf durch die Anfertigung von Sachdarstellungen nicht beeinträchtigt werden. Die Oberbürgermeisterin/ Der Oberbürgermeister entscheidet daher im Zweifel nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Weise sowie über den Zeitpunkt der Bearbeitung.

(4)
Anträge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 können von Stadtverordneten jederzeit, jedoch vor Eintritt in die Abstimmung, formlos gestellt werden. Die Oberbürgermeisterin/ Der Oberbürgermeister kann verlangen, dass ihr/ ihm Anträge, die während der Beratung gestellt werden, vor der Abstimmung schriftlich vorgelegt werden.

(5)
Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW oder Angelegenheiten, die der Rat gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW auf die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister übertragen hat, können erst dann zum Gegenstand eines Antrages gemacht werden, wenn der Rat sich zuvor die Entscheidung über die Angelegenheit vorbehalten hat.

(6)
Anträge, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des verabschiedeten Haushaltsplanes zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie einen Deckungsvorschlag enthalten.

(7)
Abgelehnte Anträge dürfen frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung

(1)
Anträge zur Geschäftsordnung betreffen die Durchführung der Ratssitzung oder das Verfahren der Beschlussfassung; hierzu gehören insbesondere folgende Anträge:

  1. Antrag auf Aufhebung, Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
  2. Antrag auf Absetzung oder Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
  3. Antrag auf Beschlussfassung über eine Abweichung von den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung (Redezeiten),
  4. Antrag auf Schluss der Aussprache,
  5. Antrag auf Abschluss der Liste der Rednerinnen und Redner,
  6. Antrag auf Überweisung an eine Bezirksvertretung oder einen Ausschuss,
  7. Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
  8. Antrag auf geheime Abstimmung (§ 50 Abs. 1 Satz 5 GO NRW),
  9. Antrag auf namentliche Abstimmung (§ 50 Abs. 1 Satz 4 GO NRW).
(2)
Anträge zur Geschäftsordnung können grundsätzlich von jeder/ jedem Stadtverordneten frist- und formlos gestellt werden, sofern und soweit nicht die GO NRW oder diese Geschäftsordnung anderweitige Voraussetzungen bestimmt.

(3)
Anträge auf Schluss der Aussprache (Abs. 1 Nr. 4) oder auf Abschluss der Liste der Rednerinnen und Redner (Abs. 1 Nr. 5) können nur gestellt werden, wenn jede Fraktion, jede Gruppe und jede/ jeder fraktions- und gruppenlose Stadtverordnete Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen.

(4)
Ein Antrag auf namentliche oder geheime Abstimmung (Abs. 1 Nr. 8 und 9) ist nur bis zur Eröffnung der Abstimmung zur Sache zulässig. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Rates ist geheim abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Rates ist namentlich abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber dem Verlangen auf namentliche Abstimmung (§ 50 Abs. 1 Satz 6 GO NRW).

(5)
Werden mehrere Geschäftsordnungsanträge gleichzeitig gestellt, so ist über diese Anträge in der in Abs. 1 geregelten Reihenfolge abzustimmen.

§ 6 Große Anfragen

(1)
Im Rahmen einer Großen Anfrage können eine Fraktion oder mindestens ein Fünftel der Stadtverordneten von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister Auskunft über Angelegenheiten der Stadt Oberhausen von besonderer kommunalpolitischer Bedeutung verlangen. Die Große Anfrage ist digital mittels des Ratsinformationssystems einzureichen. Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister beantwortet die Große Anfrage in der nächsten turnusmäßigen Ratssitzung, ist hierzu jedoch nicht vor Ablauf von acht Wochen, gerechnet ab dem Zugang der Großen Anfrage, verpflichtet. Im Hinblick auf die Beantwortung einer Großen Anfrage findet eine Vorberatung in Ausschüssen nicht statt.

(2)
Die Große Anfrage wird in der Ratssitzung zuerst von der antragstellenden Fraktion/den antragstellenden Stadtverordneten begründet. Daran schließt sich die Beantwortung der Großen Anfrage durch die Verwaltung an; diese erfolgt mündlich auf der Grundlage einer im Ratsinformationssystem hinterlegten Berichtsvorlage, die allen Stadtverordneten zugänglich ist. Der Rat der Stadt tritt sodann in eine weitere Beratung ein, wenn es von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Stadtverordneten verlangt wird. Es ist zulässig, Anträge zu der Großen Anfrage zu stellen.

§ 7 Kleine Anfragen

(1)
Im Rahmen einer Kleinen Anfrage können Stadtverordnete und Mitglieder der Bezirksvertretungen von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister Auskünfte zu einzelnen Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Stadt Oberhausen verlangen; zur Einholung von Auskünften Dritter ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister nicht verpflichtet.

