Mindestlohn:

Mehr Sicherheit für Sportvereine

Dirk Vöpel ist der direkt gewählte Bundestagsabgeordnete für Oberhausen und Dinslaken

Dirk Vöpel ist der direkt gewählte Bundestagsabgeordnete für Oberhausen und Dinslaken

Zu den Diskussionen, ob und wie der gesetzliche Mindestlohn in Sportvereinen Anwendung findet, erklärt der Bundestagsabgeordnete für Oberhausen und Dinslaken Dirk Vöpel:

Seit Anfang des Jahres gilt der gesetzliche Mindestlohn. Unsicherheit gibt es noch vereinzelt, wie das Mindestlohngesetz in Sportvereinen anzuwenden ist, z.B. auf ehrenamtliche Tätigkeiten und wie die Entlohnung von Vertragsamateuren geregelt ist. Das Bundesarbeitsministerium hat jetzt gemeinsam mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) die bis dahin noch offene Frage der Vertragsamateure klären können. Damit gilt: Sportvereine können ihre hervorragende Arbeit so fortsetzen, wie bisher!

Denn: Der Mindestlohn gilt in Vereinen wie in anderen Bereichen nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausschlaggebend hierfür sind regelmäßig:

  • ein privatrechtlicher Vertrag,
  • zur Leistung weisungsgebundener Arbeit,
  • mit der Absicht, dafür entlohnt zu werden.

Konkret heißt das: Übungsleiter, also ehrenamtliche Trainer, fallen nicht unter das Mindestlohngesetz, weil sie in der Regel keine Arbeitnehmer sind. Nur wenn sie zusätzlich beispielsweise einen Minijob ausüben, etwa für die Pflege von Gerätschaften oder die Reinigung von Gebäuden, muss der Mindestlohn gezahlt werden. Aber eben auch nur für diese Tätigkeit – nicht für die Trainingsleitung.

Eine Kombination aus Minijob oder einem anderen Arbeitsverhältnis auf der einen Seite und Ehrenamt oder Übungsleitung auf der anderen bleibt also weiterhin möglich.

Bei Sportlern ist zwischen Amateuren und Berufssportlern zu unterscheiden. Für letztere gilt der Mindestlohn. Eine Mischform sind Vertragsamateure. Weil bei ihnen aber das sportliche Interesse und nicht die Entlohnung im Vordergrund steht, findet das Mindestlohngesetz in der Regel keine Anwendung. Wichtig sind dafür eine entsprechende Vertragsgestaltung und -abwicklung, die von den Vereinen vor Ort zu klären ist.

Die Regelung gibt Sicherheit für die gute Arbeit der Sportvereine!

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