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Ortsvereine

Die Ortsvereine als Basisgliederungen der SPD sind die Träger der politischen Arbeit. Sie diskutieren aktuelle politische Problemstellungen, kümmern sich um Probleme der Bürgerinnen und Bürger im jeweiligen Ortsvereinsgebiet, organisieren Infostände, Bürgerversammlungen und bereiten Entscheidungen des SPD-Unterbezirksparteitages vor. Unsere insgesamt sieben Ortsvereine sind Ihr direkter Draht zur Oberhausener SPD.

Ihr zuständiger Ortsverein



Sie möchten wissen, welcher SPD-Ortsverein für Ihr Wohngebiet zuständig ist? Kein Problem! Mit unserem Straßenformular finden Sie es ganz schnell heraus:

Ortsvereine: | Aus der Satzung

§ 5 - Ortsverein

(1)
Die Organe des Ortsvereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
(2)
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die im Bereich des Ortsvereins durchzuführenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4)
Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten zu den Unterbezirksparteitagen und zum Unterbezirksausschuss. Die Delegierten zu den Unterbezirksparteitagen werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Mitgliederversammlung nominiert die Kandidatinnen und Kandidaten für den Rat der Stadt Oberhausen für die im Bereich des Ortsvereins liegenden Wahlkreise sowie für die Listenkandidatinnen und -kandidaten für die jeweilige Bezirksvertretung. Die innerparteilichen Nominierungsverfahren sollen drei Monate vorher parteiöffentlich bekannt gegeben werden.
(5)
Vom Ortsvereinsvorstand und der Mitgliederversammlung können themenspezifische Projektgruppen eingerichtet werden, denen auch Nichtmitglieder angehören können. Den Projektgruppen steht das Antragsrecht und Rederecht für die Mitgliederversammlung zu.
(6)
Zur Prüfung der Kassenführung der Ortsvereine werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens drei RevisorInnen gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Ortsvereinsvorstandes sein. Ein Drittel der RevisorInnen - jeweils die Amtsältesten - kann nicht wiedergewählt werden. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich nach Maßgabe des § 6 der Finanzordnung zu erfolgen.
(7)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsvereins. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen und organisatorischen Aufgaben und er sichert die Zusammenarbeit zwischen Parteiorganisation und den örtlichen Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen. Ortsvereinsvorstandssitzungen sind in der Regel parteiöffentlich.
(8)
Die Ortsvereine können ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen entsprechend der Mustersatzung des Parteivorstandes für Ortsvereine regeln. Diese Satzungen dürfen nicht im Widerspruch zum Organisationsstatut, der Satzung des Landesbezirks NRW und der Unterbezirkssatzung stehen. Soweit Ortsvereine keine eigenen Satzungen aufstellen, gelten die Bestimmungen der UB-Satzung entsprechend.

Ortsvereine: | Übersicht

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