(2)
Das Instrument der Kleinen Anfrage hat der Rat freiwillig geschaffen; es steht den Stadtverordneten und den Mitgliedern der Bezirksvertretungen zusätzlich zu den gesetzlichen Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten im Sinne der §§ 47 Abs. 2 Satz 2, 55 GO NRW zu ihrer Information zur Verfügung. Daher ist die Zahl der zulässigen Kleinen Anfragen auf zwei pro Stadtverordneter / Stadtverordnetem sowie pro Mitglied einer Bezirksvertretung im Kalendermonat (Zugang bei der Oberbürgermeisterin / em Oberbürgermeister) begrenzt; eine Übertragung auf Folgemonate ist ausgeschlossen.

(3)
Eine Kleine Anfrage ist digital mittels des Ratsinformationssystems zu stellen. Wird die Kleine Anfrage von Mitgliedern der Bezirksvertretungen gestellt, informiert die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister vor Beantwortung die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister über den Eingang der Kleinen Anfrage. Eine Kleine Anfrage muss kurz, sachlich und bestimmt sein und darf nicht mehr als fünf Einzelfragen enthalten.

(4)
Die Kleine Anfrage wird von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister grundsätzlich innerhalb von drei Wochen mittels des Ratsinformationssystems beantwortet und – sofern und soweit nicht der unmittelbar nachstehende Absatz 5 dem entgegensteht – veröffentlicht. Die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Verwaltung darf durch die Beantwortung Kleiner Anfragen nicht beeinträchtigt werden. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister entscheidet daher im Zweifel nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Weise sowie über den Zeitpunkt der Beantwortung.

(5)
Eine Kleine Anfrage und deren Beantwortung dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit ihr Gegenstand nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. In diesem Fall werden die Kleine Anfrage und deren Beantwortung im nichtöffentlichen Teil des Ratsinformationssystems bereitgestellt.

§ 8 Aktuelle Stunde

(1)
Stadtverordnete können zu einem aktuellen Thema eine Aussprache beantragen. Diese Aussprache findet in Form einer „Aktuellen Stunde“ statt. In einer Aktuellen Stunde können maximal drei aktuelle Themen behandelt werden.

(2)
Zulässig sind Themen aus dem Bereich der Kommunalpolitik und der Verwaltung, wenn sie nicht bereits durch Aufnahme in die Tagesordnung zur Beratung in den Bezirksvertretungen oder Ausschüssen anstehen oder Gegenstand einer Kleinen Anfrage (§ 7) der Antragstellerin / des Antragstellers sind.

(3)
Eine Aktuelle Stunde soll als Pkt. 2 der Tagesordnung des Rates durchgeführt werden. Der dafür vorgesehene Zeitrahmen beträgt maximal insgesamt eine Stunde, bei mehreren aktuellen Themen zu gleichen Zeitanteilen.

(4)
Das Thema der Aktuellen Stunde wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt, wenn der Antrag zulässig ist. Wird der Antrag für unzulässig erachtet, so hat der Rat zu Beginn der nächsten Sitzung durch Abstimmung zu entscheiden.

(5)
Zwischen dem Tag, an dem ein Antrag nach Abs. 1 eingeht, und dem Tag, an dem die Aktuelle Stunde durchgeführt wird, müssen mindestens drei Tage liegen.

(6)
Bei der Aussprache erhält als erste Rednerin / erster Redner eine/einer der Antragstellerinnen/ Antragsteller das Wort. Sie/ Er hat eine Redezeit von drei Minuten. Die übrigen Rednerinnen / Redner einer Fraktion oder Gruppe und die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister oder ihre/seine Vertreterin / ihr/ sein Vertreter haben eine Redezeit von fünf Minuten. Bei der Worterteilung sollen alle Fraktionen und Gruppen angemessen berücksichtigt werden.

(7)
Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.

§ 9 Teilnahme an Sitzungen

(1)
Die Stadtverordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Rates der Stadt teilzunehmen und sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.

(2)
Stadtverordnete, die an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen können, sind gehalten, hierüber die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister möglichst noch vor der Sitzung zu unterrichten. Stadtverordnete, die eine Sitzung vorzeitig verlassen wollen, haben diese Absicht der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister vorher anzuzeigen.

(3)
Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können im Rahmen der Kapazitäten des Sitzungssaals an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer/innen teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer/in begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO NRW).

§ 10 Befangenheit von Stadtverordneten

(1)
Muss ein/e Stadtverordnete/r annehmen, nach §§ 50 Abs. 6, 31 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat er/ sie den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann der/die betreffende Stadtverordnete sich in dem für die Zuhörer/innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

(2)
In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht; der/ die betreffende Stadtverordnete nimmt an dieser Beratung und Abstimmung nicht teil.

(3)
Verstößt ein/e Stadtverordnete/r gegen die Anzeigepflicht aus Abs. 1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest.

(4)
Ist ein/e Stadtverordnete/r von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen, weil der betreffende Tagesordnungspunkt ihre/ seine Mandatstätigkeit als Vertreter/in der Stadt im Aufsichtsrat einer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung der Stadt (§ 113 GO NRW) betrifft, darf er/sie entgegen Abs. 1 im Sitzungsraum verweilen. Er/Sie nimmt an der Beratung und Entscheidung über den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht teil.

§ 11 Öffentlichkeit der Ratssitzungen

(1)
Die Sitzungen des Rates sind gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW öffentlich.

(2)
Folgende Angelegenheiten sind stets in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln:

  1. Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Rat wegen besonderer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Angelegenheit beschlossen worden ist,
  2. Personalangelegenheiten,
  3. Grundstücksgeschäfte (Erwerb, Veräußerung, Pacht, Miete u. ä. Geschäfte),
  4. Vertrags- und Vergabeangelegenheiten, soweit schutzwürdige Belange Dritter betroffen sind,
  5. Bürgschaften, Darlehen und Anleihen,
  6. Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Jahresabschlusses und der Entlastung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters (§ 96 Abs. 1 GO NRW).
(3)
Ein Ausschluss der Öffentlichkeit in sonstigen Einzelfällen richtet sich nach § 48 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 GO NRW.

(4)
Die Erforderlichkeit einer nichtöffentlichen Beratung der Angelegenheit ist in der Verwaltungsvorlage zu begründen. In den Fällen des Abs. 2 genügt die Benennung der jeweiligen Fallgruppe dem Begründungserfordernis.

(5)
In wichtigen nichtöffentlichen Angelegenheiten ist der Rat in öffentlicher Sitzung über die wesentlichen nicht der Geheimhaltung oder dem Datenschutz unterliegenden allgemeinen Sachverhalte durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister zu informieren.

§ 12 Beschlussfähigkeit

 
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister fest, ob der Rat beschlussfähig ist (§ 49 Abs. 1 GO NRW).

§ 13 Worterteilung

(1)
Antragstellerinnen / Antragsteller (§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1) erhalten zuerst das Wort.

(2)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister erteilt das Wort zur Sache in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Rednerinnen / Redner gleichzeitig, so entscheidet die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister über die Reihenfolge. Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister kann im Interesse sachgemäßer Aufklärung hiervon abweichen.

(3)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister darf jederzeit das Wort nehmen.

(4)
Wortbeiträge zur Sache haben sich auf den Beratungsgegenstand zu beschränken.

(5)
Die Redezeit zur Sache beträgt höchstens fünf Minuten, bei einer bereits erfolgten Vorberatung in Ausschüssen höchstens drei Minuten. Für Haushaltsreden und die Beratung von Großen Anfragen wird die jeweilige Redezeit vom Ältestenrat festgelegt. Ein/e Stadtverordnete/r darf höchstens dreimal zum selben Tagesordnungspunkt sprechen. Der Rat kann auf Antrag im Einzelfall von den Bestimmungen dieses Absatzes durch Beschluss abweichen.

(6)
Das Wort zur Geschäftsordnung muss außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen zur Sache unverzüglich erteilt werden. Die Ausführungen dürfen nicht länger als drei Minuten dauern und nur das Verfahren betreffen, nicht aber auf die Sache eingehen.

(7)
Stadtverordnete sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag; sie können dazu Aufzeichnungen benutzen.

(8)
Jeder Einsatz von medialen Präsentationstechniken im Rahmen von Wortbeiträgen ist der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister spätestens zwei Werktage vor den Sitzungen anzuzeigen. Die gezeigte Präsentation ist der Schriftführerin / dem Schriftführer für die Anfertigung der Niederschrift zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Persönliche Bemerkungen

(1)
Für eine persönliche Bemerkung zu einem Tagesordnungspunkt wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung dieses Tagesordnungspunktes erteilt. Die Rednerin / Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in Bezug auf ihre/seine Person vorgekommen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.

(2)
Für eine persönliche Bemerkung außerhalb der Tagesordnung kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister das Wort erteilen; sie/er kann die Worterteilung von der vorherigen schriftlichen Vorlage der persönlichen Bemerkung abhängig machen.

(3)
Eine persönliche Bemerkung soll jeweils drei Minuten nicht überschreiten.

§ 15 Abstimmung und Beschlusskontrolle

(1)
Der Rat trifft seine Entscheidungen im Wege der Abstimmung über Beschlüsse und Wahlen.

(2)
Von mehreren Anträgen, die denselben Gegenstand betreffen, ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.

(3)
Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt (§ 50 Abs. 1 Satz 3 GO NRW), soweit nicht nach § 50 Abs. 1 Satz 4 GO NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 3 dieser Geschäftsordnung eine namentliche oder nach § 50 Abs. 1 Satz 5 GO NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 2 dieser Geschäftsordnung eine geheime Abstimmung stattzufinden hat. Wahlen werden ebenfalls durch offene Abstimmung vollzogen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn nicht mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder eine geheime Wahl beantragt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 GO NRW).

(4)
Offen abgestimmt wird durch allgemeine Zustimmung auf entsprechende Frage der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters, durch Handzeichen oder durch Erheben von den Plätzen.

(5)
Die namentliche Abstimmung erfolgt durch namentliches Aufrufen und mündliche Stimmabgabe.

(6)
Geheime Abstimmungen erfolgen unter Nutzung des Ratsinformationssystems ALLRIS. Hierfür verwenden die Stadtverordneten ein digitales Endgerät mit Internetzugriff sowie Sichtschutzfolie. Es sind Sichtschutzkabinen zu verwenden, die von der Verwaltung bereitgestellt werden. Die Stadtverordneten melden sich im Ratsinformationssystem ALLRIS an und nehmen an der Abstimmung geheim teil, nachdem der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin die Abstimmung eröffnet hat. Die Abstimmung ist abgeschlossen, wenn alle stimmberechtigten Stadtverordneten ihre Stimme abgegeben oder sich der Stimme enthalten haben und der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin die Abstimmung schließt. Danach wird dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin das Abstimmungsergebnis vorgelegt.

(7)
Sollte es aus technischen Gründen oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht möglich sein, die Abstimmung gemäß dem vorstehenden Abs. 6 durchzuführen, wird wie folgt verfahren: Es ist zunächst eine Auszählungskommission zu bilden, der je ein/e Stadtverordnete/r pro Fraktion und Gruppe angehört. Die an der Abstimmung teilnehmenden Stadtverordneten werden in alphabetischer Reihenfolge namentlich aufgerufen und erhalten sodann von einem Mitglied der Auszählungskommission einen neutralen Stimmzettel, welchen sie jeweils geheim kennzeichnen und in ein zum Zweck der Stimmabgabe vorgehaltenes Behältnis einwerfen. Die Abstimmung ist abgeschlossen, wenn alle stimmberechtigten Stadtverordneten ihre Stimme abgegeben haben. Nach Abschluss der Abstimmung ermittelt die Auszählungskommission das Abstimmungsergebnis und teilt es der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister mit.

(8)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister hat das Ergebnis der Abstimmung festzustellen und bekannt zu geben.

(9)
Der Rat und die Bezirksvertretungen erhalten unter Nutzung des Ratsinformationssystems ALLRIS eine regelmäßige Berichterstattung über den Umsetzungsstand aller Beschlüsse, die für eine Beschlussverfolgung vorgesehen sind.

§ 16 Ordnung in den Sitzungen

(1)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister eröffnet, leitet und schließt die Ratssitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 51 Abs. 1 GO NRW). Zur Handhabung der Ordnung in den Sitzungen wendet sie/er die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 bis 5 GO NRW an.

(2)
In Ergänzung der Bestimmungen des § 51 GO NRW werden in Anwendung des § 51 Abs. 6 GO NRW die folgenden weiteren Regelungen getroffen:
Ein/e in Anwendung des § 51 Abs. 4 GO NRW ausgeschlossene/r Stadtverordnete/r hat den Sitzungsbereich sofort zu verlassen. Kommt sie/ er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister den Ordnungsdienst oder die Polizei hinzurufen.
Das Recht zur Teilnahme als Zuhörer/in an öffentlichen Sitzungen wird durch einen Ausschluss von der Sitzung nicht berührt.
Entsteht während der Sitzung des Rates störende Unruhe, kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister die Sitzung unterbrechen. Kann sie/er sich kein Gehör verschaffen, verlässt sie/er ihren/seinen Platz. Dadurch ist die Sitzung unterbrochen. Ist es nicht möglich, die unterbrochene Sitzung ordnungsgemäß weiterzuführen, kann sie die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister endgültig beenden.

§ 17 Ordnung im Zuhörerinnen- / Zuhörerraum

 
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister kann Zuhörerinnen oder Zuhörern, die anhaltend und störend Beifall oder Missbilligung äußern, Ordnung und Anstand verletzen oder in anderer Weise auf die Verhandlungen Einfluss nehmen, ermahnen, ihr störendes Verhalten einzustellen. Als Störungen können auch das Telefonieren, das Verteilen von Schriftstücken, das Mitführen oder Anbringen von Plakaten, Transparenten etc. sowie alle weiteren Möglichkeiten der Störung oder der Einflussnahme gemahnt werden. Nach erfolgloser Mahnung kann die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister den oder die Störer/in durch den Ordnungsdienst oder die Polizei aus dem Zuhörerbereich weisen lassen. Die Öffentlichkeit der Sitzung bleibt davon unberührt.

§ 18 Schriftführerin / Schriftführer

 
Der Rat bestellt die Schriftführerin / den Schriftführer für die Ratssitzungen und ihre Stellvertreterinnen / Stellvertreter.

§ 19 Bild-, Ton- und Filmaufnahmen, Kommunikationsmittel

(1)
Bild-, Ton- und Filmaufzeichnungen aus öffentlichen Ratssitzungen, mit dem Ziel der Veröffentlichung im Internet sowie zur Archivierung im Stadtarchiv, sind gemäß den Regelungen des § 4a der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen und unter Beachtung derselben zulässig. Medienvertreter/innen haben eine Berichterstattung nach Satz 1 rechtzeitig vor der Sitzung bei der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister anzumelden.

(2)
Für die Dokumentation der Sitzungen des Rates werden die Wortbeiträge auf einem Datenträger aufgezeichnet. Dieser darf ausschließlich von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und der/dem vom Rat bestellten Schriftführerin/Schriftführer zur Erstellung der Niederschrift genutzt werden. Eine Fraktion oder Gruppe kann auf Antrag nach vorheriger Zustimmung des Rates bei der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister die Tonaufzeichnung auszugsweise anhören. Abschriften und auszugsweise Abschriften der Tonaufzeichnungen (Wortprotokolle) können auf Antrag einer Fraktion oder Gruppe nach vorheriger Zustimmung des Rates ausgehändigt werden.

(3)
Falls Wortprotokolle zur Dokumentation des Sitzungsverlaufs oder einzelner Beratungsergebnisse durch die Verwaltung gefertigt werden, ist dies dem Ältestenrat zur Kenntnis zu geben.

(4)
Während der Sitzungen des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen ist das Telefonieren im Sitzungssaal unzulässig.

§ 20 Sitzungsniederschriften

(1)
Die Schriftführerin / Der Schriftführer nimmt über die Sitzung eine Niederschrift auf. Sie enthält mindestens:

  1. Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns und des Schlusses der Sitzung,
  2. die Namen der anwesenden Sitzungsteilnehmerinnen / Sitzungsteilnehmer sowie ihre Funktion in Vertretungskörperschaft, Verwaltung usw.
  3. die Namen der Abwesenden mit dem Vermerk, ob sie entschuldigt oder unentschuldigt fehlen,
  4. die Namen der wegen Befangenheit vorübergehend Abwesenden und die während deren Abwesenheit beratenen Tagesordnungspunkte,
  5. die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse sowie die der Verwaltung erteilten Aufträge,
  6. Hinweise auf den tatsächlichen Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
  7. die Wahl- und Beschlussergebnisse, bei namentlicher Abstimmung mit Nennung des Namens.
(2)
Die Niederschrift unterzeichnen die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister und die Schriftführerin / der Schriftführer (§ 52 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Soweit in der Sitzung eine Vertretung erfolgt ist, unterzeichnet die jeweilige Vertreterin / der jeweilige Vertreter.

(3)
Die Niederschrift soll grundsätzlich drei Wochen nach dem jeweiligen Sitzungstermin allen Mitgliedern des Rates, den Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen sowie den Mitgliedern des Verwaltungsvorstands übersendet werden.

§ 21 Sitzungen der Ausschüsse

(1)
An nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses können die stellvertretenden Ausschussmitglieder sowie alle Ratsmitglieder als Zuhörer teilnehmen; zudem können auch die Mitglieder der Bezirksvertretungen als Zuhörer teilnehmen, ebenso die Mitglieder anderer Ausschüsse, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

(2)
Sachverständige und Einwohnerinnen / Einwohner können durch Beschluss des Ausschusses bei einzelnen Tagesordnungspunkten zur Teilnahme zugelassen werden. Diese haben jedoch bei Beschlussfassungen in nichtöffentlicher Sitzung den Sitzungsraum zu verlassen.

(3)
Die Niederschrift ist grundsätzlich drei Wochen nach dem jeweiligen Sitzungstermin der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Ausschussmitgliedern, den Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen sowie den Beigeordneten und den Dezernentinnen / Dezernenten zu übersenden. Dies gilt entsprechend auch für Beiräte, den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration und das Jugendparlament, soweit deren Satzungen und Geschäftsordnungen nicht ausdrücklich abweichende Regelungen treffen.

(4)
Die Ausführung von Beschlüssen der Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis richtet sich nach § 57 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 GO NRW. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche, gerechnet vom Tag der Sitzung an.

(5)
Im Übrigen finden auf Sitzungen der Ausschüsse die für Ratssitzungen geltenden Regelungen dieser Geschäftsordnung mit Ausnahme der §§ 6 und 8 sowie des § 13 Abs. 5 entsprechende Anwendung.

(6)
Zu Beginn einer jeden Wahlperiode benennen die Fraktionen gegenüber der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister für jeden Ausschuss eine/n Sprecher/in der jeweiligen Fraktion in dem jeweiligen Ausschuss. In Abweichung von § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt jede/r Sprecher/in als ermächtigt, neben dem/der Fraktionsvorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Vorschläge für die Tagesordnungen des betreffenden Ausschusses im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 zu benennen. Sofern und soweit Sprecher/innen nicht in diesem Sinne berechtigt sein sollen, teilt die betreffende Fraktion, vertreten durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, dies dem/der Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses schriftlich mit.

§ 22 Sitzungen der Bezirksvertretungen

(1)
An nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen können Stadtverordnete, soweit sie nach der GO NRW nicht ohnehin teilnahmeberechtigt sind, stellvertretende Ausschussmitglieder und Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, als Zuhörerinnen / Zuhörer teilnehmen.

(2)
Die Bezirksvertretungen nehmen in die Tagesordnung als Punkt 1 eine Fragestunde von höchstens 30 Minuten für Einwohnerinnen und Einwohner auf. Die Fragen von bezirklicher Bedeutung sollen der Bezirksbürgermeisterin/ dem Bezirksbürgermeister spätestens vier Tage vor der Sitzung der Bezirksvertretung vorliegen. Betrifft eine Frage einen bereits auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenstand, kann diese mit Zustimmung der Bezirksvertretung dort beantwortet werden. Jede fragestellende Person kann Zusatzfragen stellen, die in direktem Zusammenhang mit der Eingangsfrage stehen müssen. Eine weitere Aussprache findet nicht statt. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Ist eine mündliche Antwort in der Sitzung nicht möglich, erfolgt eine schriftliche Beantwortung, von der die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretung eine Kopie zur Kenntnis erhalten.

(3)
Mitglieder von Bezirksvertretungen können Anträge nach § 8 auf Aussprache zu Themen stellen, die in die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen fallen. Dafür sehen die Bezirksvertretungen eine Aktuelle Stunde als Punkt 2 ihrer Tagesordnung vor.
Im Übrigen gelten für die Sitzungen der Bezirksvertretungen die Regelungen für die Ratssitzungen mit Ausnahme des § 6 und § 15 Abs. 6 sowie die für Ausschusssitzungen geltenden Vorschriften des § 21 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 23 Ältestenrat

(1)
Der Ältestenrat hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister in ihrer/seiner Funktion als Vorsitzende/r des Rates sowie des Haupt- und Finanzausschusses zu unterstützen. Der Ältestenrat dient der Zusammenarbeit der Fraktionen und Gruppen.

(2)
Dem Ältestenrat sollen die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister als Vorsitzende/r und ihre/seine Stellvertreterinnen / Stellvertreter sowie die Vorsitzenden bzw. Sprecherinnen / Sprecher und die Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer der im Rat gebildeten Fraktionen und Gruppen angehören. Eine Stellvertretung der Vorsitzenden und Sprecherinnen / Sprecher bzw. der Geschäftsführerinnen/ Geschäftsführer ist zulässig. Für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger begründet die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenrates einen Anspruch auf Sitzungsgeld, soweit die übrigen Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt sind.

(3)
Der Ältestenrat tagt nichtöffentlich. Die/Der allgemeine Vertreter/in der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters nimmt an den Sitzungen teil. Weitere Personen können als Gäste zugelassen werden. Der Ältestenrat tagt grundsätzlich in Präsenzsitzungen. Seine Sitzungen können jedoch auch in Form von Video- bzw. Online- Konferenzen durchgeführt werden. Die Form der Sitzungsdurchführung teilt die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister jeweils in der Einladung mit.

(4)
Dem Ältestenrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Abstimmung und Aufstellung eines jährlichen Sitzungskalenders, in welchem die turnusmäßigen Sitzungstermine für den Rat der Stadt, die Ausschüsse, die Bezirksvertretungen und die Beiräte festgelegt werden,
  2. Vorbereitung der vom Rat durchzuführenden Wahlen,
  3. Unterbreitung von Vorschlägen für die Zahl der Bezirksvertretungen und Ausschüsse und die Anzahl ihrer Mitglieder,
  4. Anregung einer Einberufung des Rates der Stadt in dringenden Fällen ohne Wahrung der Einladungsfrist,
  5. Empfehlungen hinsichtlich der Gesamtdauer der Beratung eines Gegenstandes in der Ratssitzung sowie der Redezeitbegrenzungen; Festlegung der Redezeiten für Haushaltsreden und für die Beratung von Großen Anfragen,
  6. Unterbreitung von Vorschlägen an den Rat zur Verleihung von Auszeichnungen und Ehrenbezeichnungen,
  7. Empfehlungen zur Begründung und Pflege von Städtepartnerschaften.

§ 23a Jugendvertretung (Jugendparlament)

(1)
Jugendvertretung im Sinne des § 27a GO NRW ist das im Jahre 2012 erstmals gebildete Jugendparlament der Stadt Oberhausen („Jugendparlament“). Die Wahlperiode des Jugendparlaments dauert zwei Jahre. Das Jugendparlament gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(2)
Das Jugendparlament entsendet jeweils eine/n beratende/n Vertreter/in in die Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse sowie des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration. Es darf dabei selbst entscheiden, in welche Ausschüsse eine Vertretung entsendet wird. Die vom Jugendparlament entsandten Vertreter/innen haben in Jugendangelegenheiten ein Rederecht, Anhörungsrecht und Anregungsrecht in Jugendbelangen im Rat und in den vom Jugendparlament im Sinne von Satz 2 ausgewählten Gremien des Rates.

§ 24 Fraktionen und Gruppen

(1)
Die Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt und in den Bezirksvertretungen, denen nur die Stadtverordneten bzw. die Mitglieder der Bezirksvertretungen angehören können, haben der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister ihre Bezeichnung, die Namen ihrer Vorsitzenden / ihres Vorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertretung sowie der Mitglieder schriftlich mitzuteilen. Fraktionen haben der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister zudem eine Ausfertigung ihres Statuts im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 3 GO NRW auszuhändigen.

(2)
Die Teilnahme jeweils einer Geschäftsführerin/ eines Geschäftsführers der Fraktionen und Gruppen oder ihrer/seiner Stellvertreter/in an nichtöffentlichen Rats-, Ausschuss oder Bezirksvertretungssitzungen ist zulässig, sofern für sie/ihn eine Verschwiegenheitspflicht aufgrund eines Dienstverhältnisses bei der Stadt Oberhausen besteht oder sie/er nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet worden ist.

(3)
Den Fraktionen und Gruppen werden nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 GO NRW Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt. Diese Zuwendungen sind untereinander deckungsfähig.

(4)
Fraktions- und Gruppensitzungen können auch als Video- oder Onlinesitzungen durchgeführt werden. Solche Video- oder Onlinesitzungen gelten als Sitzungen im Sinne des § 17 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen, sofern und soweit die betreffende Fraktion oder Gruppe der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister zu der jeweiligen Sitzung den Zeitpunkt, die Einladung und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Textform nachweist.

(5)
Wird eine Fraktion oder Gruppe bzw. die entsprechende Geschäftsstelle aufgelöst, so sind geschützte Daten und Unterlagen sowie die aus städtischen Haushaltsmitteln angeschafften Büroausstattungen der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister zu übergeben.

§ 25 Verhaltensregeln für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

 
Den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern im Rat der Stadt Oberhausen, in seinen Ausschüssen und in den Bezirksvertretungen obliegen Pflichten, die durch gesetzliche Vorschriften oder durch Ratsbeschlüsse begründet sind. Diese Pflichten ergeben sich im Wesentlichen aus den als Anlage beigefügten „Verhaltensregeln für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Stadt Oberhausen“.

§ 26 Auslegung der Geschäftsordnung und Abweichungen

(1)
Bei Zweifeln über die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister, bei Widerspruch der Rat.

(2)
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall beschlossen werden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

(3)
Soweit diese Geschäftsordnung keine besonderen Bestimmungen trifft, führt die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister die Geschäfte des Rates nach pflichtgemäßem Ermessen. Erhebt sich Widerspruch, entscheidet der Rat.

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)
Diese Geschäftsordnung tritt am 14.12.2020 in Kraft.

(2)
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 16.11.2020 außer Kraft.

Anlage zur Geschäftsordnung:
Verhaltensregeln für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Stadt Oberhausen

§ 1 Allgemeine Verhaltensregeln für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

(1)
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Verhaltensregeln sind die Stadtverordneten sowie die Mitglieder der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen einschließlich der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger (§ 58 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW) sowie der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner (§ 58 Abs. 4 GO NRW).

(2)
Die Stadtverordneten sind nach § 43 Abs. 1 GO NRW verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden. Für die Mitglieder der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen gilt diese Verpflichtung entsprechend (§ 58 Abs. 2 S. 1 bzw. § 36 Abs. 5 S. 2 GO NRW).

(3)
Nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 GO NRW haben die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 GO NRW eine besondere Treuepflicht gegenüber der Stadt Oberhausen und unterliegen gemäß § 30 GO NRW einer Verschwiegenheitspflicht.

(4)
Den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern obliegen auch Auskunftspflichten, zu denen das Nähere in den §§ 2 bis 5 geregelt ist.

§ 2 Auskunftspflichten

(1)
Zur Erkennung von Interessenkollisionen und zur Herstellung von Transparenz obliegen den städtischen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern Auskunftspflichten gemäß § 43 Abs. 3 GO NRW und § 7 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) vom 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung. Die Auskunftsplicht nach § 7 KorruptionsbG soll aufgrund von § 43 Abs. 3 Satz 2 GO NRW auch für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des § 58 Abs. 4 GO NRW gelten.

(2)
Die Auskunftspflicht nach § 6 KorruptionsbG gegenüber Prüfeinrichtungen im Sinne des § 2 KorruptionsbG und die nach § 31 Abs. 4 GO NRW bestehende Pflicht, einen Ausschließungsgrund im Einzelfall der zuständigen Stelle anzuzeigen, bleiben unberührt.

§ 3 Umfang der Auskunftspflichten

(1)
Die Auskunftspflicht gemäß § 7 KorruptionsbG umfasst folgende Angaben:

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
  3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  5. die Funktion in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
(2)
Darüber hinaus haben die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger gemäß § 43 Abs. 3 GO NRW folgende weitere Angaben zu machen:

  1. Anschrift,
  2. Geburtsdatum (oder: Geburtsjahr),
  3. Familienstand, ggf. Name der Ehefrau / des Ehemannes bzw. der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners und der Kinder,
  4. zur beruflichen Tätigkeit a) bei unselbständiger Tätigkeit: Angabe der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers mit Angabe der Branche bzw. des Dienstherrn sowie Angabe der Funktion bzw. der dienstlichen Stellung, b) bei selbstständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma, c) bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des Berufes und Berufszweiges sowie der Firma,
  5. vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten außerhalb der beruflichen Tätigkeit soweit nicht bereits von Abs. 1 erfasst,
  6. Kreditverträge, wenn zu besorgen ist, dass dadurch Rechte und Pflichten der Mandatsträgerin/ des Mandatsträgers beeinflusst werden können,
  7. Zahlungsverpflichtungen jeglicher Art, wenn und soweit sie notleidend werden.
(3)
Die Auskunftspflichten umfassen nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für welche die/der Auskunftspflichtige gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.

§ 4 Erteilung der Auskünfte

(1)
Die Auskünfte sind unter Verwendung eines entsprechenden Fragebogens schriftlich zu erteilen.

(2)
Die Auskünfte nach § 3 Abs. 1 sind gegenüber der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister zu erteilen. Die Auskünfte nach § 3 Abs. 2 haben die Stadtverordneten und die Mitglieder der Ausschüsse gegenüber der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister, die Mitglieder der Bezirksvertretungen gegenüber der Bezirksbürgermeisterin / dem Bezirksbürgermeister zu erteilen.

(3)
Die Auskünfte sind innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Fragebogens zu erteilen. Änderungen zu den Angaben sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Behandlung der Auskünfte und Veröffentlichung

(1)
Die Auskünfte nach § 3 Abs. 1 sind gemäß § 7 Satz 3 KorruptionsbG in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung erfolgt nach vorheriger Anhörung der Mandatsträgerin/des Mandatsträgers im Ratsinformationssystem der Stadt Oberhausen. Auf diese Internet-Veröffentlichungen ist zu Beginn eines jeden Jahres im Amtsblatt für die Stadt Oberhausen hinzuweisen.

(2)
Die Auskünfte nach § 3 Abs. 2 werden gemäß § 43 Abs. 3 Satz 3 GO NRW grundsätzlich vertraulich behandelt. Die Angaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 können jedoch aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 4 GO NRW zusammen mit den Auskünften nach § 3 Abs. 1 veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung gelten die Vorschriften des Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3)
Nach Ablauf der Wahlperiode werden die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger gemäß § 43 Abs. 3 Satz 5 GO NRW gelöscht.

§ 6 Hinweisverbot

(1)
Die Mandatsträgerinnen / Mandatsträger dürfen zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil oder zum wirtschaftlichen Vorteil Dritter nicht auf ihre Mitgliedschaft im Rat, in den Ausschüssen oder in der Bezirksvertretung hinweisen.

(2)
Strafrechtliche Vorschriften (§§ 331 ff, § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bleiben unberührt.

§ 7 Einhaltung der Verhaltensregeln

(1)
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister überwacht die Einhaltung der aufgeführten Verhaltenspflichten der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger.

(2)
Über Fälle der Nichteinhaltung der Auskunftspflicht berichtet die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister dem Ältestenrat.

(3)
Stellt der Ältestenrat nach Prüfung einen Verstoß gegen Verhaltensregeln fest, so leitet er den Fall nach Anhörung der Mandatsträgerin/ des Mandatsträgers dem Rat zu.

(4)
Soweit nach gesetzlichen Vorschriften keine anderen Folgen vorgesehen sind, wird der Verstoß gegen die Verhaltensregeln in öffentlicher Ratssitzung bekannt gegeben. Der Rat kann beschließen, dass die Bekanntgabe des Verstoßes auch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 im Internet veröffentlicht wird.

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